Berlin-Klausel

Berlin-Klausel

Die Berlin-Klausel war eine im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung gegenstandslos gewordene Klausel in vielen deutschen Bundesgesetzen. Im neueren Sprachgebrauch wird der Begriff manchmal für Gesetze gebraucht, die der Stadt oder dem Land Berlin einen Sonderstatus zusprechen.[1]

Hintergrund

Aufgrund des sogenannten Vier-Mächte-Status Berlins hatten deutsche Bundesgesetze im Zeitraum von 1949 bis zur Wiedervereinigung auf dem Gebiet West-Berlins keine unmittelbare Gültigkeit. Jedes deutsche Gesetz, das in Berlin gelten sollte, musste daher durch das Berliner Abgeordnetenhaus gesondert ratifiziert werden.[2] Zu diesem Zweck enthielten die damaligen Gesetze eine sogenannte Berlin-Klausel, aus der hervorging, dass das betreffende Gesetz in Berlin Gültigkeit erlangen sollte und nach welchen Normen es dort in Kraft gesetzt werden sollte. Im Zuge der Wiedervereinigung trat das Land Berlin der Bundesrepublik Deutschland bei.[3] Von da an galten alle Bundesgesetze dort unmittelbar und die Berlin-Klauseln verloren somit jegliche Bedeutung[4].

Beispiel

Ein Beispiel ist die Berlin-Klausel im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes[5] auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“ (§ 18 ProdHaftG vom 15. Dezember 1989)

Einzelnachweise

  1. Wowereit darf auf Berlin-Klausel hoffen In: Spiegel, 16. Dezember 2004
  2. Vergleiche: Art. 87 II ff. Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 435)
  3. Vergleiche: Präambel des Grundgesetzes.
  4. Genauer: Mit Ablösung des dritten Überleitungsgesetzes durch das sechste Überleitungsgesetz am 3. Oktober 1989.
  5. Drittes Überleitungsgesetz

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