Unrechtsstaat

Unrechtsstaat
Das Recht am Galgen. Aufnahme aus einem Lager für Rechtsreferendare im nationalsozialistischen Deutschland, August 1933

Unrechtsstaat ist eine abwertend gebrauchte[1] Bezeichnung für einen Staat, der kein Rechtsstaat ist.[2] Es handelt sich hierbei nicht um einen juristischen, sondern um einen politischen Begriff.[3]

Inhaltsverzeichnis

Begriffsinhalt

Nach Ansicht von Horst Sendler ist es kennzeichnend für einen Unrechtsstaat, dass es daran fehlt, dass die Verwirklichung des Rechts angestrebt und im Großen und Ganzen erreicht wird.[4] Dabei machten einzelne Rechts- und Verfassungsverstöße einen Staat noch nicht zum Unrechtsstaat, da diese mitunter auch in Rechtsstaaten vorkommen.[4] Auch sei ein Staat nicht schon dann als „Unrechtsstaat“ zu bezeichnen, wenn er nicht dem Modell des klassischen bürgerlichen Rechtsstaats und insbesondere nicht dem bundesdeutschen Rechtsstaatsbegriff entspricht.[5] Andererseits schließe der Begriff „Unrechtsstaat“ nicht aus, dass es in einem derartigen Staat auch Bereiche gibt, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und Gerechtigkeit geübt wird.[6] Gerd Roellecke hält es demgegenüber für entscheidend, dass ein Unrechtsstaat nicht die Gleichheit aller Menschen voraussetze. Im Unterschied zu historischen „Nichtrechtsstaaten“ könnten Unrechtsstaaten nach dem Stande der historischen Entwicklung auch Rechtsstaaten sein.[7]

Verwendung in juristischen Texten

Der Begriff „Unrechtsstaat“ wurde verwendet in einer Proklamation des Bundespräsidenten Heinrich Lübke aus dem Jahr 1963, in welchem der 17. Juni zum nationalen Gedenktag erklärt wurde.[8] In abgewandelter Form als „Unrechts-Regime“ wird der Begriff in Art. 17 Satz 2 Einigungsvertrag – in der Formulierung „SED-Unrechts-Regime“ – verwendet, ebenso im Zweiten Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 26. März 1993[9] und in Art. 315a EGStGB, wo jeweils vom „SED-Unrechtsregime“ die Rede ist. In der Formulierung „nationalsozialistisches Unrechtsregime“ wird der Begriff in § 1 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege ebenfalls benutzt.

Im Remer-Prozess schloss sich das Gericht 1953 im seinem Urteil der Argumentation des Staatsanwalts Fritz Bauer an, „dass der Staat Hitlers nicht ein Rechtsstaat, sondern ein Unrechtsstaat“ gewesen sei:[10]

„Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der nationalsozialistische Staat kein Rechtsstaat, sondern ein Unrechtsstaat war, der nicht dem Wohle des deutschen Volkes diente. Dabei braucht hier auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NS-Staates nicht näher eingegangen zu werden. All das, was das deutsche Volk, angefangen vom Reichstagsbrand über den 30. Juli 1934 und den 9. November 1938 hat über sich ergehen lassen müssen, war schreiendes Unrecht, dessen Beseitigung geboten war. Es ist schwer, bitter und hart für ein deutsches Gericht, so etwas aussprechen zu müssen.“

Urteil des Braunschweiger Landgerichts im März 1952[11]

Auch in der wissenschaftlichen staatsrechtlichen Diskussion werden die Begriffe „Unrechtsstaat“ und „Unrechtssystem“ – insbesondere in Bezug auf die DDR – oft gebraucht.[12] Auf das „Dritte Reich“ wurde der Ausdruck „Unrechtsstaat“ erstmals im Jahr 1979 in einer rechtswissenschaftlichen Publikation angewendet.[1][13]

In der Rechtsprechung deutscher Gerichte werden sowohl das „Dritte Reich“[14] als auch die DDR[15] als Unrechtsstaat bezeichnet. Ein anderes Beispiel aus der Rechtsprechung ist Myanmar, das in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe von 2008[16] „angesichts der seit Jahrzehnten andauernden Diktatur der Militärjunta“ als Unrechtsstaat charakterisiert wurde.

Verwendung in der Diskussion um die DDR

Politische Diskussion

Der Begriff „Unrechtsstaat“ spielt insbesondere in der politischen Diskussion um die Bewertung der Deutschen Demokratischen Republik eine Rolle.[17] Bundespräsident Roman Herzog etwa erklärte am 26. März 1996 vor der Enquête-Kommission Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der deutschen Einheit über die DDR: „Sie war ein Unrechtsstaat.“[18] Ebenso äußerte sich im Jahr 2009 auch Bundeskanzlerin Angela Merkel.[19]

Andere hingegen, insbesondere Politiker der Linkspartei, wehren sich gegen die Charakterisierung der DDR als Unrechtsstaat, beispielsweise die Politikerin Gesine Lötzsch mit der Begründung, der Begriff „Unrechtsstaat“ sei ein propagandistischer Kampfbegriff, der brandmarken solle.[20] Lothar de Maizière, letzter Ministerpräsident der DDR, bezeichnet die Vokabel „Unrechtsstaat“ als unglücklich, da der Begriff unterstelle, dass alles, was dort im Namen des Rechts geschehen ist, Unrecht gewesen sei.[21] Auch die Politikwissenschaftlerin Gesine Schwan lehnt die pauschalisierende Anwendung des Begriffs „Unrechtsstaat“ auf die DDR ab. Zwar sei die DDR kein Rechtsstaat gewesen, ihre einseitige Beschreibung als Unrechtsstaat stelle aber Arbeit und Leben sämtlicher ehemaligen DDR-Bürger unter einen moralischen Generalverdacht.[22]

Juristischer Diskurs

Auch unter Juristen ist umstritten, inwieweit die DDR als Unrechtsstaat bezeichnet werden könne. Horst Sendler vertritt die Ansicht, die DDR sei „im Kern ein Unrechtsstaat“ gewesen, weil die Gesetze „nur Versatzstücke“ gewesen seien, die „bei Bedarf beiseitegeschoben werden“ konnten, wenn sie „der Staatsführung […] oder sonstigen zur Entscheidung befugten Organen“ nicht passten; die DDR habe „drastisch-salopp“ gesagt „aufs Recht gepfiffen“.[23] Demgegenüber meint Ingo Müller, dass genauso wenig der Unrechtsstaat an sich existiere wie ein Staat, der sich ein für allemal den Ehrentitel „Rechtsstaat“ erworben habe, sodass die einzelnen stattgefundenen Unrechtsakte jeweils für sich bewertet werden müssten.[1] Volkmar Schöneburg plädiert dafür, die Rechtsnormen sowohl im NS-Staat als auch in der DDR genau zu analysieren und nicht einfach durch die Kategorie „Unrechtsstaat“ zu ersetzen.[24]

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b c Ingo Müller, NJ 1992, S. 281 ff., 282.
  2. Sendler, ZRP 1993, 1 ff., 2.
  3. Wassermann, NJW 1997, 2152 f., 2153.
  4. a b Sendler, ZRP 1993, 1 ff., 4.
  5. Sendler, ZRP 1993, 1 ff., 3.
  6. Sendler, NJ, 1991, 379 ff., 380.
  7. Gerd Roellecke: War die DDR ein Unrechtsstaat? FAZ.net, 15. Juni 2009, abgerufen am 2. Juli 2009.
  8. BGBl. I 1963, 397.
  9. BGBl. I 1993, 392.
  10. Claudia Fröhlich: «Wider die Tabuisierung des Ungehorsams». Fritz Bauers Widerstandsbegriff und die Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Campus, Frankfurt a.M./New York 2006, ISBN 978-3-593-37874-9, S. 99; Johannes Tuchel (Hrsg.): Der vergessene Widerstand . Zu Realgeschichte und Wahrnehmung des Kampfes gegen die NS-Diktatur (= Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte; Bd. 5), Wallstein, Göttingen 2005, ISBN 978-3-892-44943-0, S. 222 ff.
  11. Vgl. Irmtrud Wojak: Fritz Bauer 1903–1968 : eine Biographie, 2. Aufl., C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58154-0, S. 276.
  12. Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (Hg.): Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vor-rechtsstaatlichen Vergangenheit, Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Gießen vom 2. bis 5. Oktober 1991, ISBN 3-11-013580-9. Den Begriff „Unrechtsstaat“ verwenden verschiedene Autoren auf den Seiten 16, 99, 114, 118, 135 f., 153 f., 156, 159.
  13. Vgl. auch Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.): Der Unrechtsstaat, Frankfurt a.M. 1979; U. Reifner (Hrsg.): Das Recht des Unrechtsstaats, Frankfurt a.M./New York 1981.
  14. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004, Az.: 1 BvR 1804/03, BVerfGE 112, 93 ff., Rn 4.
  15. BGH, Beschluss vom 21. November 1994, Az.: AnwZ (B) 54/94, NJ 1995, 332 f., Rn 13.
  16. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: A 11 K 1340/08.
  17. Thomas Claer, War die DDR ein Unrechtsstaat?, in: Justament, Berlin, Oktober 2010 (online).
  18. Deutschland Archiv 29 (1996) 3, S. 501; Wortlaut.
  19. Kanzlerin Merkel rechnet mit DDR als „Unrechtsstaat“ ab. WELT online, 9. Mai 2009, abgerufen am 9. Juli 2009.
  20. Gesine Lötzsch: Unrechtsstaat. www.gesine-loetzsch.de, abgerufen am 2. Juli 2009.
  21. Letzter DDR-Ministerpräsident: Lothar de Maizière will DDR nicht als Unrechtsstaat bezeichnen, Spiegel Online vom 23. August 2010.
  22. Gesine Schwan: Diktatur: In der Falle des Totalitarismus. Die Zeit, 25. Juni 2009, abgerufen am 18. Mai 2010.
  23. Sendler, NJ 1991, S. 379 ff., 380.
  24. Volkmar Schöneburg: Recht im nazifaschistischen und im „realsozialistischen“ deutschen Staat – Diskontinuitäten und Kontinuitäten, NJ 1992, S. 49 ff., 50.

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