Geruchsimmissions-Richtlinie (Nordrhein-Westfalen)

Geruchsimmissions-Richtlinie (Nordrhein-Westfalen)
Basisdaten
Titel: Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
Kurztitel: Geruchsimmissions-Richtlinie
Früherer Titel: Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
Abkürzung: GIRL
Art: Runderlass
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Erlassen aufgrund von: GIRL (LAI)
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: SMBl. NRW. 7129
Ursprüngliche Fassung vom: 27. März 1986 (MBl. NW. S. 525)
Inkrafttreten am: 12. Mai 1986
Letzte Neufassung vom: 5. November 2009 (MBl. NRW. S. 533)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. November 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), im Langtitel „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen”, ist eine Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie geht auf die Geruchsimmissions-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) 2004 zurück.

Die GIRL dient der Erfassung und Beurteilung von Gerüchen als Immission nach § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie löste in Nordrhein-Westfalen die Raffinerie-Richtlinie 1975 und den Durchführungserlass zur TA Luft 1986 ab. Sie hat eine Bedeutung bei Genehmigungsverfahren und bei Überwachungen.

Aktuell ist die Fassung vom 5. November 2009 (MBl. NRW. Nr. 31 vom 27. November 2009 S. 533).

Von einer erheblichen Belästigung ist auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 10 oder gar 15 % im Jahr auftreten. Nach Nummer 3.1 gilt:

„Nach dieser Richtlinie dürfen nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen beurteilt werden, d.h. solche Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar, d.h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Geruchsimmissionen sind in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (vgl. Nummer 4).“

Siehe auch

Weblinks

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