Sachverständigenhaftung

Sachverständigenhaftung

Der Sachverständige haftet (Sachverständigenhaftung) für Befund und Gutachten den Parteien bzw. seinem Vertragspartner persönlich und unmittelbar[1] für den durch das Gutachten verursachten Schaden.

Nach ständiger Rechtsprechung in Liechtenstein und Österreich trifft den Sachverständigen eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht auch zugunsten Dritter, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition dritter Personen bilden wird.

Amtssachverständige sowie Personen, die von der Verwaltung/Behörde zum Sachverständigen bestellt werden und im Rahmen der Hoheitsgewalt der Verwaltung tätig werden, haften, wenn eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit zum entsprechenden Amtsträger möglich ist, unter Umständen nach den Regeln des Amtshaftungsrechtes.

Die Haftung des Sachverständigen ist jedoch in der Regel nur gegeben, wenn ihm zumindest ein bedingter Vorsatz vorwerfbar ist oder aber, wenn er mit seinem Gutachten erkennbar auch die Interessen Dritter mitverfolgt hat. Dass eine in einem Gutachten getroffene Aussage auch die Sphäre eines Dritten berührt, reicht grundsätzlich nicht für eine Haftungsbegründung aus.

Ein neues Gutachten bildet nicht zwingend einen Wiederaufnahmegrund für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren, wenn es keine neuen Tatsachen beibringt. Die später hervorkommenden Tatumstände, die die Richtigkeit eines eingeholten Gutachtens oder aber die mangelhafte Eignung eines beigezogenen Sachverständigen indiziert, ist nach liechtensteinischem und österreichischem Recht für sich alleine kein tauglicher Wiederaufnahmegrund (Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 Strafprozess und Gerichtsverhandlungen)!

Einzelnachweise

  1. In Liechtenstein und in Österreich nach §§ 1295, 1299 ABGB bzw. §§ 1295, 1299 FL-ABGB

Siehe auch und Weblinks

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