Unterbindungsgewahrsam

Unterbindungsgewahrsam

Als Unterbindungsgewahrsam wird im Polizeirecht der deutschen Länder die Gefangennahme einer Person bezeichnet, obwohl diese keiner mit Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist jeweils in den Polizeigesetzen der Länder zu finden. Während die polizeiliche Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss (so bereits Art. 104 Abs. 2 und 3 GG), kann ein Richter eine Verlängerung je nach landesrechtlicher Regelung bis zu 14 Tagen anordnen. Die genaue Ausgestaltung insbesondere der Höchstdauer des Gewahrsams ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich (Baden-Württemberg: § 28 PolG (max. 14 Tage); Berlin: §§ 30, 31, 33 ASOG (max. 1 Tag); Niedersachsen: §§ 18, 19, 21 SOG (max. 10 Tage); Rheinland-Pfalz: §§ 14, 15, 17 Abs. 2 POG (max. 7 Tage)).

Begründet wird Unterbindungsgewahrsam allgemein damit, dass durch ihre Gefangennahme die betroffene Person daran gehindert werde, eine Straftat auszuüben. Kritiker sehen im Unterbindungsgewahrsam eine Maßnahme des Feindstrafrechts, also einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, da es sich um einen Freiheitsentzug ohne Straftat handelt. Man spricht auch von einem Schritt vom klassischen Rechtsstaat hin zum Präventionsstaat. Ferner wird auf methodische Parallelen zur Polizeilichen Vorbeugehaft und Schutzhaft hingewiesen, die in der Zeit des Nationalsozialismus gegen politische Gegner eingesetzt wurde.

Verwandte Themen

  • Die Sicherungsverwahrung bezeichnet die weitere Verwahrung von Straftätern nach einer Freiheitsstrafe. Zweck ist ebenfalls der Schutz vor weiteren Straftaten.

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