Abgeteilte Herren

Abgeteilte Herren
Johann III. war der erste der abgeteilten Herren. Nach seinem Tod zerfiel sein Herrschaftsgebiet in zahlreiche abgeteilte Duodezherzogtümer

Als abgeteilte Herren wurde eine Reihe von Herzögen in den Herzogtümern Schleswig und Holstein bezeichnet, deren Herrschaft nicht durch die Stände der Länder anerkannt war.

Hintergrund

Hintergrund war die Handfeste (Wahlkapitulation) des Königs Christian I. bei seiner Wahl zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein, der sog. Vertrag von Ripen [1], von 1460, in dem festgelegt wurde, dass Schleswig und Holstein künftig immer von einem gemeinsamen Landesherren regiert werden sollten. Herzog der Länder war in Personalunion der dänische König. Der Vertrag wurde 1544 gebrochen, als der dänische König Christian III. die Länder zwischen sich und seinen Halbbrüdern Johann II. und Adolf I. aufteilte. Als jedoch Christians Sohn Friedrich II. sein Herrschaftsgebiet 1564 noch einmal mit seinem Bruder Johann teilte, verweigerten die Stände diesem die Huldigung. Johann erhielt zwar Rang und Titel (und gründete so eine Nebenlinie des Hauses Oldenburg, die Linie Schleswig-Holstein-Sonderburg), sowie die Einkünfte seiner eigenen Ländereien, doch die faktische Herrschaft über Schleswig und Holstein verblieb bei seinem Bruder und seinem Onkel. Das abgeteilte Herzogtum erhielt kein Münzrecht und durfte keine stehenden Truppen unterhalten.

Unter Johanns Kindern wurde das abgeteilte Herzogtum (Paragium) aufgeteilt und diverse abgeteilte Nebenlinien des Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg entstanden.

Literatur

  • Carsten Porskrog Rasmussen, Elke Imberger, Dieter Lohmeier, Ingwer Momsen, Frauke Witte, Marion Hartwig (Hrsg.): Die Fürsten des Landes. Herzöge und Grafen von Schleswig, Holstein und Lauenburg. 1. Auflage. Wachholtz, 2008, ISBN 978-3-529-02606-5. 

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