Festnahme

Festnahme
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Eine Festnahme ist das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf rechtlicher Grundlage, wie zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.

Die Festnahme greift in Grundrechte des Individuums ein (z. B. Freiheit der Person), so dass für Amtsträger Gesetzesvorbehalt gilt und stellt bis zu einer Dauer von etwa drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung dar. Sobald die Festnahme eine längere Zeit andauert, spricht man von einer Freiheitsentziehung. Die Maßnahme ist immer vorläufig, und zwar entweder bis der Grund der Maßnahme entfallen ist, Fristablauf vorliegt oder ein richterlicher Beschluss erwirkt ist. Sie kann von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen (in der Regel Polizeivollzugsbeamte) vorgenommen werden. Sobald ein Richter im Strafprozess die Fortdauer der Festhaltung beschließt, wird die Festnahme zur Untersuchungshaft.

Eine Festnahme wirkt als Rechtfertigungsgrund für die durch die Festnahme tatbestandliche Nötigung oder Freiheitsberaubung. Körperverletzungen bei der Festnahme sind nur insoweit gerechtfertigt, als sie in Zusammenhang mit dieser stehen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Entgegen landläufigem Verständnis stellen folgende Maßnahmen keine Festnahme dar:

Deutschland

Die Festnahme ist im deutschen Strafprozessrecht als hoheitliches Festnahmerecht und als Jedermann-Recht ausgestaltet. Sie dient der Strafverfolgung.

Schutzgut ist der Strafanspruch des Staates, der bei einer Flucht oder bei Anonymität des Tatverdächtigen ins Leere laufen resp. wesentlich erschwert werden würde.

Jedermann-Festnahme

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.

Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahmerecht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel aber nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“[1] Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.

Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die Festnahme, auch unverhältnismäßig stark abwehren darf.

Es ist also streng zwischen dem Festnahmerecht und dem Notwehrrecht zu trennen. Solange der Festgenommene sich gegen die Festnahme nicht wehrt, greifen nur die milderen Eingriffsbefugnisse des Festnahmerechts. Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur, indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.

Dem Festgenommenen ist im übrigen der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Am häufigsten berufen sich auf das Jedermann-Festnahme-Recht sog. private Sicherheitsdienste (z. B.: Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten des öffentlichen Personennahverkehrs, Mitarbeiter der Sicherheit der Deutschen Bahn, Wachdienste, welche für ihre Auftraggeber deren Firmengebäude und Privatgebäude überwachen, von Firmen oder Privatleuten angestellte „Wachleute“,„Türsteher“,„Personenschützer“ oder „Privatermittler“) oder Mitarbeiter von Behörden ohne Polizeibefugnis oder Mitarbeiter von Polizeibehörden außerhalb ihrer Zuständigkeit (z. B.: Zoll/Zollfahndung bzw. Finanzamt/Steuerfahndung bei Straftaten fachlich außerhalb des Zollkodex/Abgabenordnung oder Bundespolizei räumlich außerhalb von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen).

Hoheitliche Festnahme

Diese Art der Festnahme ist nur bestimmten Amtsträgern vorbehalten, die hierfür sachlich und örtlich zuständig sowie befugt sein müssen.

Polizei und Staatsanwalt

Beamte der Bayerischen Bereitschaftspolizei bei einer Festnahme
Hamburger Beamte bei einer Festnahme

Staatsanwälte und die Beamten des Polizeidienstes dürfen gemäß § 127 Abs. 2 StPO Personen festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen, und zusätzlich Gefahr im Verzug besteht. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft sind auch ihre Ermittlungspersonen aufgrund § 152 Abs. 1 GVG zur Festnahme berechtigt. Der Festgenommene muss unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter am zuständigen Amtsgericht zugeführt werden.

Für diese rechtliche Maßnahme reicht der dringende Tatverdacht aus. Die Eingriffsvoraussetzungen sind somit erheblich niedriger als die Festnahme des Abs. 1. Es kann also sein, dass diese Straftat schon Jahre zurückliegt und die Person namentlich bekannt ist. Bei Antragsdelikten (z. B. Sachbeschädigung) ist eine Festnahme auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt (§ 127 Abs. 3 StPO). Mit der Verhaftung ist der Festgenommene Verdächtiger. Erhärtet sich der Verdacht auf Tat und Täterschaft, wechselt der Status der Person vom Verdächtigen zum Beschuldigten (der Wechsel kann sich ggf. schon nach Sekunden vollziehen). Zum Zwecke der Festnahme flüchtiger Verdächtiger dürfen ohne Beschränkung der Nachtzeit auch Wohnungen, Gebäude, Fahrzeuge usw. betreten werden („Nacheile“).

In der Regel wird die Person ohne unmittelbaren Zwang abgeführt, zu denen auch Festnahmetechniken bis hin zum Schusswaffengebrauch (zur Anhaltung) anwendbar ist. Im Vorgriff kann eine Stürmung notwendig sein, der der Zugriff folgt. Wenn massive Gegenwehr zu erwarten oder die Person gefährlich ist, werden meist Spezialeinheiten wie das bayerische Unterstützungskommando (USK) oder das Spezialeinsatzkommando mit der Durchführung der Maßnahme befasst.

Nach § 163b StPO dürfen Personen ebenfalls zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Dem Festgenommenen ist unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Des Weiteren ist er über die Rechte und Pflichten als Beschuldigter zu belehren. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist ein Dolmetscher in einer angemessenen Zeit hinzuzuziehen (in der Praxis während der ersten schriftlichen Vernehmung).

Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergänzt die Regularien der StPO hinsichtlich der Festnahme. Sie gilt in den Unterzeichnerstaaten als bindende befugnisnormergänzende Vorschrift.

Sonderfälle

  • Personen, die eine Amtshandlung stören, können nach § 164 StPO bis zum Abschluss der Amtshandlung, längstens bis zum Ende des Folgetages, von befugten Amtsträgern festgenommen werden. Denkbare Störungen können ständige Zurufe, Überschreiten von Absperrungen bis zu physischen Behinderungen sein.
  • Ein Kapitän eines Seeschiffes oder ein beauftragter Offizier kann nach § 106 Seemannsgesetz eine Person an Bord vorläufig festnehmen, um Gefahren abzuwehren. Wer sich der Festnahme widersetzt, begeht tatbestandsmäßig eine Straftat (Widerstand) nach § 116 Seemannsgesetz.
  • Flugkapitäne haben Bordgewalt, eine luftpolizeiliche Hoheitsgewalt nach § 12 LuftSiG in Verbindung mit dem Tokyoter Abkommen. Der verantwortliche Flugzeugführer darf sämtliche Maßnahmen ergreifen, die zur Sicherung der Sicherheit und Ordnung an Bord erforderlich sind, z. B. Randalierer einsperren oder fesseln.
  • An Bord von Fahrzeugen, die eine Hoheitsflagge führen, gilt deutsches Recht, da es dem deutschen Staatsterritorium gleichgestellt ist (z. B. Luftfahrzeuge der Luftwaffe, Schiffe der Bundeswehr, Schiffe der Küstenwache). Demnach können auch dort vorläufige Festnahmen nach § 127 Abs. 1 StPO vollzogen werden, sofern das Wehrrecht nicht greift.

Zivilrecht

Selbsthilfe

Die Vornahme einer Festnahme kann zivilrechtlich ebenfalls über die Vorschriften der Selbsthilfe nach § 229, § 230 und § 231 BGB gerechtfertigt sein. Nach § 230 Abs. 3 BGB muss wenigstens der Verdacht zur Flucht bestehen. Zusätzlich dazu sollen die Voraussetzungen der zivilprozessualen Sicherung der Zwangsvollstreckung vorliegen.

Persönlicher Sicherheitsarrest

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann der Schuldner in den persönlichen Arrest genommen werden. Diese Festnahme ist nach § 918 Zivilprozessordnung nur gestattet, wenn sie zur Sicherung der gefährdeten Zwangsvollstreckung auch wirklich erforderlich ist. Der Anspruch und der Arrestgrund müssen glaubhaft gemacht werden.

Österreich

Strafprozessrecht

Jedermann-Festnahme

§ 80Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 Strafprozessordnung normiert das „Anhalterecht Privater“, das sinngemäß dem oben beschriebenen Festnahmerecht des deutschen Rechts entspricht.

Verwaltungsstrafrecht

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Regel die Polizei) dürfen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde festnehmen, wenn

  • der Betretene dem Organ unbekannt ist (mangelnde Identität),oder
  • der Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht (begründeter Fluchtverdacht), oder
  • der Betretene in der Fortsetzung der strafbaren Handlung beharrt (Fortsetzung- oder Wiederholungsgefahr).

Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber – wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt – freizulassen. Die Behörde hat den Festgenommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme, zu vernehmen. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

Schweiz

In der Schweiz wird die Einführung einer Bundes-Strafprozessordnung seit Dezember 2006 im Parlament behandelt.

Im Entwurf des Bundesrates ist die Festnahme durch Private (Jedermann-Festnahme) im Artikel 217 geregelt. Bereits heute kennen die meisten kantonalen Strafprozessordnungen dieses Prinzip, so zum Beispiel Zürich im Artikel 55 der zürcherischen Strafprozessordnung.

Im Militärstrafrecht beträgt die maximale Dauer der vorläufigen Festnahme 24 Stunden (Art. 55a Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]).

Siehe auch

Das Äquivalent bei Sachen ist die Sicherstellung, die Beschlagnahme (als Unterfall) oder die Pfändung beim dinglichen Arrest.

Einzelnachweise

  1. BGH NStZ-RR 1998, 50

Weblinks

 Commons: Festnahme – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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