Schlüsselzahlen

Schlüsselzahlen

Die Schlüsselzahlen sind Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der Europäischen Union. Sie sind auf der Rückseite eines EU-Führerscheins in der Spalte 12 eingetragen. Die dort jeweils eingetragenen Schlüsselzahlen zeigen an, ob und welche Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder Auflagen für den betreffenden Führerscheininhaber bestehen. Rechtsgrundlage für solche Beschränkungen und Auflagen ist seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 die "Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein", und der Neufassung vom 20. Dezember 2006 die "Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung)" [1], in deren Anlage I die harmonisierten Gemeinschaftscodes mit den Kennnummern 01 bis 99 aufgelistet sind.

Für einen Teil der Schlüsselzahlen gibt es lediglich den zweistelligen „Hauptschlüssel“, für andere eine weiter differenzierte Unterteilung mit ebenfalls zweistelligen Unterschlüsseln. Für einen Teil der Auflagen und Beschränkungen ist es den einzelnen Staaten freigestellt, die Unterschlüssel zu benutzen oder wegzulassen, für andere Teile ist jedoch die Benutzung der Unterschlüssel Pflicht für alle Staaten.

Neben den harmonisierten Gemeinschaftscodes können die einzelnen Staaten zusätzliche nationale Sonderschlüssel verwenden. Diese haben dreistellige Hauptschlüsselziffern und fallweise auch Unterschlüssel mit zwei Ziffernstellen. Sie gelten nur im jeweiligen Inland.

Während die EU-Richtlinie die gemeinsamen Codes festlegt, wird deren eigentliche Ausführung durch jeweilige nationale Rechtsverordnungen bestimmt. In Deutschland ist dies die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren § 23 in Absatz (2) besagt: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Die in Deutschland verwendeten Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 der FeV) aufgeführt[2], in Österreich sind die "Zahlencodes" in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) BGBl. II Nr. 320/1997 [3] enthalten. Die folgende Tabelle stellt den Wortlaut der EG-Richtlinie und die in Deutschland sowie Österreich verwendeten Codes und ihre ggf. abweichenden Formulierungen gegenüber.

Inhaltsverzeichnis

Harmonisierte Gemeinschaftscodes

Schlüssel-
zahl
Wortlaut
Richtlinie 2006/126/EG
In der Fahrerlaubnisverordnung FeV
Deutschland
In der Führerscheingesetz-
Durchführungsverordnung Österreich
  FAHRER (medizinische Gründe)   - kein Eintrag – LENKER (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01 Brillen Brille Brillen
01.02 Kontaktlinsen Kontaktlinsen Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser Schutzgläser Schutzgläser
01.04 Opakgläser   - nicht verwendet - Opakgläser
01.05 Augenschutz   - nicht verwendet - Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen   - nicht verwendet - Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe Hörprothese/Kommunikationshilfe Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr   - nicht verwendet - Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren   - nicht verwendet - Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen Prothese/Orthese der Gliedmaßen Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01 Prothese/Orthese der Arme   - nicht verwendet - Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine   - nicht verwendet - Prothese/Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen Beschränkte Gültigkeit
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) Nur bei Tageslicht Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer Ohne Beifahrer / Sozius Fahren ohne Beifahrer /Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
05.06 Ohne Anhänger Ohne Anhänger Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt Nicht gültig auf Autobahnen Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol Kein Alkohol Kein Alkohol
Schlüssel-
zahl
Wortlaut
Richtlinie 2006/126/EG
In der Fahrerlaubnisverordnung FeV
Deutschland
In der Führerscheingesetz-
Durchführungsverordnung Österreich
  FAHRZEUGANPASSUNGEN   - kein Eintrag – FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung Angepasste Schaltung Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung   - nicht verwendet - Handschaltung
10.02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)   - nicht verwendet - Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe   - nicht verwendet - Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels   - nicht verwendet - Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt   - nicht verwendet - Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung Angepasste Kupplung Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungspedal   - nicht verwendet - Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung   - nicht verwendet - Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung   - nicht verwendet - Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/ heruntergeklapptem Kupplungspedal   - nicht verwendet - Trennwand vor abgeteiltem/ heruntergeklapptem Kupplungspedal
20. Angepasste Bremsmechanismen Angepasste Bremsmechanismen Angepasste Bremsmechanismen
20.01 Angepasstes Bremspedal   - nicht verwendet - Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal   - nicht verwendet - Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß   - nicht verwendet - Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)   - nicht verwendet - Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)   - nicht verwendet - Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse   - nicht verwendet - Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse   - nicht verwendet - Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert   - nicht verwendet - Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse   - nicht verwendet - Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung   - nicht verwendet - Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung   - nicht verwendet - (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/ heruntergeklapptem Bremspedal   - nicht verwendet - Trennwand vor abgenommenem/ heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse   - nicht verwendet - Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse   - nicht verwendet - Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen Angepasste Beschleunigungsmechanismen Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01 Angepasstes Gaspedal   - nicht verwendet - Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)   - nicht verwendet - Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)   - nicht verwendet - Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas   - nicht verwendet - Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie   - nicht verwendet - Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)   - nicht verwendet - Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal   - nicht verwendet - Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links   - nicht verwendet - Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/ heruntergeklapptem Gaspedal   - nicht verwendet - Trennwand vor abgenommenem/ heruntergeklapptem Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30.01 Parallelpedale   - nicht verwendet - Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene   - nicht verwendet - Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene   - nicht verwendet - Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese   - nicht verwendet - Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal   - nicht verwendet - Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung   - nicht verwendet - Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals   - nicht verwendet - Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese   - nicht verwendet - Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal   - nicht verwendet - Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze   - nicht verwendet - Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse   - nicht verwendet - Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) Angepasste Bedienvorrichtungen Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen   - nicht verwendet - Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen   - nicht verwendet - Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen   - nicht verwendet - Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen   - nicht verwendet - Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen   - nicht verwendet - Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
40. Angepasste Lenkung Angepasste Lenkung Angepasste Lenkung
40.01 Standardservolenkung   - nicht verwendet - Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung   - nicht verwendet - Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich   - nicht verwendet - Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule   - nicht verwendet - Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)   - nicht verwendet - Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad   - nicht verwendet - Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad   - nicht verwendet - Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagerechtes Lenkrad   - nicht verwendet - Waagerechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung   - nicht verwendet - Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)   - nicht verwendet - Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad   - nicht verwendet - Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad   - nicht verwendet - Drehgabel am Lenkrad
40.13 Mit Orthese, Tenodese   - nicht verwendet - Mit Orthese, Tenodese
42. Angepasste(r) Rückspiegel Angepasste(r) Rückspiegel Angepasste(r) Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel   - nicht verwendet - (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel   - nicht verwendet - Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung   - nicht verwendet - Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht   - nicht verwendet - Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel   - nicht verwendet - Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel   - nicht verwendet - Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
43. Angepasster Führersitz Angepasster Führersitz Angepasster Lenkersitz
43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen   - nicht verwendet - In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Sitz   - nicht verwendet - Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität   - nicht verwendet - Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04 Führersitz mit Armlehne   - nicht verwendet - Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes   - nicht verwendet - Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt   - nicht verwendet - Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt   - nicht verwendet - Hosenträgergurt
44. Anpassungen an Krafträdern (Verpflichtende Verwendung von Untercodes) Anpassungen des Kraftrades Anpassungen an Krafträdern (Verpflichtende Verwendung von Untercodes)
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) (Angepasste) handbetätigte Bremse (Angepasste) Handbremse (Vorderrad)
44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad) (Angepasste) fußbetätigte Bremse (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (Angepasster) Beschleunigungsmechanismus (Angepasste) Beschleunigungsmechanismen (Angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (Angepasste) Rückspiegel (Angepasster) Rückspiegel (Angepasste) Rückspiegel
44.07 (Angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …) (Angepasste) Kontrolleinrichtungen (Angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen Kraftrad nur mit Beiwagen Kraftrad nur mit Seitenwagen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
Schlüssel-
zahl
Wortlaut
Richtlinie 2006/126/EG
In der Fahrerlaubnisverordnung FeV
Deutschland
In der Führerscheingesetz-
Durchführungsverordnung Österreich
  VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN   - kein Eintrag – VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70. Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 70.0123456789.NL) Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes UNECE- Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates; jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE Symbol

im Falle eines Drittlandes; z. B. 70.0123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR) Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes UNECE- Unterscheidungszeichen) Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines

Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)

72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E) Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E) Nur für Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79   - nicht verwendet – 79 (S1 <= 25/7.500 kg)

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

  - nicht verwendet –
79   - nicht verwendet – 79(L <= 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

  - nicht verwendet –
90.01 nach links   - nicht verwendet – nach links
90.02 nach rechts   - nicht verwendet – nach rechts
90.03 links   - nicht verwendet – links
90.04 rechts   - nicht verwendet – rechts
90.05 Hand   - nicht verwendet – Hand
90.06 Fuß   - nicht verwendet – Fuß
90.07 verwendbar   - nicht verwendet – verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht

gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

Kraftfahrerin/ Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum .... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012). Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht

gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

Nationale Schlüsselzahlen

Schlüssel-
zahl
Flag of Germany.svg Nur in Deutschland gemäß Fahrerlaubnisverordnung FeV
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach im Rahmen der weiteren Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 weggefallen, vormals: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
  • 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
  • 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
    • a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    • b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
    • c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die nationalen deutschen Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Schlüssel-
zahl
Flag of Austria.svg Nur in Österreich gemäß der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung FSG-DV
104 Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern.
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ); entfällt seit Inkrafttreten der 7. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Zeile 2 lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Zeile 2 Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl.Nr. 951/1993 idF. BGBl. Nr. 1028/1994
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Zeile 2 BO 1994

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung)
  2. Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 9
  3. Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Österreich
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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