Teledienste-Gesetz

Teledienste-Gesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Nutzung
von Telediensten
Kurztitel: Teledienstegesetz
Abkürzung: TDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 9020-6
Datum des Gesetzes: 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Art. 12 Abs. 15 G vom 10. November 2006
(BGBl. I S. 2553, 2585)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2007
(Art. 13 Abs. 2 G vom 10. November 2006)
Außerkrafttreten: 1. März 2007
(Art. 5 ElGVG vom 26. Februar 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten oder kurz Teledienstegesetz (TDG) war ein bundesdeutsches Gesetz mit dem Ziel, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es wurde am 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Teledienste

Das Gesetz definierte den Begriff Teledienste in § 2 Absatz 1. Demnach handelte es sich um Informations- und Kommunikationsdienste, die individuell genutzt werden. Informationen werden dabei in Form von Zeichen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikation übertragen. Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein. Im § 2 Absatz 2 waren einige Beispiele für solche Dienste genannt.

Der Hauptunterschied zu Mediendiensten lag darin, dass diese an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Bestimmungen über Mediendienste unterliegen in Deutschland dem Verantwortungsbereich der Länder und werden im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) geregelt.

Entwurf für ein Anti-Spam-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz) beraten. Das Anti-Spam-Gesetz sollte das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Ein Verstoß gegen diese Regelung sollte als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Regelung hätte allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verboten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.

Kritiker wie beispielsweise der Erfinder des Reverse-MX-Verfahrens, Hadmut Danisch, bezeichneten das geplante Anti-Spam-Gesetz daher sarkastisch als Spam-Förderungsgesetz.

Durch die Auflösung des 15. Deutschen Bundestags ist der Entwurf des Anti-Spam-Gesetzes dem so genannten Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen und hat sich damit erledigt.

Telemediengesetz

Das Teledienstegesetz ist durch Art. 5 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz[1] mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages[2] am 1. März 2007[3] außer Kraft gesetzt und durch das neue Telemediengesetz ersetzt worden. Dieses bringt umfangreiche Neuerungen.

Literatur

  • Gerald Spindler, Peter Schmitz, Ivo Geis: TDG – Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 1. Auflage, München 2004, ISBN 3406495486

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) vom 26. Februar 2007: BGBl I Nr. 6 vom 28. Februar 2007, S. 179 - (PDF, 160 KByte - Nur-Lese-Version)
  2. siehe dort Art. 9 Absatz 2: u.a. veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 2 vom 11. Januar 2007, Seite 26 ff - (PDF, 196 kByte)
  3. Siehe auch bestätigende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt: BGBl I Nr. 7 vom 5. März 2007 - (PDF, 25 kByte, Nur-Lese-Version)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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