Bildrecht

Bildrecht

Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers bzw. Lichtbildners für seine Fotografien.

Zu unterscheiden ist der Begriff Bildrecht vom Recht am eigenen Bild des Abgebildeten.

Ferner bezeichnen Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen ihre Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und ihre Eigentumsrechte.

Siehe auch: Fotorecht

Inhaltsverzeichnis

Rechtsnormen

Internationale Übereinkünfte

Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechts gilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) (BGBl. 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81), ursprünglich Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886.

Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung.

Darüber hinaus gibt es das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (BGBl. Teil II/1955, S. 101 ff.) revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (BGBl. Teil II/1973, S. 1111 ff.). Die Werke der Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten werden hierdurch wie die auf eigenem Gebiet veröffentlichten Werke der eigenen Staatsangehörigen geschützt.

Deutschland

Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung.

Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt.

Österreich

Das Urheberrecht wird durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte festgelegt.

Schweiz

Das Urheberrecht wird im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt.

USA

Zum Urheberrecht in den USA allgemein: das Urheberrecht erstreckt sich auf eine Dauer von siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers – seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998. Darüber hinaus sind das Datum der Veröffentlichung oder die Eintragung der Rechte bei der Berechnung der Schutzdauer zu berücksichtigen.

China

Für Werke von chinesischen Bürgern, Unternehmen, Organisationen usw. sowie für Werke von Ausländern, die zuerst in der Volksrepublik China veröffentlicht wurden, gilt das Urheberrechtsgesetz der Volksrepublik China, verabschiedet vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses am 7. September 1990 in der Fassung vom 27. Oktober 2001.

Ansonsten gelten die allgemeinen oder besonderen internationalen Verträge, die China unterzeichnet hat. China trat 1992 dem Welturheberrechtsabkommen und der Berner Übereinkunft bei.

Definition und Schutzfristen

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen (einfachen) Lichtbildern und Lichtbildwerken. Eine vergleichbare Unterscheidung kennen auch andere Länder, etwa Österreich.

Lichtbilder

Lichtbilder nach deutschem Recht sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen, z. B. alltägliche Fotos aus dem Privatbereich, § 72 Abs. 1 UrhG.

Die Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist. In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität auszeichnen, siehe auch Schöpfungshöhe.

Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte

Zu den Anpassungen an das EU-Recht zählte es, dass der Begriff der zeitgeschichtlichen Lichtbilder zum 1. Juli 1995 aufgehoben wurde.

Eine Unterscheidung von Lichtbildwerken und zeitgeschichtlichen Lichtbildern fand 1999 durch das Oberlandesgericht Hamburg bei Familienfotos aus den Jahren 1930 bis 1942 zur Berechnung der Schutzfristen statt (OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 1998, Az. 3 U 175/98, Wagner-Familienfotos). [1]

Praktische Bedeutung kommt dieser Entscheidung dadurch zu, dass alle heute noch zur Veröffentlichung nachgefragten älteren Bilder aus der Zeit vor 1966 als Dokumente der Zeitgeschichte gelten können. Alle solchen Lichtbilder sind, soweit sie nach dem Tod des Urhebers erstveröffentlicht wurden und der Urheber nach dem 31. Dezember 1940 verstorben ist, einheitlich bis zum 31. Dezember 2015 geschützt. Dies hat die paradox anmutende Konsequenz, dass von 2012 bis 2015 dokumentarische Lichtbilder noch geschützt sein werden, während die Regelschutzfrist für Lichtbildwerke von 70 Jahre nach dem Tod bereits abgelaufen ist [2].

Geschichte des Schutzes für Fotografien

Deutschland

Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.

1865

Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes.

1876

Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von 5 Jahren für Fotos.

1907

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor. Ferner galten 25 Jahre Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers, wenn das Werk bis zu dessen Tode noch nicht erschienen war.

1940

Die Frist für das Urheberrecht nach dem Erscheinen wurde durch Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (RGBl I S. 758) auf 25 Jahre verlängert.

1965

Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966) wurde zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre. Das KUG war abgelöst.

1985

Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) waren einfache Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte aber 50 Jahre. Lichtbildwerke waren jetzt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Nach § 137 a Abs. 1 UrhG konnte sich die Schutzfrist entsprechend verlängern, wenn sie bis zum Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war.

1995 – Anpassungen an EU-Recht

Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.

Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 wurden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen. Lichtbildwerke waren bereits seit 1985 bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt.

Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war.

Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137 f UrhG): „Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.“

Vor diesem Hintergrund verweisen Juristen darauf, dass in Spanien für Werke, die bis 1987 entstanden, eine Schutzfrist von 80 Jahren p.m.a. galt, wenn sie in eine Urheberrechtsrolle eingetragen waren (Art. 6 Abs. l LPI vom 10. Januar 1879 und Königliche Verordnung vom 3. September 1880).

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg lebten die Rechte an einem als Lichtbildwerk eingestuften Foto aus dem Jahre 1941, das ein auftauchendes Unterseeboot zeigt, wieder auf, da das erstmalig 1943 in Italien erschienene Foto zum Stichtag 1. Juli 1995 mindestens in Spanien noch geschützt war (OLG Hamburg, 3. März 2004, Az. 5 U 159/03) [3]. In diesem Fall war das Foto aber zum Zeitpunkt der Aufnahme von Spanien in die EU 1986 noch in Italien geschützt.

Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Lichtbildwerk eines europäischen Urhebers nur dann sicher nicht mehr geschützt ist, wenn das Schutzrecht im Land der Erstinverkehrbringung 1986 abgelaufen war, oder der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist. Eine Gemeinfreiheit, die bereits bestanden hat, ist dadurch nicht mehr gültig, sodass nachträglich auch Vergütungsansprüche entstehen können. Allerdings ist die Rechtsunsicherheit sehr groß, da die Zahl der Urteile in diesem Bereich sehr gering ist.

DDR

In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.

Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: „Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.“[4]

In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit nahezu gleichgestellt behandelt.

Schutz für Reproduktionen

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).

Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es sich um ein zwei- oder um ein dreidimensionales Objekt handelt.

Zweidimensionale Vorlagen

Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z. B. Xerographie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z. B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von Originalfotografien („Bild vom Bild“) kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.

Der Bundesgerichtshof erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion[5] nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien, illustrierenden Kupferstichen Matthäus Merians (1593–1650).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch 1996 im Falle von fotografischen Reproduktionen, dass die von einem Museum herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys (1921–1986) nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden dürfen. Für das Ablichten einer zweidimensionalen Vorlage für die Postkarte bestehe zwar kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum, doch seien auch dabei solide und fachmännisch erbrachte Leistungen zu erbringen. Dem Fotografen wurde daher für seine Lichtbilder ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG bis 50 Jahre nach Erscheinen eingeräumt (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95, Beuys-Fotografien, GRUR 97, 49).

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesgerichtshofs, die dieser im Jahr 2000 in der Telefonkarten-Entscheidung[6] nochmals bekräftigte: „Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist.“

Der umfangreichste und angesehenste Urheberrechtskommentar (Schricker: Urheberrecht) hat in der dritten Auflage seine Position bekräftigt, einen Schutz der Reproduktionsfotografie abzulehnen (Martin Vogel, Rdnr. 23 zu § 72). Neu ist der Hinweis, dass von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck nicht geschützt seien. Dabei wird die ältere Rechtsprechung zu Faksimile-Drucken (Reichsgerichts-Entscheidung Codex Aureus[7]) ausdrücklich zurückgewiesen. Auf eine Nennung des Düsseldorfer Urteils verzichtet Vogel.

In den USA erklärte 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library vs. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig, da ihnen die Originalität fehle (United States District Court for the Southern District of New York, 18. Februar 1999)[8]. Der Softwarehersteller Corel Corp. hatte hier Diapositive der Bridgeman Art Library für die Bildersammlung einer eigenen CD-ROM verwendet.

Eine weitere Argumentation gegen die selbständige Schutzfähigkeit von Bildreproduktionen ist, dass sich dadurch die Schutzfrist eines Lichtbildes beliebig verlängern ließe, wenn zugleich das Original der Allgemeinheit vorenthalten wird.

Wird also in einem Buch die unbearbeitete Fotografie bzw. Reproduktion einer gemeinfreien Vorlage veröffentlicht, so geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass diese Abbildung ohne Zustimmung des Fotografen und des Verlages beliebig reproduziert werden kann.

Dreidimensionale Vorlagen

Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild (oder unter Umständen auch ein Lichtbildwerk), das urheberrechtlich geschützt ist. Der Fotograf kann in diesem Fall durch die Wahl des Standorts seine Kreativität einbringen.

Datenbanken

Liegen digitalisierte gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank (§ 87a UrhG de) vor, was etwa bei größer angelegten Digitalisierungsprojekten und umfangreichen Websites der Fall sein dürfte, so ist die Entnahme nur nach Maßgabe des § 87b UrhG möglich. Wiederholte und systematische Entnahmen könnten die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers („Investitionsschutz“) verletzen. Der Schutz von 15 Jahren verlängert sich immer dann, wenn eine wesentliche Investition erfolgt.

Siehe auch: Datenbankwerk.

Besonderheiten

Denkmäler und moderne Architektur

Werke wie etwa Bauwerke und Denkmäler, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen nach § 59 UrhG unbedenklich fotografiert werden.

Für die Panoramafreiheit ist wesentlich, dass die Lichtbilder von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. I ZR 192/00 Hundertwasserentscheidung).

Allerdings sei bei der Auslegung der Formulierung des „allgemein zugänglichen“ Ortes Vorsicht geboten: So versucht etwa die Berliner „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ seit einiger Zeit, Fotografen das Ablichten der in ihrem Besitz befindlichen Gebäude (nahezu sämtliche Schlösser in Berlin und Brandenburg) mittels einstweiliger Anordnungen zu verbieten. So wird seitens der Stiftung argumentiert, dass etwa Bilder vom Schloss Sanssouci nur dann verwertet werden dürfen, wenn diese nicht aus dem Park aufgenommen wurden, weil selbiger Eigentum der Stiftung und mithin „nicht allgemein zugänglich“ sei (gleiches gilt für die Schlösser Charlottenburg, Rheinsberg etc.). Dem entgegen steht die unbestritten öffentliche Widmung des Parks, schließlich verwaltet die Stiftung kein Privateigentum. Da die Schlösser jedoch keinem urheberrechtlichen Schutz mehr unterliegen, handelt es sich um einen Fall des Fotografierens fremden Eigentums (dazu siehe unten).

Nach Ansicht der Fachliteratur fallen auch bleibend angebrachte Karten oder Texttafeln im Straßenbild unter die Panorama- oder Straßenbildfreiheit.

Die Panoramafreiheit gilt auch für Schneemänner, weil sie von Natur aus vergänglich sind. Der von Christo und Jeanne-Claude im Jahre 1995 verhüllte Reichstag ist jedoch, weil er weder von Dauer noch von Natur aus vergänglich war, urheberrechtlich geschützt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag). Ausnahmen sind Fotos für rein private Zwecke und für die Berichterstattung über Tagesereignisse.

In Frankreich und vielen anderen Staaten gibt es keine Panoramafreiheit.

Näheres unter Panoramafreiheit

Anonyme Werke

Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder – bei Nichtveröffentlichung – nach der Schaffung (§ 66 UrhG). Vor einer unvorsichtigen Anwendung auf ältere Fotografien, deren Abzug keinen Fotografen nennt, ist jedoch dringend zu warnen. Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat.

Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung nicht, ebenso wenig für Werke, die erst posthum (nach dem Tode des Urhebers) erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen. Dagegen betrifft die in Absatz 4 der alten Fassung von § 66 UrhG angeführte Ausnahme der Werke der bildenden Künste nicht die Lichtbildwerke (Katzenberger in Schricker, UrhR, 2. Aufl. § 66 Rdnr. 54).

Näheres unter Anonymes Werk (Urheberrecht).

Das Bildzitat nach § 51 UrhG

Ebenso wie bei Textzitaten besteht in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken die Möglichkeit auch ein urheberrechtlich geschütztes Bild als Bildzitat nach § 51 UrhG „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ zu verwenden. Zu der Voraussetzung zählt unter anderen, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt.

Das Bildzitat wird meist als „Großzitat“ angesehen, da das gesamte Bild wiedergeben wird. Das Filmzitat hingegen wird in der Regel als „Kleinzitat“ betrachtet, weil nur ein Filmausschnitt wiedergeben wird.

Rechteeinräumung

Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).

Schutz von Erstausgaben – Editio princeps

Hauptartikel: Editio princeps

Nachgelassene Werke, die unveröffentlicht geblieben sind, sind nach Ablauf der Schutzfrist oder wenn sie nie geschützt waren, gemäß § 71 UrhG für 25 Jahre geschützt.

Amtliche Werke

Hauptartikel: Amtliches Werk Anders als in den USA (siehe Werk der Regierung der Vereinigten Staaten) sind Fotografien von Bediensteten der deutschen Bundesverwaltung nicht gemeinfrei. Die Vorschriften über amtliche Werke erfassen so gut wie keine bildliche Darstellungen.

Luftbildaufnahmen und militärische Anlagen

In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings können sich aus § 109 g Abs. 1 des Strafgesetzbuches Beschränkungen für die Fotografie militärischer Anlagen oder Vorgänge ergeben, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet wird. Dasselbe gilt nach § 109 g Abs. 2 generell für Luftaufnahmen. Aus § 5 Abs. 2 Schutzbereichgesetz ergibt sich, dass ein gekennzeichneter Schutzbereich nicht ohne Genehmigung fotografiert werden darf.

Mit automatischen Kameras aufgenommene Luftbilder und Satellitenfotos sind als Lichtbilder, aber nicht als Lichtbildwerke anzusehen. [9]

Das österreichische Bundesministerium für Inneres hat aber erklärt, das von Luftbildern aus dem Web keine Gefahr für das Bundesheer ausgeht.[10]

Siehe auch: Rechte an Geoinformationen

Privatsphäre

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az. VI ZR 373/02, Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus).

Angesichts der Möglichkeiten detailgenauer Luftbilder (siehe etwa Google Earth) problematisierte in einem Beitrag Luftbildaufnahmen und Unverletzlichkeit der Wohnung Yvonne Dorf in der NJW 2006 Auswirkungen auf die Privatsphäre: So gefährdet ein Garten-Luftbild, das auf Grund seiner Auflösung Gegenstände und Objekte im Garten sowie überhaupt dessen Gestaltung und damit die persönlichen Lebensumstände erkennen lässt, das Grundstück in seiner Eigenart als persönlicher Rückzugsort. Die belastende Wirkung ist umso größer, je mehr Daten das Luftbild enthält, die geeignet sind, die Anonymität des Grundstücks und damit der Privatheit aufzuheben (NJW 2006, S. 951 ff.).

Recht am eigenen Bild

Hauptartikel: Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Einschränkungen gelten allerdings für „Personen der Zeitgeschichte“, wie Politiker, Sportler und Künstler. Paparazzi-Aufnahmen brauchen hingegen auch Prominente nicht immer zu dulden (EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004, Caroline von Monaco)

Röntgenaufnahmen

Röntgenaufnahmen und ähnliche Untersuchungsergebnisse insbesondere per Kernspintomografie, Szintigrafie, Positronen-Emissions-Tomographie und Ultraschall auf Röntgenfilm oder Papier (Bildträger) bzw. Diskette (Datenträger) werden von Ärzten manchmal ungern direkt an den Patienten, sondern nur an einen anderen behandelnden Arzt herausgegeben.

In Deutschland besagt § 28 der Röntgenverordnung, dass derjenige, der die Röntgenbilder angefertigt hat, grundsätzlich aufbewahrungspflichtig bleibt (10 Jahre). Er ist jedoch verpflichtet, die Aufnahmen einem Patienten vorübergehend zu überlassen. Ferner erlauben §§ 809 bis 811 BGB dem Patienten die jederzeitige Einsicht in seine Krankenakte.

Röntgenaufnahmen sind einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG. Wer die Aufnahme herstellt, ist der Lichtbildner. Der Patient bedarf zur Veröffentlichung seiner Röntgenbilder der Erlaubnis dieses Lichtbildners.

Fahndungsfotos

In Deutschland dürfen nach § 24 KUG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse) von den Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse „ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden“. Dies betrifft das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen Täters. Die Urheberrechte des Fotografen werden durch § 45 Abs. 2 UrhG eingeschränkt.

Solche Bildveröffentlichungen in Presseorganen (oder im Fernsehen, siehe Aktenzeichen XY … ungelöst) sind nur im Rahmen von Fahndungsaufrufen zulässig. Das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen Täters muss zurücktreten, wenn dieser als Person der Zeitgeschichte eingeschätzt werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Beachtet werden sollte aber in jedem Fall, dass nach einer Verurteilung und Verbüßung einer Strafe die weitere Bildberichterstattung der Resozialisierung im Wege stehen könnte (vgl. Pressecodex) und daher gegebenenfalls zu unterbleiben hat (siehe auch Lebach-Urteil). Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 27 O 227/07) untersagte 2007 in einer einstweiligen Verfügung, das Bild von Eva Haule auf dem Faksimile eines BKA-Fahndungsplakats aus dem Jahr 1985 „im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und bevorstehender Entlassung zu verbreiten“.

Wichtig ist: Nur behördliche Fahndungsaufrufe können Fotografien ohne Zustimmung des Fotografen nutzen. Werden Fahndungsbilder in der journalistischen Berichterstattung oder im Internet verwendet, so müssen – abgesehen von der Möglichkeit des Bildzitats – die Rechte normal erworben werden, da § 45 UrhG als Rechtsgrundlage ausscheidet.

Angesichts der Vorschrift des § 45 UrhG, die für Fahndungszwecke bereits eine unbeschränkte Nutzung garantiert, ist nicht davon auszugehen, dass Fahndungsfotos amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG sind. Fahndungsplakate dürften keine amtlichen Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 1 UrhG sein, da ihnen ein regelnder Inhalt fehlt [11]. Gegen die Anwendung von Absatz 2 spricht, dass kein allgemeines Interesse an der Kenntnisnahme unabhängig von Fahndungszwecken zu bejahen ist.

Lichtbilder im Strafvollzug

Nach den §§ 86, 86a Strafvollzugsgesetz dürfen Strafgefangene unbeschadet der Regelungen betreffend des Rechtes am eigenen Bild (§ 22 ff KUG) während des Strafvollzuges mit ihrem Wissen abgelichtet werden. Aufnahmen, die nicht erkennungsdienstlichen Zwecken dienen, sind nach der Entlassung zu vernichten.

Geldscheine

Die Veröffentlichung von Geldscheinen, beispielsweise durch Abbildung im Internet, darf nicht zu der Verwechslungsannahme führen, es mit handelsüblichem, „echtem“ Geld zu tun zu haben oder anderen Reproduktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sonst sind sie unrechtmäßig. Ein Veröffentlichen von Euro-Banknoten ist aber rechtmäßig, wenn nicht mehr als ein Drittel des Scheines auf der Aufnahme zu sehen ist oder die Qualität der Reproduktion eine Verwechslungsmöglichkeit mit echten Banknoten ausschließt, steht jedoch nach wie vor unter einem allgemeinen Urheberrechtsvorbehalt der Europäischen Zentralbank (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Briefmarken

In Deutschland wurden Amtliche Briefmarken im Amtsblatt des Bundespostministers (aufgelöst zum 1. Januar 1998, seitdem herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, Referat Postwertzeichen) bekannt gemacht. Das Landgericht München I bestätigte diese Werke, auch wenn sie von einer Privatperson entworfen wurden, als Amtliche Werke und gemeinfrei (LG München I, Entscheidung vom 10. März 1987, Az. 21 S 20861/86). Die Bekanntgabe durch das Finanzministerium findet nicht mehr über ein Amtsblatt, sondern nur noch auf dessen Website statt.

Schutz als Geschmacksmuster

Hauptartikel: Geschmacksmuster

Nach dem Geschmacksmustergesetz kann der Inhaber des Rechtes auch die kommerzielle Abbildung des geschützten Geschmacksmusters kontrollieren.

Die Deutsche Bahn AG hat sich den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.

Schutz von geschützten Tieren

Mehrere Rechtsvorschriften (unter anderem § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sehen vor, dass besonders geschützte Tierarten nicht durch das Fotografieren belästigt werden dürfen. Im Zweifel muss man also auf Aufnahmen verzichten, wenn die Tiere dadurch gestört werden.

Rechtswidrig erlangte Aufnahmen

Bei der Verbreitung von Aufnahmen, die bei Undercover-Recherchen hergestellt wurden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen. In der Regel kann der Verletzer des Hausrechts oder arbeitsvertraglicher Pflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, doch gibt es auch Fälle, bei denen das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen überwiegt und die Meinungsfreiheit zum Tragen kommt. Um eine differenzierte Beurteilung bemühte sich das Oberlandesgericht Hamm im Fall verdeckter Aufnahmen in einem Labor, das Tierversuche durchführte (OLG Hamm, Urteile vom 21. Juli 2004, Az. 3 U 77/04).

Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken

Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z. B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht.

Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt, sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.

Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen, aus der sich Verfügungsrechte ergeben. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlich-rechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.

Die Gegner dieser Vermarktung, zum Beispiel der Historiker Klaus Graf, verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu einem von dem für das geistige Eigentum zuständigen Bundesgesetzgeber nicht gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche. Kulturgut sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte. [12]

Bildrechte an Sachen auf privatem Raum

Fotografien, die unter Verletzung des Hausrechts oder entgegen einem Fotografierverbot erstellt worden sind, deren Abbildungsgegenstand aber gemeinfrei ist, stellen keinen Eingriff in fremde Urheberrechte dar und nicht notwendigerweise einen Eingriff in fremde Rechte. Das Hausrecht, im Sinne eines Rechts über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen, erfasst nicht unmittelbar das spätere Veröffentlichen von Fotos dieses Raumes.

Entscheidungen zu diesem Themenbereich, insbesondere § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) und § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), sind unter anderem

  • Schloss Tegel (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 1974, Az. I ZR 99/73) [13]
  • Friesenhaus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 1989, Az. I ZR 54/87) [14]
  • Wayangfiguren (OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, Az. 15 U 138/02) [15]

Die Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt.[16]

Bildrechte mit Hilfe des Markenrechts

Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).

Einzelnachweise

  1. OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 1998, Az. 3 U 175/98, Wagner-Familienfotos
  2. http://archiv.twoday.net/stories/5231950/
  3. OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004, Az. 5 U 159/03, U-Boot-Foto 1941
  4. Anlage I Kapitel III Sachgebiet E des Einigungsvertrages
  5. BGH, Urteil vom 8. November 1989, Az. I ZR 14/88, Bibelreproduktion
  6. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000, Az. I ZR 146/98, Telefonkarte
  7. Reichsgericht, Urteil vom 5. November 1930, Az. I 150/30, Codex aureus (RGZ 130, 196)
  8. Bridgeman Art Library v. Corel Corp., 36 F. Supp. 2d 191 (S.D.N.Y. 1999)
  9. OGH am 1. Februar 2000, Geschäftszahl 4Ob15/00k, Webcam Vorarlberg
  10. Peter Schüler, Peter König, Dorothee Wiegand: Expedition in 3D. in: c’t. Hannover 2007,21, S.84. ISSN 0724-8679
  11. Urteil des I. Zivilsenats vom 20.7.2006 - I ZR 185/03
  12. Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! in: Kunstchronik. Nürnberg 2007, S.507-510. ISSN 0023-5474
  13. BGH, Urteil vom 20. September 1974, Az. I ZR 99/73 (Kammergericht), Schloss Tegel
  14. BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az. I ZR 54/87 (OLG Bremen und LG Bremen), Friesenhaus
  15. OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, Az. 15 U 138/02, Wayangfiguren
  16. Umfangreiche Materialien dazu siehe Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum

Literatur

  • Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. Kommentar. München 2004. ISBN 3-406-51260-7
  • Gernot Schulze, Torsten Bettinger: Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR). Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. C.H. Beck, München 102.2000,1, S.12-18. ISSN 0016-9420

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