Ehegesetz (Deutschland)

Ehegesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Ehegesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts
der Eheschließung und der Ehescheidung
im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet
Abkürzung: EheG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht
Fundstellennachweis: 404-1 aF
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 807)
Inkrafttreten am: überw. 1. August 1938
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1964 (BGBl. III S. 34)
Letzte Neufassung vom: 20. Februar 1946 (ABl. AK S. 77, 294)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 1946
Letzte Änderung durch: Art. 14 § 13 G vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942, 2965)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 1998
(Art. 17 § 1 G vom 16. Dezember 1997)
Außerkrafttreten: 1. Juli 1998
(Art. 14 Nr. 1 G vom 4. Mai 1998,
BGBl. I S. 833, 841)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Ehegesetz ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Seine politische und rechtliche Geschichte ist aber nach wie vor von Bedeutung.

Gegenstände des Ehegesetzes waren ausschließlich das Recht der „Eheschließung” und der „Ehescheidung” sowie der sonstigen Eheaufhebung. Diese waren wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z. B. das eheliche Güterrecht) Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 gewesen.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Gesetzes

Die seit 1933 regierenden Nationalsozialisten sahen im Eherecht einen wichtigen Hebel, ihre Ideen von „Rassereinheit“ und der „Überlegenheit der arischen Rasse“ durchzusetzen.

Das erste, bereits kaum 10 Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten verabschiedete Gesetz über Missbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23. November 1933 (RGBl. I S. 979), fügte einen § 1325a in das BGB ein. Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sog. Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne dass eine Lebensgemeinschaft besteht). Das obige Gesetz war in seiner Sprache noch eher zurückhaltend. Das gesamte Ausmaß der nationalsozialistischen Rassenideologie wurde mit dem „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (sog. Nürnberger Rassegesetz) deutlich.

Mit den so genannten Nürnberger Gesetzen (genauer: durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935) wurden Eheschließungen zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten, ebenso wie außereheliche geschlechtliche Beziehungen, deren Definition später von Globke immer weiter ausgeweitet wurde. Das sog. Ehegesundheitsgesetz (Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935) verlangte Ehetauglichkeitszeugnisse für Brautleute und schloss Menschen mit bestimmten Krankheiten von der Ehe aus. Beide stammten aus der Feder von Hans Globke, Staatssekretär unter Adenauer, und Wilhelm Stuckart, zuletzt Ruhebeamter der Bundesrepublik nach der Einstufung B3 als Ministerialrat.

Nationalsozialistisches Ehegesetz 1938

1938 wurden anlässlich des so genannten „Anschlusses“ Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herausgelöst und durch das Ehegesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 807) ersetzt.

Das Ehegesetz regelte das Eherecht neu und strich die entsprechenden Abschnitte des BGB. Neben Änderungen, die z. B. das generelle Eheschließungsverbot ohne elterliche Einwilligung betrafen und dieses begrenzten, wurde eine kinderlose Ehe allein durch diesen Tatbestand zu einer Fehlehe und konnte sofort geschieden werden. Als Scheidungsgrund reichte die Behauptung aus, die Ehefrau sei zeugungsunwillig oder -fähig, selbst wenn aus der Ehe bereits Kinder hervorgegangen waren und die Unfruchtbarkeit erst nach den Schwangerschaften aufgetreten war. Tatsächlich erhöhte sich die Scheidungsquote daraufhin. Allerdings waren im Ehegesetz, welches auch einige Reformvorschläge aus der Zeit der Weimarer Republik aufnahm, auch einige positive Aspekte zu nennen; den bisherigen Scheidungsgründen wurde ein Zerrüttungstatbestand hinzugefügt, die sog. „Heimtrennungsklage“ (§ 55 EheG 1938, später § 48 EheG 1946), die allerdings den Vorrang des Verschuldensprinzips bei der Ehescheidung nicht aufhob.

Während des Zweiten Weltkrieges wurde die Ferntrauung ermöglicht; bei „unwürdigem Verhalten“ einer Kriegerwitwe konnte eine Totenscheidung eingeleitet werden.

Ehegesetz nach 1945 in Österreich

In Österreich gilt das Ehegesetz von 1938 (mit Änderungen) als Bundesgesetz fort. → Ehegesetz (Österreich)

Ehegesetz des Kontrollrates von 1946 in Deutschland

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stand der Alliierte Kontrollrat vor der Aufgabe, dieses Unrecht zu beseitigen. Dabei wählte er nicht den Weg, den alten Zustand des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederherzustellen, sondern erließ am 20. Februar 1946 ein eigenständiges Ehegesetz (ABl. AK S. 77, 294; BGBl. III 404-1), welches das Ehegesetz 1938 unter Streichung typisch nationalsozialistischen Gedankenguts ersetzte. Es wurde aber nicht der Rechtszustand des alten BGB wieder hergestellt, der u.a. keine Eheschließung ohne Zustimmung der Eltern erlaubte. Das Ehegesetz des Kontrollrats (Ehegesetz 1946) galt in allen vier Besatzungszonen, also auch in der sowjetischen. Neben der Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts regelte das Ehegesetz auch zahlreiche Fragen, die infolge der Kriegsereignisse entstanden waren.

Aufhebung in der Deutschen Demokratischen Republik

Nach Gründung der DDR wurde für deren Gebiet das Ehegesetz durch die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. I S. 849 f.) abgelöst und diese 1965 in das neu geschaffene Familiengesetzbuch (FGB) integriert.

Änderungen in der Bundesrepublik Deutschland

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Ehegesetz vom bundesdeutschen Gesetzgeber mehrfach verändert, z. B. durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 u. a. mit § 1629 BGB (Gesetzliche Vertretung) und § 1631 BGB (Erziehungsrecht). Erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 wurde ein Teil der eherechtlichen Bestimmungen (Scheidungsrecht, Versorgungsausgleich) in das BGB zurückgeführt. Hierzu zählte die Nichtigkeit des § 1629, die die Vertretung des Kindes dem Vater zustand und die Mutter das Kind vertrat, soweit sie die elterliche Gewalt allein ausübte. Abgeschafft wurde auch der § 1628 BGB über das Entscheidungsrecht des Vaters. Konnten sich die Eltern nicht einigen, so entschied der Vater und hatte auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen. Diese Regelungen in § 1628 und § 1629 aus dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 waren nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1959 bereits nichtig, wenn sie dem Gleichberechtigungsgebot offensichtlich widersprachen (BVerfGE 10, 59).

Rückführung in das Bürgerliche Gesetzbuch

Die Rückführung der Regelungsmaterien des Ehegesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgte erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833). Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes hob das Ehegesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf und beendete damit ein 52 Jahre währendes Provisorium.

Siehe auch

Weblinks

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