Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BaFin-Logo
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesanstalt
Gegründet 1. Mai 2002
Hauptsitz in Bonn und Frankfurt am Main
Behördenleitung Jochen Sanio, Präsident
Anzahl der Bediensteten ca. 1.700
Website www.bafin.de
BaFin-Gebäude in Bonn

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Bundesanstalt mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen einer Allfinanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens[1] in Deutschland. Diese Funktionen und Tätigkeiten werden „nur im öffentlichen Interesse“[2] wahrgenommen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Die BaFin wurde auf Grund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)[3] am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) gegründet. Durch die Zusammenlegung der drei Aufsichtsämter sollten Kompetenzüberschneidungen und Aufsichtslücken beseitigt werden.

Mit der einheitlichen Aufsicht sollen die Verflechtungen auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die damit verbundenen Risiken besser erfasst und handhabbar gemacht werden. Damit trägt die BaFin zur Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzplatz bei. Neben den Aufgaben der Vorgängerinstitutionen können der BaFin weitere Aufgaben übertragen werden, beispielsweise die Beratung anderer Staaten beim Aufbau nationaler Behörden ähnlich der BaFin.

Organisation

Die BaFin wird durch ein Direktorium, das aus dem Präsidenten Jochen Sanio sowie den vier Exekutivdirektoren Karl-Burkhard Caspari (Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht), Sabine Lautenschläger-Peiter (Bereich Bankenaufsicht), Thomas Steffen (Bereich Versicherungsaufsicht) und Michael Sell (Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung) besteht, geleitet.[4]

Neben den Fachbereichen, den sogenannten „operativen Säulen“, gibt es in der BaFin Abteilungen, die nicht unmittelbar der Kontrolle des Markts dienen, sondern sektorübergreifende oder organisatorisch-verwaltungstechnische Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise „Risikomodellierung“, „Geldwäsche“ und „Internationale Aufgaben“. Das Presse- und Informationsreferat, die Innenrevision und das Präsidialbüro unterstehen direkt dem Präsidenten.

Die BaFin und ihre rund 1.700 Mitarbeiter werden vollständig durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen finanziert; sie ist damit unabhängig vom Bundeshaushalt. Sie beaufsichtigte im September 2006 ca. 2.100 Kreditinstitute, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungen, 25 Pensionsfonds und 80 Kapitalanlagegesellschaften mit 6.000 Fonds.

Aufgaben

Die Hauptaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland. Damit sollen die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität des deutschen Finanzsystems sichergestellt werden.

Als (finanz-)marktorientierte Anstalt ist die BaFin für Anbieter und Konsumenten verantwortlich. Auf der Angebotsseite achtet sie auf die Solvenz von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten. Für Anleger, Bankkunden und Versicherte sichert sie das Vertrauen in die Finanzmärkte und die darin agierenden Gesellschaften.

Kontenaufsicht

Zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche, sind Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz[5] verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten, mit dem die BaFin jederzeit auf Kundendaten zugreifen kann. Die Kreditinstitute selbst oder betroffene Kunden erfahren nichts von einem Kontenabruf.

Bankenaufsicht

Zentrale Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das Kreditwesengesetz (KWG).[6] Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des KWG betreffend Kredit- und Geldinstitute während der „Neugründung“ und als „laufende Aufsicht“.

Die Neugründungen von Banken steht in Deutschland unter einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehaltsrecht. Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt eine Genehmigung der BaFin als zuständige Behörde. Voraussetzungen dafür sind unter anderem Mindestkapitalanforderungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans.

Während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit unterliegen Finanzinstitute der laufenden Aufsicht der BaFin. Damit soll im wesentlichen sichergestellt werden, dass die für die Gründung notwendigen Voraussetzungen später nicht „aufgeweicht“ werden. Insbesondere werden die finanzielle Situation nach der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie die ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk) überwacht. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung wird sichergestellt, indem Berufungen in den Vorstand von der BaFin geprüft werden.

Informationen über die Finanzinstitute erhält die BaFin neben den Jahresabschlüssen auch aus Prüfungsberichten von Wirtschaftsprüfern oder Bankenverbänden. Zusätzlich reichen die Banken und Finanzdienstleister monatliche Kurzbilanzen und Meldungen über Groß- und Millionenkredite ein. Auch die Einhaltung der Liquiditätsverordnung und Solvabilitätsverordnung muss regelmäßig nachgewiesen werden.

Alle Informationen werden in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgewertet und beurteilt. Darüber hinaus kann die BaFin Sonderprüfungen anordnen, die ebenfalls von Mitarbeitern der Bundesbank vor Ort durchgeführt werden.

Zu Straf- und Sanktionierungszwecken stellt das KWG der BaFin ein umfangreiches Instrumentarium von Sanktionen zur Verfügung, das von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis zum Entzug der Banklizenz reicht.

Die BaFin führt zum Zweck der Einschätzung der Risiken in Bezug auf die von der Finanzkrise ab 2007 betroffenen Banken eine Liste, welche Ende April 2009 offenbar durch ein internes Leck an die Öffentlichkeit gelangt ist.[7]

Versicherungsaufsicht

Analog zur Bankenaufsicht überwacht die RVO im Rahmen der Versicherungsaufsicht Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).[8] Versicherungsunternehmen bedürfen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Geschaftstätigkeit ebenfalls der Zustimmung der BaFin; die Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen der Bankenaufsicht. Der Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen (einschließlich Pensions- und Sterbekassen), Rückversicherungsunternehmen, Holdinggesellschaften, sowie Sicherungs- und Pensionsfonds. Davon ausgenommen sind Versicherer, die nur in einem einzigen Bundesland tätig sind. Diese unterliegen der Aufsicht der zuständigen Landesaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung der Bedeckung des Sicherungsvermögens und der Solvabilität, um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die BaFin ganz allgemein die Einhaltung aller Gesetze, die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften gelten.

Wertpapieraufsicht

Ziel und Zweck der Arbeit der dritten Säule der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit der deutschen Märkte für Wertpapiere und Derivate nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)[9] zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Unterbindung von Insiderhandel und anderen Missbrauchsfällen. Die Banken melden der BaFin alle Wertpapierkäufe und -verkäufe, sowie jede Ad-hoc-Meldung von börsennotierten Unternehmen. Diese Informationen bilden eine wesentliche Grundlage für die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulation. Insbesondere werden Geschäfte der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Aktien desselben Unternehmens („Directors’ Dealings“) beobachtet.

Die Möglichkeiten der BaFin zum Eingriff in das Marktgeschehen reichen von der Vorladung und Einvernahme von Personen über die Aussetzung oder das Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten (Wertpapieren usw.) bis zur Pflicht der Anzeige gewisser verdächtiger Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft. Dabei ist die BaFin ausdrücklich zur Übermittlung personenbezogener Daten von Verdächtigen und möglichen Zeugen berechtigt, soweit dies zur Strafverfolgung notwendig ist.

Darüber hinaus überwacht die BaFin die aufgrund Markttransparenzvorschriften vorgeschriebenen Meldungen und Veröffentlichungspflichten von bedeutenden Stimmrechtsanteilen und (seit 2002) die nimmt sie die Überwachung von Übernahmen, von börsennotierte Unternehmen aufgrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz[10], wahr.

Neben diesen aktiven Aufgaben ist die BaFin die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte.[11] Die BaFin prüft diese hinterlegte Prospekte nur auf formale, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit; auch die Bonität des Emittenten wird nicht geprüft.

Am 19. September 2008 kündigte die BaFin an, als Reaktion auf die immer bedrohlichere Ausmaße annehmenden weltweiten Verwerfungen an den Aktienbörsen in der Folge der Finanzkrise ab 2007 Leerverkäufe von elf deutschen Finanztiteln vom 20. September 2008, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2008, 24.00 Uhr, zu verbieten. Zuletzt wurde diese Maßnahme bis zum 31. Mai 2009 verlängert. Ähnliche Maßnahmen wurden ebenso in den USA und Großbritannien verkündet. Diese Maßnahme nach Paragraph vier Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes wurde für Aktien folgender Finanzdienstleister getroffen: der Aareal Bank AG, Allianz SE, AMB Generali Holding AG, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank AG, Hannover Rück, Hypo Real Estate Holding AG, MLP AG und Münchener Rück.

Die Rolle der BaFin bei der Strafverfolgung

Die BaFin ist berechtigt, teilweise sogar verpflichtet, von ihr im Wege der Aufsicht ermittelte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Insiderdelikte, Marktmanipulationen, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte, Kapitalanlagebetrug, Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) begründen, an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Sie sieht sich dementsprechend selbst als eine Art Strafverfolgungsbehörde. So steht im Jahresbericht 2004 (Seite 83): "Zusammen mit der Deutschen Bundesbank, den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften verfolgt die BaFin unerlaubte Geschäfte ... ." Da die BaFin auch solche Daten und Tatsachen weiterleitet, auf die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung keine berechtigte Zugriffsmöglichkeit haben, entstehen Friktionen zwischen dem deutschen Aufsichtsrecht und strafprozessualen Grundsätzen. Der Gesetzgeber begegnet diesem Problem jedenfalls teilweise durch die Schaffung von Verweigerungsrechten oder die Einführung von Ermittlungshürden (z. B. § 44c KWG, demzufolge die BaFin bestimmte Untersuchungen nur dann vornehmen darf, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ermittlungsergebnisse der BaFin an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Kritik

Es stellte sich bald heraus, dass die interne Organisation der BaFin teilweise gravierende Mängel aufwies. Das Prüfungsamt des Bundes Koblenz stellte im März 2004 fest, dass das interne Kontrollsystem der Behörde unzureichend ist. [12]

Für das Jahr 2006 deckte der Bundesrechnungshof die Veruntreuung von über 4 Millionen Euro durch einen Leitenden Regierungsdirektor auf, der daraufhin vor dem Bonner Landgericht angeklagt und verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung wurde das teilweise „nicht vorhandene“ Kontrollsystem der BaFin gerügt. [13]

Im September 2006 ergab ein Gutachten von PricewaterhouseCoopers und der Innenrevision der BaFin, dass die Vorgaben der Bundesregierung zur Korruptionsprävention nicht umgesetzt worden waren.[14] Im April 2008 wurden die Entscheidungsstrukturen der BaFin verändert und ein Direktorium gebildet, das seitdem zusammen mit Jochen Sanio die Spitze der BaFin bildet. [15] [16] [17] [18] Neben Jochen Sanio gehörten dem Führungsgremium vier Exekutivdirektoren an – mit folgenden Zuständigkeiten: Sabine Lautenschläger-Peiter, bis dahin Leiterin der Abteilung Großbanken, wurde zuständig für die gesamte Bankenaufsicht. [19] Thomas Steffen blieb der Verantwortliche für die Versicherungsaufsicht. [20] Karl-Burkhard Caspari übernahm die Wertpapieraufsicht. [21] Michael Sell wurde Exekutivdirektor für den Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung. Er war zuletzt Gruppenleiter unter anderem für Steuerpolitik im Bundeskanzleramt. [22]

"BaFin-Liste" der Ausfallrisiken deutscher Banken

Ende April 2009 geriet durch die Süddeutsche Zeitung eine Liste an die Öffentlichkeit, in der das Volumen Kredite und Wertpapiere "aus problembehafteten Geschäftsfeldern" bei deutschen Banken dargestellt wurde. [23],[24] Laut des BaFin-internen Papiers wird das Volumen auf 816 Milliarden Euro beziffert.

Kurz nach der Veröffentlichung stellte die BaFin bei der Staatsanwaltschaft München Strafantrag gegen Unbekannt, da der Verdacht auf Verstoß gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bestünde. [25]

Verschiedene öffentliche Stellen, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF), der Bundesbankpräsident Axel Weber sowie die BaFin selber ließen nach Veröffentlichung der Liste verlautbaren, dass die darin enthaltenen Daten keinerlei Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Banken oder deren "Zukunftsfähigkeit" zuliessen. [26]

Einzelnachweise

  1. Zum Finanzwesen gehören alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen.
  2. § 4 Abs. 4 FinDAG
  3. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
  4. Organisationsdiagramm der BaFin vom 01.02.2008
  5. § 24c KWG
  6. Kreditwesengesetz (KWG)
  7. Die Welt: BaFin-Liste: 816 Milliarden Euro Kreditrisiken
  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  9. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
  10. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  11. Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz bestimmt, dass für in Deutschland öffentlich angebotene Wertpapiere ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden muss.
  12. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 25
  13. BaFin-Millionenbetrug: Sechs Jahre Haft. Abgerufen auf wdr.de am 04.05.2009
  14. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 24f.
  15. Organisationsstatut für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (OsBaFin) 20. Juni 2008
  16. Leitung der BaFin
  17. Handelsblatt 16. Januar 2008: BaFin-Reform. Schwungvoll ins Irgendwo
  18. Tagesschau 18. April 2008: Finanzaufsicht mit neuer Führung. Sanio nicht mehr allein an der BaFin-Spitze
  19. Kurz-Bio Sabine Lautenschläger-Peiter
  20. Kurz-Bio Dr. Thomas Steffen
  21. Kurz-Bio Karl-Burkhard Caspari
  22. Kurz-Bio Michael Sell
  23. Bosern, Hesse, Hulverscheidt: Bilanz des Schreckens (24.04.2009). Abgerufen von sueddeutsche.de am 04.05.2009
  24. Financial Times Deutschland: Aufregung um BaFin-Liste zu Bankenvermögen
  25. Bafin schaltet Staatsanwaltschaft ein auf fr-online.de, abgerufen am 27. April 2009
  26. Andreas Kißler: BMF: BaFin-Liste sagt nichts zur Kreditwürdigkeit von Banken auf focus.de, abgerufen am 27. April 2009.

Literatur

  • André-M. Szesny: Finanzmarktaufsicht und Strafprozess. Die Ermittlungskompetenzen der BaFin und der Börsenaufsichtsbehörden nach Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Börsengesetz und ihr Bezug zum Strafprozessrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3622-7. 

Weblinks


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