Hessisches Studienguthabengesetz

Hessisches Studienguthabengesetz

Das hessische Studienguthabengesetz (StuGuG) regelt die Erhebung von (Langzeit-)Studiengebühren in Hessen. Es wurde im Dezember 2003 von der CDU-Mehrheit im hessischen Landtag im Rahmen des so genannten Zukunftssicherungsgesetzes beschlossen. Kern des Gesetzes ist die einmalige Zuweisung eines Studienguthabens an die Studierenden.

Dieses Gesetz wird von dem Hessisches Studienbeitragsgesetz ersetzt, wenn dieses juristisch bestätigt wird.

Inhaltsverzeichnis

Berechnung des Studienguthabens

Bei einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit

  • von bis zu sieben Semestern entspricht das Studienguthaben der Regelstudienzeit zuzüglich drei Semester.
  • Ab acht Semestern entspricht das Studienguthaben der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester.

Während dieser Zeit ist das Studium gebührenfrei.

Gebühren

Die Gebühren sind in ihrer Höhe gestaffelt. Für das erste gebührenpflichtige Semester werden 500 Euro, für das zweite 700 Euro und für jedes weitere Semester 900 Euro erhoben. Bei einem so genannten Zweitstudium betragen die Gebühren zwischen 500 und 1500 Euro. Die Höhe der Gebühren sind studiengangspezifisch geregelt (Zahnmedizin kostet mehr als Pädagogik). Die Gebühren für Gasthörer liegen je nach Inanspruchnahme zwischen 50 und 500 Euro.

Besonderheiten

Konsekutive Studiengänge: Bei einem Studium von konsekutiven Studiengänge, erhöht sich das Studienguthaben um die Regelstudienzeit plus ein Semester. Doppelstudium: Bei einem so genannten Doppelstudium, also dem gleichzeitigen Studium von mehreren Studiengängen, gilt die Regelstudienzeit des längeren Studiengangs für die Bemessung des Guthabens. Fachwechsel: Im Falle eines Fachwechsels ist es einmalig möglich ein vollständiges Studienguthaben zu erhalten, jedoch nur wenn der Wechsel bis zum Beginn des dritten Semesters erfolgt.

Ausnahmen

Ausnahmeregelungen gibt es für Studierende, die im jeweiligen Semester

  • beurlaubt sind,
  • BAföG erhalten,
  • promovieren,
  • ein Kind oder Angehörige betreuen oder pflegen,
  • eine Behinderung oder chronische Krankheiten haben,
  • in den Gremien und Organen der Hochschule, der Studentenschaft und des Studentenwerks tätig sind,
  • sich im Teilzeitstudium befinden.

Über diese Ausnahmeregelungen hinaus gibt es Regelungen für den Übergang. So werden entrichtete Gebühren zurückerstattet, wenn das Studium bis zum Wintersemesters 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Verwendung

Die Einnahmen aus den Gebühren fließen dem Landeshaushalt zu. Lediglich die Gebühren für GasthörerInnen erhalten die Hochschulen. Die Hochschulen erhalten eine Entschädigung für den Aufwand der Erhebung.

Politische Positionen

Im Gesetzgebungsverfahren hatten sich die hessischen Universitäten und die hessischen Studierendenvertretungen gegen das Gesetz ausgesprochen. Die Studierendenschaften der verschiedenen Hochschulen haben stark gegen das Gesetz protestiert. An allen Hochschulen wurden Streiks ausgerufen. Auch im hessischen Landtag war das Gesetz heftigst umstritten. Durchgesetzt werden konnte es mit der absoluten Mehrheit der hessischen CDU unter Ministerpräsident Roland Koch.

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