Bundeskartellamt

Bundeskartellamt
Bundeskartellamt
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Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesoberbehörde
Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Gründung 15. Januar 1958
Hauptsitz Bonn, Nordrhein-Westfalen
Behördenleitung Andreas Mundt
Anzahl der Bediensteten 320
Website bundeskartellamt.de
Haus AXE des Bundeskartellamtes in Bonn
50 Jahre Bundeskartellamt: Briefmarke von 2008

Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine deutsche Wettbewerbsbehörde. Es ist eine dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zugeordnete selbständig arbeitende Bundesoberbehörde. Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes am 1. Oktober 1999 nach Bonn. Vom 1. April 2007 bis 30. November 2009 war Bernhard Heitzer der Präsident des Bundeskartellamts. Nachfolger ist Andreas Mundt.[1][2]

Die Behörde, deren Aufgabe (in Zusammenarbeit mit den Landeskartellbehörden) der Schutz des Wettbewerbes ist, verfügt über einen Haushalt von 21 Millionen Euro (Stand 2009) und 320 Mitarbeiter, von denen knapp die Hälfte Juristen oder Ökonomen sind.

Das Bundeskartellamt nahm seine Arbeit im Januar 1958 auf. Bisherige Präsidenten waren Eberhard Günther, Wolfgang Kartte, Dieter Wolf, Ulf Böge und Bernhard Heitzer. Traditionell werden Ministerialbeamte aus dem Bundeswirtschaftsministerium an die Spitze des Bundeskartellamts berufen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen und Aufgabenbereich

Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Neben dem Bundesrecht wendet die Behörde auch das Wettbewerbsrecht des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an (Artikel 101 und 102 AEU - ehemals Artikel 81 und 82 EGV). Das Bundeskartellamt verliert jedoch seine Zuständigkeit, soweit die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEU einleitet, das denselben Untersuchungsgegenstand betrifft.

Die Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes bestehen in der Durchsetzung des Kartellverbots, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Außerdem verfügt die Behörde über weitgehende Ermittlungsbefugnisse. Die Zusammenschlusskontrolle, die heute den Großteil der praktischen Arbeit des Bundeskartellamts ausmacht, wurde 1973 eingeführt.

Das Bundeskartellamt ist – soweit das GWB nichts anderes bestimmt – nicht zuständig für Sachverhalte, deren Bedeutung über das Gebiet eines Landes nicht hinausgeht. Hierfür sind die Landeskartellbehörden zuständig. Fusionskontrollen ab bestimmten Umsatzschwellen werden durch die EU-Kommission durchgeführt.

Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes berichtet im Zweijahres-Rhythmus ausführlich über die Arbeit des Amtes.

Organisationsstruktur

Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden grundsätzlich durch eine der zwölf Beschlussabteilungen getroffen, wobei die Beschlussabteilungen 10, 11 und 12 für die Verfolgung von Hardcore-Kartellen (Kernkartellen) zuständig sind und keinen branchenspezifische Zuordnung besitzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und der Präsident des Amtes haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschlussabteilungen. Die Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen und die Unabhängigkeit der Mitarbeiter ist ein wesentliches Kennzeichen des Bundeskartellamts. Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes können vor allem der Antragsteller (sofern vorhanden), die Personen und Unternehmen, gegen die die Verfügung sich richtet, sowie Drittbetroffene, die zum Verfahren beigeladen worden sind, Rechtsbehelfe ergreifen. Hierbei muss zunächst eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht werden, im Anschluss daran kann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgen. Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt, kann auch eine Ministererlaubnis beim Bundesminister für Wirtschaft beantragt werden. Für die Durchsetzung des Kartellverbots und die Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt allerdings nur insoweit zuständig, als die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht.[3]

Für besondere Aufgaben hat das Bundeskartellamt Referate bzw. Sonderkommissionen gebildet, so etwa die Referate Europäisches Kartellrecht oder Allgemeine Grundsatzfragen oder die Sonderkommission Kartellbekämpfung.

Literatur

  • Werner Kurzlechner: Fusionen, Kartelle, Skandale. Das Bundeskartellamt als Wettbewerbshüter und Verbraucheranwalt, München 2008, ISBN 3-636-01565-6

Einzelnachweise

  1. Neuer Kartellamtschef: Steiler Aufstieg im Namen des Wettbewerbs Thomas Sigmund in handelsblatt.com vom 10. Dezember 2009 abgerufen am 17. Oktober 2010
  2. Organigramm des Bundeskartellamts (PDF) abgerufen am 17. Oktober 2010
  3. Kurt Stockmann, Bundeskartellamt, in: Rolf H. Hasse, Hermann Schneider und Klaus Weigelt (Hrsg.), Lexion Soziale Marktwirtschaft, UTB, S. 2002, S. 145.

Weblinks

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