Fachkraft für Süßwarentechnik

Fachkraft für Süßwarentechnik

Die Fachkraft für Süßwarentechnik ist in Deutschland ein staatlich anerkannter[1] Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Ausbildungsdauer und Struktur

Die Ausbildungsdauer zur Fachkraft für Süßwarentechnik beträgt in der Regel drei Jahre. Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule. Die Ausbildungsordnung beinhaltete im Jahr 1980 die drei Fachrichtungen:

Im Jahr 1989 wurde dieses Spektrum durch eine weitere Fachrichtung Dauerbackwaren ergänzt.[2] Eine weitere Änderung der Ausbildungsordnung war im Jahr 2000 erforderlich, weil die seuchenrechtlichen Vorschriften verändert wurden. Nun war nicht mehr vom Bundesseuchengesetz, sondern vom Infektionsschutzgesetz die Rede.[3]

Arbeitsgebiete

Fachkräfte für Süßwarentechnik stellen industriell Süßigkeiten, wie Bonbons und Pralinen her. Sie bedienen und überwachen die für die Produktion erforderlichen Maschinen, beseitigen Fehler und organisieren den Arbeitsablauf. Die hygienischen Vorschriften spielen bei diesem Beruf eine besondere Rolle. Je nach Fachrichtung stellen sie Konfekt, Schokolade, Zuckerwaren, Dauerbackwaren und Knabberartikel her. Sie arbeiten in Unternehmen der Süßwarenindustrie.

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich in der Regel nach tarifvertraglichen Regelungen. Der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. hat beispielsweise für Hamburg und Schleswig-Holstein die folgenden Ausbildungsvergütungen vereinbart:

  • 1. Ausbildungsjahr: 537,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 607,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 710,00 Euro.[4]

Berufsschule

Für diesen Ausbildungsberuf existiert eine einzige Berufsschule in Deutschland, die Zentralfachschule der Deutschen Süßwarenwirtschaft (ZDS) in Solingen.

Einzelnachweise

  1. [1] Ausbildungsordnung Fachkraft für Süßwarentechnik bei juris. Abgerufen am 13. Oktober 2010.
  2. Änderungsverordnung von 1989 Abgerufen beim Bundesinstitut für Berufsbildung am 13. Oktober 2010.
  3. Vgl. § 31 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 Abgerufen beim Bundesinstitut für Berufsbildung am 13. Oktober 2010.
  4. Information der Handelskammer Hamburg zur Ausbildungsvergütung. Abgerufen am 13. Oktober 2010.

Weblinks


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