Erfüllungsschaden

Erfüllungsschaden

Mit Erfüllungsschaden (positives Interesse), vor allem in Österreich auch Nichterfüllungsschaden genannt, wird in der Rechtswissenschaft der Schaden bezeichnet, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat. Neben dem Erfüllungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden.

Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldner den Anspruch erfüllt. Es wird also die fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte, mit der realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat, verglichen - die Differenz ist der Schaden.

In § 249 Abs. 1 des deutschen BGB heißt es dazu:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer (dann zusammen mit § 281 BGB).

Beispiel

Ein Kunde kauft im Versandhandel einen DVD-Player für günstige 150 Euro. Nach Vertragsschluss überlegt es sich der Händler anders und weigert sich, das Gerät zu liefern. Der Kunde tritt vom Vertrag zurück und kauft sich den gleichen DVD-Player bei dem günstigsten Händler, den er findet, für 200 Euro.

  • Bei Erfüllung: Der Händler hätte geliefert. Der Kunde hätte einen DVD-Player erhalten. Der Kunde hätte 150 Euro bezahlt.
  • Ohne Erfüllung: Der Händler hat nicht geliefert. Der Kunde hat einen DVD-Player erhalten. Der Kunde hat 200 Euro bezahlt.

Der Erfüllungsschaden beträgt also 50 Euro.

Erfüllungsschaden vs. Vertrauensschaden

Das positive Interesse (Erfüllungsschaden) zielt darauf ab, durch die andere Partei so gestellt zu werden, als ob die andere Partei ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das negative Interesse (Vertrauensschaden) zielt darauf ab, durch die andere Partei so gestellt zu werden, als wäre das Rechtsgeschäft nie entstanden.

Das negative Interesse kann in einigen Fällen auch über das positive Interesse hinausgehen, wenn etwa im Vertrauen auf den Bestand eines Vertrags Investitionen getätigt wurden, die über das Interesse an der Erfüllung des konkreten Vertrags hinaus gehen. Durch § 122 Abs. 1 BGB wird der im Fall einer Anfechtung nach § 119 BGB zu zahlende Vertrauensschaden jedoch auf maximal das Erfüllungsinteresse begrenzt. Im Falle der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) nach § 179 Abs. 2 BGB ist die Höhe des Schadenseratzanspruchs ebenfalls auf das positive Interesse begrenzt. Die Existenz dieser Begrenzungen belegt bereits, dass das negative Interesse das positive Interesse übersteigen können muss.


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