Exterritorialprinzip

Exterritorialprinzip

Exterritorialität (lat. ex terra - außerhalb des Bodens) bezeichnet den rechtlichen Status eines Rechtssubjektes oder Gebietes. Gekennzeichnet ist dieser Status dadurch, dass sie nicht der lokalen Hoheit unterliegen.

Im Völkerrecht wurde früher der Begriff der Exterritorialität als Fiktion für die Stellung von Diplomaten, Botschaften und Internationalen Organisationen dahingehend benutzt, dass sie angesehen wurden „als seien sie außerhalb des Landes“. An diesen missverständlichen Wortgebrauch wurde eine uneinheitliche Praxis mit teils unangemessenen Ergebnissen geknüpft. So wurde gelegentlich die Auffassung vertreten, ein Botschaftsgelände sei Territorium des Entsendestaates.

Dies wurde spätestens mit Anerkennung des Primats der Souveränität aller Völkerrechtssubjekte und der Gründung des Völkerbundes aufgegeben. Danach waren alle Staaten gleichrangig und in ihrem Gebiet machtvollkommen. Für eine Rechts- oder Hoheitslücke ist denknotwendig kein Platz. „Exterritorialität“ wird daher und wegen der diffusen Bedeutung so gut wie nicht mehr benutzt.

Diplomatisches Personal und diplomatische Einrichtungen genießen die Vorrechte und Immunitäten, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) geregelt und im Wesentlichen funktional ausgestaltet sind. Danach sind sie unverletzlich, beanspruchen umfangreichen Schutz des Empfangsstaates und sind immun gegen Einfluss- und Zwangsmaßnahmen. Für sie gilt jedoch grundsätzlich das lokale Recht auch.

In abgestufter Form gilt dies auch für konsularisches Personal und konsularische Einrichtungen, die grundsätzlich keine Immunität genießen (→ Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).

Beispiele für „Exterritorialität“

Mitunter wird fälschlich behauptet, auch die Gustav-Adolf-Gedenkstätte in Lützen sei exterritoriales Gebiet; hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine urbane Legende ohne jeglichen wahren Kern.

Siehe auch


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