WpÜG-Angebotsverordnung

WpÜG-Angebotsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über den Inhalt der
Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei
Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
und die Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Kurztitel: WpÜG-Angebotsverordnung
Abkürzung: WpÜG-AV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 11 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 37 Abs. 2 WpÜG
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4110-7-3
Datum des Gesetzes: 27. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4263)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 538, 546)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Februar 2012
(Art. 9 Abs. 3 G vom 5. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AV) führt als Rechtsverordnung Angebote gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes aus.

In 13 Paragrafen werden die Inhalte, Gegenleistungen und Veröffentlichungen von solchen Angeboten geregelt.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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