Feiertage in Deutschland

Feiertage in Deutschland

Die Gesetzgebung über Feiertage in Deutschland fällt grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Länder. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde ausnahmsweise im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt.[1] Alle anderen Tage wurden von den Ländern bestimmt, wobei es acht weitere Feiertage gibt, die in allen 16 Ländern gelten. Neben diesen neun bundeseinheitlichen Feiertagen haben elf Länder weitere Feiertage festgelegt.

Zusammen mit allen Sonntagen sind die Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsmäßig (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG[2]) garantiert. Dieser Grundsatz ist außerdem auch in einigen Landesverfassungen festgeschrieben.[3]

Inhaltsverzeichnis

Übersicht aller Feiertage

Hier werden gesetzliche Feiertage in Deutschland aufgelistet, sofern sie nicht zwangsläufig auf einen Sonntag fallen. Die Liste gilt, wenn in den Erläuterungen nicht anders angegeben, seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990. Davor galten für die DDR (der Ostteil Berlins sowie die heutigen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) andere Regelungen.[4][5]

Feiertag Datum BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH
Neujahrstag 1. Januar
Heilige Drei Könige 6. Januar
Gründonnerstag Ostersonntag − 3 Tage 9)
Karfreitag Ostersonntag − 2 Tage
Ostermontag Ostersonntag + 1 Tag
Tag der Arbeit 1. Mai
Christi Himmelfahrt Ostersonntag + 39 Tage
Pfingstmontag Ostersonntag + 50 Tage
Fronleichnam Ostersonntag + 60 Tage 1) 2)
Augsburger Friedensfest 8. August 3)
Mariä Himmelfahrt 15. August 5)
Tag der Deutschen Einheit 3. Oktober 6)
Reformationstag 10) 31. Oktober 9)
Allerheiligen 1. November
Buß- und Bettag 4) Mittwoch vor dem 23. November 7)
1. Weihnachtstag 25. Dezember
2. Weihnachtstag 26. Dezember
Gesamtzahl 8) 12 13 9 10 9 9 10 10 9 11 11 12 11 11 9 10
bedeutet gesetzlicher Feiertag in diesem Bundesland. Bundeseinheitliche Feiertage sind hervorgehoben.
1) Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer in folgenden katholisch geprägten Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen:
Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau. Entscheidend ist dabei der Arbeitsort, nicht der Wohnort eines Arbeitnehmers.
Die gesetzliche Grundlage für diese durch die Fronleichnamsverordnung festgelegte Regelung ergibt sich aus §1 Abs. 1 des Sächsischen Feiertagsgesetzes.[6]
2) Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer im gesamten Landkreis Eichsfeld (derzeit 86 Gemeinden, Auflistung siehe dort) sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises:
Anrode (nur in den Ortsteilen Bickenriede und Zella), Brunnhartshausen (nur in den Ortsteilen Föhlritz und Steinberg), Buttlar, Dünwald (nur in den Ortsteilen Beberstedt und Hüpstedt), Geisa, Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg (nur im Ortsteil Struth), Schleid und Zella/Rhön.
Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ergibt sich aus §2 Abs. 2 und §10 Abs. 1 des Thüringer Feiertagsgesetzes.[7]
3) Das Augsburger Friedensfest ist nur im Stadtgebiet Augsburg (nicht jedoch im angrenzenden Umland) gesetzlicher Feiertag (Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Feiertagsgesetz[8]).
4) Der ehemals bundeseinheitlich begangene Buß- und Bettag ist seit 1995 nur noch in Sachsen ein arbeitsfreier Feiertag (dessen Kosten die Arbeitnehmer alleine tragen durch einen – im Vergleich zu anderen Ländern – höheren Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung). Da er aber auch in allen anderen Ländern als wichtiger Feiertag der evangelischen Kirche gilt, steht er unter besonderem gesetzlichen Schutz und ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern für diesen Tag beantragte unbezahlte Freistellung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern.
5) Mariä Himmelfahrt wird in Bayern von den derzeit 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung begangen. Die restlichen 356 Gemeinden begehen diesen Tag nicht als Feiertag. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes[8] ist es Aufgabe des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung festzustellen, in welchen Gemeinden Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist. Die aktuelle Festlegung beruht auf dem Ergebnis der letzten in der BRD durchgeführten Volkszählung vom 25. Mai 1987. Gemäß Art 4. Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes entfällt im gesamten Bundesland zu Mariä Himmelfahrt an Schulen aller Gattungen der Unterricht. Diese Festlegung gilt ausdrücklich auch in den Teilen Bayerns, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.
6) In den alten Ländern wurde bis 1990 der 17. Juni zum Gedenken an den Volksaufstand 1953 in der DDR als Tag der deutschen Einheit begangen.[9] Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 wurde nach dessen Art. 2 Abs. 2[10] das Datum der Wiedervereinigung (3. Oktober) zum gesetzlichen Feiertag, gleichzeitig aber (aufgrund der Kurzfristigkeit) für 1990 Flexibilität vereinbart.
7) Gemäß Art 4. Nr. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes[8] entfällt im gesamten Bundesland am Buß- und Bettag an Schulen aller Gattungen der Unterricht.
8) Bei Ländern, in denen nicht alle Feiertage überall gelten, wurde die Summe der am weitesten verbreiteten Kombination angegeben:
  • Bayern: Mit Mariä Himmelfahrt, ohne Friedensfest
  • Baden-Württemberg und Bayern: Ohne Sonderbestimmungen für Schüler
  • Sachsen und Thüringen: Ohne Fronleichnam.
9) Gemäß §4 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg[11] haben Schüler am Gründonnerstag und am Reformationstag schulfrei. In der Regel legt das Kultusministerium die Ferientermine so fest, dass diese beiden Tage in die Osterferien bzw. in die Herbstferien fallen.
10) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen[12] wird der "Reformationstag" als "Reformationsfest" bezeichnet.

Bewegliche Feiertage

Ein Feiertag wird als beweglich bezeichnet, wenn er nicht in jedem Jahr zum gleichen Datum stattfindet. Bewegliche Feiertage haben fast immer einen Bezug zum Kirchenjahr, ihr Datum hängt meist vom Osterdatum ab und hat dann einen fixen Tagesabstand zu diesem. Die folgende Tabelle zeigt alle beweglichen, gesetzlich anerkannten Feiertage in Deutschland. Es gibt weitere vom Ostersonntag abhängige Termine (z. B. Fastnacht), die aber nirgendwo gesetzlich anerkannt sind und deshalb hier unberücksichtigt bleiben.

Name des Feiertages 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Abstand zum Ostersonntag bundes­einheitlich arbeitsfrei
Gründonnerstag1 01.04. 21.04. 05.04. 28.03. 17.04. 02.04. 24.03. 13.04. 29.03. 18.04. 09.04.     − 3 Tage          nein
Karfreitag 02.04. 22.04. 06.04. 29.03. 18.04. 03.04. 25.03. 14.04. 30.03. 19.04 10.04.     − 2 Tage            ja
Ostersonntag2 04.04. 24.04. 08.04. 31.03. 20.04. 05.04. 27.03. 16.04. 01.04. 21.04. 12.04.        0 Tage            ja
Ostermontag 05.04. 25.04. 09.04. 01.04. 21.04. 06.04. 28.03. 17.04. 02.04. 22.04. 13.04.     + 1 Tag            ja
Christi Himmelfahrt 13.05. 02.06. 17.05. 09.05. 29.05. 14.05. 05.05. 25.05. 10.05. 30.05. 21.05.     + 39 Tage4            ja
Pfingstsonntag2 23.05. 12.06. 27.05. 19.05. 08.06. 24.05. 15.05. 04.06. 20.05. 09.06. 31.05.     + 49 Tage            ja
Pfingstmontag 24.05. 13.06. 28.05. 20.05. 09.06. 25.05. 16.05. 05.06. 21.05. 10.06. 01.06.     + 50 Tage            ja
Fronleichnam 03.06. 23.06. 07.06. 30.05. 19.06. 04.06. 26.05. 15.06. 31.05. 20.06. 11.06.     + 60 Tage          nein
Buß- und Bettag3 17.11. 16.11. 21.11. 20.11. 19.11. 18.11. 16.11. 22.11. 21.11. 20.11. 18.11.      variabel5          nein

1 Gesetzlich schulfreier Tag in Baden-Württemberg.

2 Die Festlegung von Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage hat in Deutschland keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, außer in Baden-Württemberg, wo „besondere Warengruppen“ – das heißt Backwaren, Blumen etc. – an beiden Tagen im Gegensatz zu den übrigen Sonntagen nicht verkauft werden dürfen. In §2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes für das Land Brandenburg[13] werden sie zwar als Feiertage genannt, da aber auch dort die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind (vgl. ArbZG §§ 9–11[14]), hat diese zusätzliche Erwähnung keine Konsequenzen auf den Status dieser Tage, insbesondere auch nicht bei der Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen. Alle anderen Länder führen Oster- und Pfingstsonntag erst gar nicht als Feiertage auf.

3 Gesetzlicher Feiertag im Freistaat Sachsen.

4 Christi Himmelfahrt wird am 40. Tag des Osterfestkreises und damit 39 Tage nach dem Ostersonntag gefeiert. Deshalb fällt das Fest immer auf einen Donnerstag. Der früheste mögliche Termin ist der 30. April; der späteste der 3. Juni.

5 Das Datum des Buß- und Bettages ist definiert als „Der Mittwoch vor dem letzten Sonntag nach Trinitatis“ (rechnerisch gleichbedeutend mit: „Der letzte Mittwoch vor dem 23. November“) und somit unabhängig vom Ostersonntag.

Rechtliche Bedeutung

Beschäftigte

Feiertage sind für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei. Für Arbeitnehmer ergibt sich das aus § 9 ArbZG. Ihnen ist nach § 2 EntgFG eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Es kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist, jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden.[15] Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus § 3 Abs. 3 AZV des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Etwaige Feiertagszuschläge sind im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei.

Verkaufsstellen

Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder grundsätzlich geschlossen sein.

Straßenverkehr

Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Feiertagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO) und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken (§ 12 Abs. 3a StVO).

Regionale Besonderheiten

Abgesehen von den bereits genannten regionalen Unterschieden bei der Feiertagsregelung gibt es folgende regionale Besonderheiten:

Stille Tage

Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ (in einigen Ländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet) vor, an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag, das in fast allen deutschen Ländern Gültigkeit besitzt. Auch erhalten Filmproduktionen nach der offiziellen Erklärung der FSK bezüglich des § 29 keine Feiertagsfreigaben, deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. In Sachsen und Bayern fallen auch einige hohe Kirchentage, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis) unter den Schutz der stillen Tage.[16] Der außer in Sachsen 1995 überall als Feiertag abgeschaffte Buß- und Bettag ist derart geschützt, auch dem Volkstrauertag als staatlich angeordnetem Gedenktag kommt in allen Ländern eine über den regulären Sonntagsschutz hinausgehende Bedeutung zu. Manchmal ist nur die Zeit des Hauptgottesdienstes geschützt, manchmal der ganze Tag und manchmal nur der Nachmittag und der Abend. Genaueres muss im Einzelfall den Feiertagsgesetzen der Länder entnommen werden.

Die grundsätzlich einem Schutz unterliegenden stillen Tage sind nach Ländern verschieden und können umfassen:

Tanzverbot

In den meisten Ländern ist das Tanzverbot nicht nur auf den Karfreitag beschränkt, sondern gilt auch für eine Reihe weiterer stiller Tage.
→ Hauptartikel: Tanzverbot an stillen Tagen in den einzelnen Ländern

Andere regional begrenzte Festtage

An einer Reihe von Tagen finden in bestimmten Regionen festliche Ereignisse statt, zu denen eventuell die Arbeit ruht oder eingeschränkt ist. Da es sich dabei aber nicht um vom Gesetzgeber festgelegte Feiertage handelt, spricht man in diesem Fall auch von „unechten Feiertagen“ oder „Brauchtumstagen“. Beispiele für solche Tage sind:

Zusammenfallen zweier Feiertage

In Deutschland liegen die Feiertage so, dass normalerweise nicht zwei auf den gleichen Tag fallen können (Sonntage ausgenommen). Die einzige mögliche Ausnahme geht mit einem ungewöhnlich frühen Osterdatum einher und tritt in Jahren ein, in denen der Ostersonntag auf den 23. März fällt: Christi Himmelfahrt wird dann gleichzeitig mit dem unbeweglichen Tag der Arbeit am 1. Mai begangen. Dieser seltene Fall tritt in unregelmäßigen Abständen etwa einmal pro Jahrhundert ein. Im 21. Jahrhundert fiel Christi Himmelfahrt das einzige Mal im Jahr 2008 auf den 1. Mai. Das nächste Mal wird dies erst wieder im Jahr 2160 vorkommen. Davor fiel Christi Himmelfahrt zuletzt 1913 auf den 1. Mai, der aber in Deutschland erst seit 1933 ein Feiertag ist.

In der Bundesrepublik war der 17. Juni von 1954 bis 1990 als Tag der deutschen Einheit ein bundesweiter Feiertag. Er fiel in diesem Zeitraum dreimal mit dem (auch damals nicht bundeseinheitlichen) Feiertag Fronleichnam zusammen (1954, 1965 und 1976).

Anders als in Ländern, in denen das Zusammenfallen von Feiertagen z. B. aufgrund der Vermischung des islamischen und des Gregorianischen Kalenders nicht ungewöhnlich ist, hat der deutsche Gesetzgeber für diesen Ausnahmefall keine Ersatzregelungen vorgesehen. In den Feiertagsgesetzen einiger deutscher Länder findet sich sinngemäß die Formulierung: „An den gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und 3. Oktober sind verboten: […]“. Dies bereitet insbesondere bei der Beurteilung der Gültigkeit des Tanzverbotes und des Verbotes öffentlich bemerkbarer Aktivitäten und Veranstaltungen Schwierigkeiten, denn am Himmelfahrtstag sind öffentliche Versammlungen und Unterhaltungsveranstaltungen in der Regel nicht oder nur eingeschränkt gestattet, während sie für den Tag der Arbeit charakteristisch und auch ausdrücklich erlaubt sind.

Kritik

Der Großteil der Feiertage in Deutschland ist christlichen Ursprungs, jedoch gehören mittlerweile 40 % der Bevölkerung keiner christlichen Religion mehr an. Forderungen nach einer Reform der deutschen Feiertagsgesetze, wie Christian Ströbeles Vorschlag zur Einrichtung eines muslimischen Feiertages,[17] stoßen jedoch kaum auf Interesse. Das säkulare Spektrum in Deutschland fordert sogar die Abschaffung aller religiösen Feiertage, um die weltanschauliche Neutralität des Staates zu sichern und seinen Bürgern keinerlei Religion aufzuzwingen.[18]

Im Zuge des Rückgangs der Bedeutung von Kirche und Religion in Deutschland wird auch immer häufiger die als ungerecht empfundene Verteilung der nicht bundeseinheitlichen Feiertage kritisiert. Zum Beispiel gibt es in Bayern mindestens drei, im Extremfall (Stadt Augsburg) sogar fünf gesetzlich arbeitsfreie Tage mehr als in vielen norddeutschen Ländern, obwohl diese zusätzlichen Feiertage von einem nennenswerten Teil der Bevölkerung nicht mehr in ihrem ursprünglichen Sinn begangen werden, sondern schlicht als zusätzliche freie Tage angesehen werden, die Bürgern anderer Länder nicht zur Verfügung stehen.

Der Ausfall des Feiertagsschutzes für Arbeitnehmer an Tagen mit uneinheitlicher Feiertagsregelung, an denen zugleich wegen des Feiertages flächendeckend schulfrei gegeben wird, wird insbesondere in Bayern als erhebliche Belastung für alleinerziehende Arbeitnehmer und Familien mit Kindern, in denen beide Eltern berufstätig sind, beklagt. In der Praxis können Eltern gezwungen sein, unfreiwillig einen Tag Urlaub zu nehmen, um ihre an dem Tag nicht zur Schule gehenden Kinder beaufsichtigen zu können.

Ehemalige Feiertage

  • Der Josephitag (unbeweglich am 19. März) war in Bayern ein gesetzlicher Feiertag, der 1969 abgeschafft wurde. Unter Katholiken wurde der Josephitag wie der Vatertag gefeiert.
  • Der Tag der Republik war der Staatsfeiertag der DDR und wurde am 7. Oktober begangen. Er geht auf die offizielle Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 zurück.
  • Von 1954 bis 1990 wurde der „Tag der deutschen Einheit“ in der Bundesrepublik Deutschland am 17. Juni begangen, zum Gedenken an den Aufstand des 17. Juni 1953. Der Tag gilt unverändert als Nationaler Gedenktag.

Siehe auch

Weblinks

Rechtsnormen

Überblick über die Landesgesetze:

Weitere Weblinks

Einzelnachweise

  1. Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland – bund.de
  2. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland – dejure.org
  3. Vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung von Baden-Württemberg.
  4. Verordnung über die Erweiterung der gesetzlichen Feiertage, GBl DDR I (Nr. 18) S. 161, vom 8. März 1990
  5. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage, GBl DDR I (Nr. 27) S. 248, vom 16. Mai 1990
  6. Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen – datumsrechner.de
  7. Thüringer Feiertagsgesetz – thueringen.de
  8. a b c [Bayerisches] Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage – juris.de
  9. Gesetz über den Tag der deutschen Einheit, BGBl. 1953 I, S. 778 – 17juni53.de
  10. Artikel 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit DeutschlandsVorlage:Art./Wartung/buzer – buzer.de
  11. Gesetz über die Sonntage und Feiertage [in Baden-Württemberg] – baden-wuerttemberg.de
  12. Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
  13. [Brandenburgisches] Gesetz über die Sonn- und Feiertage – brandenburg.de
  14. Arbeitszeitgesetz – Gesetze im Internet
  15. Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 25. Juni 1985, Az. 3 AZR 347/83, BAGE 49, 120 = AP Nr 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
  16. Feiertage und stille Tage – Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 22. September 2008
  17. Vgl. Artikel in der FAZ vom 17. November 2004. Kostenpflichtig auch online verfügbar.
  18. Kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen Feiertagsgesetzen – Die Laizisten

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