Niederschlagswassergebühr

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr (auch Niederschlagswasserentgelt) regelt die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Regenwasser, das über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation gelangt. Sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen müssen diese Gebühr abführen, sofern ihre befestigten Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen sind. Die Kosten für das Ableiten des Oberflächenwassers auf öffentlichen Straßen muss der jeweilige Träger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) bezahlen. Die Niederschlagswassergebühr ist ein Teil der gesplitteten Abwassergebühr.

Inhaltsverzeichnis

Berechnungsgrundlage

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich über die Größe der befestigten Fläche und der wasserundurchlässigen (versiegelten) Fläche eines Grundstücks. Hierzu zählen zum Beispiel Parkplätze von Gewerbebetrieben und Einkaufsmärkten. Die Gebühren für Privathaushalte werden über die Größe des Daches und der wasserundurchlässigen Beläge berechnet.[1] Um Bodenbeläge zu berücksichtigen, über die das Regenwasser teilweise in das Grundwasser sickert und nicht vollständig in die Kanalisation gelangt, wurde der Abflussbeiwert festgelegt.[2][3]

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hielt 1972 das Fehlen einer Niederschlagswassergebühr für unbedenklich, solange die Kosten für die Beseitigung des Abwassers geringfügig blieben.[4] 1985 definierte das BVerwG Grundsätze[5], nach denen die Abwassergebühr gesplittet werden soll: Dies ist dann der Fall, wenn der Anteil der Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser über 12 % an den Gesamtentwässerungskosten liegt. In den darauffolgenden Jahren übernahmen die Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer diesen Grundsatz in ihre Rechtsprechung. Mehrere Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte erklärten Gebührensätze für nichtig, wenn die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagwassers als nicht geringfügig eingestuft wurden.[6][7][8][9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Niederschlagswassergebühr. Tiefbauamt – Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart, 1. Januar 2009, S. 1-7, archiviert vom Original am 14. März 2011, abgerufen am 14. März 2011 (pdf, deutsch).
  2. ig: Je mehr Regenwasser versickert, desto günstiger. Eschbach. In: Badische Zeitung. Dr. Christian H. Hodeige, 24. November 2010, archiviert vom Original am 17. März 2010, abgerufen am 17. März 2011 (deutsch).
  3. Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassertarife ab 1. Januar 2001. Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 - BWB - (ABl. Berlin 2000 Seite 4891). In: grundeigentum-verlag.de. Verlag für die private und unternehmerische Immobilie, archiviert vom Original am 19. März 2011, abgerufen am 19. März 2011 (deutsch).
  4. BVerwG vom 25. Februar 1972, KStZ 1972, S.111
  5. BVerwG vom 25. März 1985 –8 B 11/84- KStZ 1985, S.129
  6. Urteil. Verwaltungsrechtsache. In: Az.:5 D 15/04. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. April 2010, S. 1-27, archiviert vom Original am 14. März 2011, abgerufen am 14. März 2011 (pdf, deutsch).
  7. Niederschlagswassergebühr - Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gebührenkalkulation. Beschluss vom 26. November 2008. In: 9 LA 348/07. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 26. November 2008, archiviert vom Original am 14. März 2011, abgerufen am 14. März 2011 (deutsch).
  8. Urteil. In: 2 S 2938/08. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. März 2010, S. 2-15, archiviert vom Original am 14. März 2011, abgerufen am 14. März 2011 (pdf, deutsch).
  9. Urteil. In: VG Frankfurt 6 E 1976/04 (V). Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. September 2009, S. 1-11, archiviert vom Original am 14. März 2011, abgerufen am 14. März 2011 (pdf, deutsch).
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