Deutsche Wiedergutmachungspolitik

Deutsche Wiedergutmachungspolitik

Mit dem Begriff Deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die staatlichen Maßnahmen zusammengefasst, durch die die Verfolgten des Nationalsozialismus materiell entschädigt werden sollten. Sie ist ein Teilaspekt der deutschen Vergangenheitsbewältigung. - Auch die entsprechenden Entschädigungsleistungen der DDR sollen hier einbegriffen werden, obwohl dort der Begriff „Wiedergutmachung“ vor allem für Reparationsleistungen an die UdSSR und Polen gebräuchlich war, zur „Restitution“ in Österreich siehe dort.

Das Wort „Wiedergutmachung“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht durch Geldleistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können.[1] Der Fachbegriff hat sich jedoch in der Fachwelt durchgesetzt und ist darum kaum mehr ersetzbar.

Als Wiedergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen

  • individuell und unmittelbar durch Schadenersatz für Gesundheitsschäden, für Zwangsarbeit und Haftzeiten, als Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen, als Ausgleichzahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
  • durch Rückerstattung von Grundstücken und Vermögenswerten, direkt an ihre Eigentümer oder mittelbar als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen.
  • durch Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.

In der DDR wurden anerkannte NS-Verfolgte nicht individuell entschädigt, sondern mit verbesserten Sozialfürsorgeleistungen und pauschalen Ehrenpensionen bedacht.

Inhaltsverzeichnis

Maßnahmen vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Hilfsmaßnahmen für überlebende Juden und die aus politischen und religiösen Gründen Verfolgten setzten bald ein, doch waren diese Leistungen in den ersten Jahren regional begrenzt und unkoordiniert. Immerhin wurde dieser Personenkreis bei der Beschaffung von Hausrat, Wohnung und Arbeit sowie bei der Lebensmittelzuteilung bevorzugt.

Diese frühen Entschädigungsleistungen zeigten auch Nachteile: Bei der ratenweisen Rückzahlung der Sondervermögensabgabe, die den Juden im Dritten Reich abverlangt worden war, minderte die Währungsreform den Wert. Manche staatenlose Juden (Displaced Persons), die in die USA auswandern wollten, traten ihre Ansprüche gegen einen Vorschuss an deutsche Banken ab.

Gesetzgebung der Bundesrepublik zur Erstattung individueller Ansprüche

Militärregierungsgesetz Nr. 59

Grundlegend für die gesamte weitere Gesetzgebung wurden die erstmals im Militärregierungsgesetz Nr. 59 festgelegten Vorgaben der Alliierten, die im Überleitungsvertrag vom 26. Februar 1952 festgeschrieben wurden. Danach verpflichtete sich die Bundesrepublik im Prinzip, diejenigen Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren, wirksam zu entschädigen.

Von den Wählern jedoch wurden Entschädigungsleistungen für Kriegerwitwen, Heimatvertriebene und Bombengeschädigte als vordringlich angesehen. Zu bewältigen war zudem die Integration der NS-Belasteten. Die ablehnende Haltung der Öffentlichkeit wurde dadurch bestärkt, dass Fälle von angeblichem oder tatsächlichem Missbrauch von Entschädigungsleistungen bekannt wurden (zum Beispiel Unterschlagungen durch Philipp Auerbach oder die umstrittenen Zahlungen an Eugen Gerstenmaier). Aus taktischen Gründen wurden daher die wenig populären Entschädigungsmaßnahmen für NS-Verfolgte stets zeitgleich mit Gesetzen zugunsten einer der anderen Gruppen beschlossen.

Londoner Schuldenabkommen

Auch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 sah andere Prioritäten vor. Darin verzichteten die Alliierten auf Teile ihrer Vorkriegsschulden sowie der Rückzahlung ihrer Wirtschaftshilfe; die verbleibende Schuldensumme sollte jedoch vorrangig getilgt werden, alle anderen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wie Reparationen wurden bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufgeschoben.

Bundesentschädigungsgesetz vom 1. Oktober 1953

Ein erster Versuch, die Prinzipien des Überleitungsvertrags in Bundesrecht umzusetzen, war das Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953. Es traf eine bundeseinheitliche Regelung für die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen. Allerdings waren nur deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt, die zudem ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben mussten. In dem Gesetz wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.[2]

Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956

Ein großzügiger ausgelegtes Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, prominente Kommunisten, Roma, Sinti, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, als „Asoziale“ verfolgte Jenische sowie Homosexuelle blieben unberücksichtigt.

Schlussstrich: Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965

Die Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen. Es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Im Vorfeld war es allerdings zu Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gekommen, da Verfolgte außerhalb der Grenzen von 1937 immer noch ausgeschlossen blieben. Die Jewish Claims Conference erreichte, dass jedenfalls die seit 1953 nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden einbezogen wurden.

Nach 1965 wurde die Entschädigungsfrage von den folgenden Bundesregierungen als erledigt angesehen. Zahlungen an Jugoslawien und Polen bezogen sich nicht auf individuelle Entschädigungen; lediglich einige Härtefallregelungen wurden neu aufgelegt.

Entwicklungen seit 1980

Erst in den achtziger Jahren kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Wiedergutmachung, einem Begriff, der nunmehr als verharmlosend angefochten wurde. Die benachteiligten Minderheiten der Sinti und Roma und der Homosexuellen, die Opfer der Zwangssterilisation, Wehrmachtsdeserteure und Zwangsarbeiter wurden nun als NS-Opfer wahrgenommen. Das Parlament stellte zwar Mittel zur Verfügung, um einen weiteren Härtefonds auszustatten, die Entschädigung der Zwangsarbeiter blieb jedoch außen vor. Auch für Homosexuelle fand bis heute weder eine geregelte individuelle noch eine kollektive Wiedergutmachung statt.

Seit 1998 wurden in den USA zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Diese soll das Kapital von 10 Milliarden DM, das zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht wurde, an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA auszahlen. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen.

Rückerstattung von Immobilien und Vermögen

Zur Rückerstattung des Vermögens, das unter NS-Herrschaft geraubt worden war, erließen die Besatzungsmächte zwischen 1947 und 1949 unterschiedliche Gesetze. Während die Sowjetunion die erbenlosen Vermögenswerte als Entschädigung für NS-Verfolgte und für Reparationsleistungen einbehalten wollte, beabsichtigten die USA, diese den jüdischen Organisationen im Ausland auszuhändigen. Die Briten fürchteten hingegen, dass die Gelder in das unter britischen Mandat stehende Palästina fließen und die insbesondere durch Überlebende des Holocaust angestrebte Unabhängigkeit und Gründung des Staates Israel beschleunigen würden. Schließlich setzte sich in den drei Westzonen die Linie der USA durch, die bereits 1947 im Militärgesetz Nr. 59 festgeschrieben war.

Die Rückerstattung war konfliktträchtig. Strittig war, ob „arisierte Betriebe“ als „gutgläubig erworben“ gelten könnten. Die Rückübertragung von Immobilien war im Wesentlichen bis 1957 abgeschlossen. 44 % der Antragsteller lebten in den USA; Geschädigte aus dem Ostblock kamen in Zeiten des Kalten Krieges nicht zum Zuge.

Im 1957 verabschiedeten Rückerstattungsgesetz (BRüG) verpflichtete sich die Bundesrepublik, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten. Voraussetzung war jedoch, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangt waren. So musste etwa ein Antragsteller nicht nur den Wert des geraubten Schmucks glaubhaft machen, sondern auch nachweisen, dass dieser in das westdeutsche Gebiet verbracht worden war. Es gab zahlreiche Prozesse und die Summe der ausgezahlten Entschädigungsleistungen blieb vergleichsweise gering.

Globale Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik

Nach zähen Verhandlungen, gegen große Widerstände auch im eigenen politischen Lager und unter erheblichem außenpolitischen Druck unterzeichnete Konrad Adenauer am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen, in dem Warenlieferungen im Wert von 3,0 Milliarden DM an Israel und die Zahlung von 450 Millionen DM an die Jewish Claims Conference vereinbart wurde. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany wurde 1951 als Gesamtvertretung von 52 jüdischen Organisationen in westlichen Ländern gegründet. Die Zahlungen, die in Israel zu starken Kontroversen und öffentlichen Protesten führten, wurden von Ministerpräsident David Ben Gurion als überlebenswichtig angesehen. Sie wurden unter anderem auch für die Eingliederung der Neueinwanderer aus Europa benötigt.

Die Jewish Claims Conference trat daneben immer wieder offensiv für die Interessen der Geschädigten ein. In den Jahren 1957 bis 1962 sahen sich die I.G. Farben, Krupp, AEG, Siemens und Rheinmetall durch den Druck der öffentlichen Meinung in den USA veranlasst, ihre jüdischen Zwangsarbeiter „freiwillig“ zu entschädigen.

Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik Globalabkommen mit elf westeuropäischen Staaten ab. Die Gesamtsumme von 876 Millionen war als Haftentschädigung für NS-Verfolgte vorgesehen; Zwangsarbeiter und Widerstandskämpfer gingen leer aus. Bei der Aufschlüsselung der Zahlungen an einzelne Länder, die unter Wahrung der Rechtsposition ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wurde, berücksichtigte die deutsche Regierung den unterschiedlich starken Druck der öffentlichen Meinung in diesen Ländern und die erhoffte außenpolitische Wirkung.

Erst in den Jahren 1991 und 1993 wurden globale Wiedergutmachungsverträge mit den GUS-Staaten und Polen abgeschlossen. Für viele NS-Verfolgte kam diese materielle Wiedergutmachung zu spät.

Wiedergutmachung in der Deutschen Demokratischen Republik

Nach DDR-Geschichtsdeutung war die Machtübernahme der Nationalsozialisten durch die „Machenschaften der Monopolkapitalisten“ verursacht und die Arbeiterklasse des deutschen Volkes missbraucht worden. Diese schuldmindernde Sichtweise wurde gerne von der Bevölkerung übernommen. Im Vordergrund der DDR-Erinnerungskultur und Geschichtspolitik standen nicht die rassisch Verfolgten und der Holocaust, sondern die aktiven Kämpfer gegen den Nationalsozialismus.[3]

Im Gegensatz zum westlichen Entschädigungsprinzip gab es - von Ausnahmen abgesehen - keine Rückerstattung von Vermögen oder Immobilien wie Kaufhäusern und Fabrikanlagen. Vielmehr erhielten die NS-Verfolgten und ihre Hinterbliebenen Starthilfen und zusätzliche Sozialfürsorgeleistungen, ab 1973 auch eine bevorzugte medizinische Betreuung. Sie konnten fünf Jahre früher die Altersrente beanspruchen; ihre Kinder wurden bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt.

Es wurde zwischen den „Opfern des Faschismus“ und den aktiven „Kämpfern gegen den Faschismus“ unterschieden. Bei einer durchschnittlichen allgemeinen Altersrente von 164 Mark betrug die Ehrenpension 1966 für die Opfer 600 Mark, für die Kämpfer 800 Mark.

Die Wiedergutmachungsforderungen des als „faschistischer Aggressor“ bezeichneten Staates Israel wurden abgelehnt. Auch zeigte sich die DDR nicht bereit, erbenlose jüdische Immobilien und Vermögen aus der Hand zu geben. Mit Hinweis auf die erbrachten umfangreichen Reparationsleistungen an die UdSSR, im Sprachgebrauch mit dem Begriff Wiedergutmachung belegt, wurden alle weiteren Forderungen zurückgewiesen. Diese wurden nach der Wiedervereinigung erneut vorgebracht und von der BRD teilweise erfüllt[4].

Erst kurz vor der Auflösung des Staates, am 12. April 1990, distanzierte sich die erste frei gewählte Volkskammer der DDR von der Zionismus-Resolution[5] der UNO vom 10. November 1975, der die DDR seinerzeit zugestimmt hatte. Mit einer Mehrheit der arabischen und der sozialistischen Länder war der Zionismus als „eine Form des Rassismus“ verurteilt worden. Weiterhin bekannte sich die Volkskammer in einer Erklärung zur Mitverantwortung für den Holocaust, bat um Verzeihung für die Feindseligkeit der DDR-Politik gegenüber Israel und bedauerte den Antisemitismus in der DDR:

...„Wir bitten die Juden in aller Welt um Verzeihung. Wir bitten das Volk in Israel um Verzeihung für Heuchelei und Feindseligkeit der offiziellen DDR-Politik gegenüber dem Staat Israel und für die Verfolgung und Entwürdigung jüdischer Mitbürger auch nach 1945 in unserem Lande.“[6]

Summe

Die Gesamtsumme aller Entschädigungsleistungen belief sich bis Ende 2010 auf 68,079 Milliarden Euro, sie umfasst Zahlungen nach dem BEG, dem BRüG, dem ERG, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, dem Israelvertrag, Globalverträgen, Leistungen im Öffentlicher Dienst, für das Hilfswerk Wapniarka, Fonds für Menschenversuchsopfer, Leistungen der Bundesländer außerhalb des BEG, diverse Härteregelungen und Leistungen an die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.[7] Die Zahl ergibt sich als Summe aus Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten; die jeweils sehr unterschiedliche Kaufkraft ist dabei nicht berücksichtigt.

Einzelnachweise

  1. vgl. zum Beispiel BVerfG 54, 53, Note 51 f.
  2. Robert Probst: Adenauers symbolische Wiedergutmachung. Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2009
  3. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 14
  4. Hans Pötter: Rückgabe feststellbarer Vermögensgegenstände an jüdische Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG und Entschädigungen aufgrund des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes unter Berücksichtigung früherer Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1995, S. 415 ff.
  5. Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 27. Tagung vom 22. Juli 1990, S. 1280ff. und Drucksache 10/169
  6. zitiert nach Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung... ISBN 3-406-45956-0, S. 16 / Original: Deutschland Archiv 23(1990) Nr. 5, S. 794
  7. Bundesministerium der Finanzen: Leistungen der Öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung, Stand 31. Dezember 2010. (PDF-Datei, 30 KB)

Literatur

  • Hermann-Josef Brodesser/ Bernd Josef Fehn/ Tilo Franosch/ Wilfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte - Regelungen - Zahlungen. München 2000, ISBN 3-406-31455-4
  • Cord Brügmann: „Wiedergutmachung“ und Zwangsarbeit. Juristische Anmerkungen zur Entschädigungsdebatte in: Dachauer Hefte 16 (2000) Dachau 2000, ISBN 978-3980858724
  • Bundesministerium der Finanzen, Walter Schwarz (Hrsg.): Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Bände I-VII, München 1974-1986 (umfangreiche Darstellung mit zahlreichen Dokumenten; Kritiker bemängeln einseitige Sichtweise)
  • Gisela Dachs: Nach KZ und Vertreibung die Armut. Artikel über die finanzielle Situation von Holocaust-Überlebenden; Die Zeit Nr. 43 vom 18. Oktober 2007
  • Constantin Goschler: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945. Göttingen 2005, ISBN 3-89244-868-X (grundlegende Gesamtdarstellung, knapp auch SBZ/DDR)
  • Constantin Goschler: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945-1954. München 1992, ISBN 3-486-55901-X (frühe Pläne, Interessenkonflikte, Vorgaben der Alliierten und Anfangszeit der BRD)
  • Hans Günter Hockerts, Claudia Moisel, Tobias Winstel: Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945-2000. Göttingen 2006, ISBN 978-3-8353-0005-7 (nicht eingesehen)
  • Jüdisches Museum Berlin, Inka Bertz und Michael Dorrmann (Hrsg.): Raub und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Katalog der Ausstellung im Jüdischen Museum Berlin. Wallstein Verlag, 2008. 328 Seiten. ISBN 3-8353-0361-9 (Mit zwei Essays von Dan Diner und Constantin Goschler)
  • Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik. Göttingen 2007, ISBN 978-3-8353-0134-4 (behandelt sowohl Entstehung der Rückerstattungsgesetze als auch ihre juristische Umsetzung)
  • Christian Pross: Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Frankfurt/M 1988, ISBN 3-610-08502-9 (Kritik an kleinlicher Regulierung von Gesundheitsschäden)
  • gruppe offene rechnungen (Hg.): The final insult. Das Diktat gegen die Überlebenden. Deutsche Erinnerungsabwehr und Nichtentschädigung der NS-Sklavenarbeit. Münster 2003, ISBN 3-89771-417-5
  • Dieter Schröder, Rolf Surmann: Der lange Schatten der NS-Diktatur. Texte zur Debatte um Raubgold und Entschädigung. Münster 1999, ISBN 3-89771-801-4
  • Rolf Surmann: Abgegoltene Schuld? Über den Widerspruch zwischen entschädigungspolitischem Schlussstrich und interventionistischer Menschenrechtspolitik. Unrast Verlag, Hamburg 2005, ISBN 3-89771-816-2
  • Raul Teitelbaum: Die biologische Lösung. Wie die Schoah „wiedergutgemacht“ wurde. zu Klampen Verlag, Springe 2008, ISBN 9783866740266
  • Christian Thonke: langer Schatten. Der mühevolle Weg zur Entschädigung der NS-Opfer. Böhlau Verlag, Wien 2004, ISBN 3-20577-201-6 (nicht eingesehen)
  • Thomas Irmer: Wiedergutmachung, In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus, Bd. 4: Ereignisse, Dekrete, Kontroversen, Berlin/Boston 2011, S. 435-438.

Film

  • Das falsche Wort - Die Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma in der NS-Zeit und die „Wiedergutmachung“ in Deutschland nach 1945. Ein Film von Melanie Spitta und Katrin Seybold. 1987, 85 min, [1]

Weblinks


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