Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt wird, die sich selbständig machen. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen.

Die Förderung von Existenzgründungen gehört zu den Instrumenten des Hartz-Konzepts; im Jahr 2005 wurden etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterstützt. [1] Nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur scheiterten etwa 20 bis 30 Prozent dieser Existenzgründungen.[2]

Inhaltsverzeichnis

Gültigkeit

Der Gründungszuschuss ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20. Juli 2006 - BGBl I 2006, 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 geschaffen worden und gilt für Förderungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli 2006 seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hatte, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründete und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hatte, konnte bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden. Für bereits laufende Maßnahmen, die bis einschließlich Juli 2006 bewilligt wurden, trat keine Änderung ein und Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss wurden bis zum Ende des Förderzeitraums weitergezahlt.

Fördervoraussetzungen

Arbeitslose (ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld), die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Persönliche Voraussetzung: Arbeitslosigkeit

Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert. Hierbei wird mindestens eine Anspruchsdauer von einem Tag gefordert. Weiterhin muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Haupterwerb ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von derzeit mindestens 90 Tagen verbleiben.

Eine Sonderregelung gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung. Hierbei werden auch Aufhebungsverträge analog behandelt. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. Der Zuschuss wird in diesem Fall nach Ablauf der zwölf Wochen für die reguläre Förderdauer gezahlt. Jedoch ist eine Gründung unter den genannten Voraussetzungen und unter Einhaltung des Antragsverfahrens möglich, es verschiebt sich der Leistungsbezug des Gründungszuschuss auf den Ablauf der Ruhetatbestände.

Anspruch auf Entgeltersatzleistungen

Der Existenzgründer muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (i.d.R. Arbeitslosengeld, möglich aber auch bei Übergangsgeld) haben. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. Nicht zulässig ist es danach, die Selbständigkeit erst nach vollem Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruchs zu beginnen: In diesem Fall ist eine Förderung durch Gründungszuschuss ausgeschlossen. Diese Voraussetzung wird von Existenzgründern nicht immer hinreichend beachtet. Sie ist regelmäßig Gegenstand von Klageverfahren. Eine "Aufnahme der Selbständigkeit" in diesem Sinne erfordert nicht zwingend, dass der Existenzgründer mit dem eigentlichen Gewerbebetrieb in vollem Umfang begonnen haben muss. Eine Aufnahme kann schon in der Durchführung von Vorbereitungshandlungen (Erwerb von Büromaterial, Schalten von Anzeigen usw.) liegen. [3] [4]

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin ausschließlich das Förderinstrument des Einstiegsgeldes für maximal 24 Monate nach Ermessen des Jobcenters zur Verfügung. Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Nebentätigkeiten (auch versicherungspflichtig) sind erlaubt, solange deren Zeitumfang nicht den zeitlichen Umfang der Selbständigkeit überschreitet.

Positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle

Die Existenzgründung soll die Antrag stellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.

Persönliche und fachliche Eignung

Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Diese können in so genannten Profilings oder Existenzgründerkursen bestehen.

Befristeter Ausschluss erneuter Gewährung

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.

Vorbereitung und Antragstellung

Der Antrag ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf amtlichem Vordruck zu stellen. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Dafür kommen insbesondere die Existenzgründungsberater in Frage:

Für die Überprüfung und Stellungnahme wird ein Geschäftsplan benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte:

Sollte im Vorfeld eine geförderte oder ungeförderte selbständige Tätigkeit aufgegeben worden sein, so ist die Aufgabe zu begründen.

Förderdauer und Förderhöhe

Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate, wird auch über das reguläre Ende des Arbeitslosengeldanspruches gezahlt und umfasst zwei Phasen:

  • In den ersten neun Monaten erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und eine Pauschale in Höhe von 21 Prozent für die Sozialversicherungen wird weiterhin vom Arbeitslosengeld abgezogen; im Falle der Sozialversicherungspauschale muss sich der Existenzgründer aber dennoch auf eigene Kosten selbst versichern, da der einbehaltene Pauschalbetrag nicht zur Absicherung aufgewendet wird. Zusätzlich erhalten Existenzgründerer eine Pauschale in Höhe von monatlich 300 Euro, die für die soziale Absicherung verwendet werden soll. Diese Pauschale soll den Gründern die Möglichkeit geben, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern. Während der ersten Phase besteht derzeit ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu Änderungen ab dem 1. November 2011).
  • In der zweiten Phase der Förderung wird dann - nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit - für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und dies vom Gründer belegt wird.

Erneute Arbeitslosigkeit

Wird die Selbständigkeit aufgegeben und tritt wieder Arbeitslosigkeit ein, so mindert sich die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Gründungszuschuss gezahlt wurde, maximal um die Anzahl von Tagen, die in der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Es wird kein Negativsaldo gebildet, der mit einer zukünftigen Arbeitslosigkeit verrechnet werden könnte. Allerdings besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Steuerliche Behandlung

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da er keine Lohnersatzleistung darstellt, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, muss er nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Anrechnung bei freiwilliger Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Der Gründungszuschuss wird, abzüglich der Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro, als Einkommen zur Berechnung des Beitrags in der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Seit 2010 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für Bezieher von Gründungszuschuss und Einstiegsgeld bei 1.277,50 Euro. Liegt das beitragspflichtige Einkommen unterhalb dieser Grenze, so werden mindestens 1.277,50 Euro zur Berechnung herangezogen.

Versicherungsberechtigt ist, wer der Versicherungspflicht unterliegt (§5, SGB V) oder wer freiwillig versichert ist und bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1, SGB V) erfüllt sind. Hierzu gehören Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Der Beitrittserklärung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgen, da sonst der Anspruch auf Mitgliedschaft erlischt. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflicht- bzw. Familienversicherung folgt, andernfalls mit dem Tag des Beitritts. Sie endet mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (nichtselbstständige Arbeit, Bezug von Lohnersatzleistungen), im Rahmen einer Familienversicherung oder durch fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der Bindungsfrist.

Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse, die den allgemeinen Beitragssatz (15,5 Prozent) an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Oft wird der allgemeine Beitragssatz nur im Rahmen eines Wahltarifs angeboten, der eine dreijährige Bindung an die gesetzliche Krankenkasse zur Folge hat. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent und eine Bindungsfrist von derzeit 18 Monaten.

Alternativ kann sich der Selbstständige auch über eine Private Krankenversicherung absichern. Hierbei werden einkommensunabhängige Versicherungsprämien vereinbart, die sich an individuellen Merkmalen des Versicherten orientieren. Ein Recht zur Aufnahme in die Private Krankenversicherung besteht allerdings nur im Basistarif; darüber hinaus kann der Versicherer eine Aufnahme auch ablehnen.

Alternativen

Das Einstiegsgeld bietet eine Alternative für Personen, welche die Fördervoraussetzungen für den Gründungszuschuss nicht erfüllen. Darüber hinaus steht Existenzgründern eine Vielzahl von Förderprogrammen aus dem Bereich der allgemeinen Wirtschaftsförderung zur Verfügung (z. B. StartGeld der KfW-Mittelstandsbank).

Unterschiede zwischen Ich-AG und Gründungszuschuss

Auch wenn die Zielrichtung zwischen beiden Modellen die gleiche ist, bestehen jedoch umfangreiche Unterschiede. Der wichtigste ist die Anforderung, einen Geschäftsplan vorzulegen. Im Rahmen der Ich-AG wurde das Konzept der Selbstständigkeit nicht geprüft. Dies führte in hohem Maße zu Mitnahmeeffekten: Kurz vor Auslaufen des ALG1 gründeten viele Arbeitslose eine Ich-AG. Sie nahmen die angebotenen Gelder also mit, ohne jedoch eine tragfähige Selbstständigkeit zu erreichen. Mitnahmeeffekte wurden auch dadurch begünstigt, dass die Förderung der Ich-AG endete, sobald die Selbstständigkeit einen Ertrag abwarf. Nach neuem Recht ist die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit vorher nachzuweisen und der Erfolg für die Förderung unschädlich.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist die Behandlung in Bezug auf die Sozialversicherungen. Ziel der Ich-AG war eine Zwangsmitgliedschaft in gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung. Nach neuem Recht verfügen Empfänger des Gründerzuschusses (wie andere Selbstständige auch) über die Freiheit der Wahl ihrer Alters- und Krankenversicherung.

Geplante Änderungen zum 1. November 2011

Das Bundeskabinett hat am 25. Mai 2011 dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz mit dem widersprüchlichen Namen "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" zugestimmt. Intention sei, die bisherigen Instrumente der Arbeits- und Beschäftigungsförderung auf die wirksamsten Instrumente von 43 auf 31 Maßnahmeangebote zu reduzieren. Die gesetzliche Neuregelung sieht folgende Änderungen vor:

  • Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung, auf die der Arbeitslose einen erworbenen Anspruch hat, in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt.
  • Der Antragsteller muss nun eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen anstatt bisher 90 Tagen besitzen.
  • Die Förderhöhe wird abgesenkt, indem die Dauer der Förderphasen getauscht werden. Die erste Förderphase (Arbeitslosengeld plus Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von neun auf sechs Monate gekürzt, die zweite Förderphase (Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von sechs auf neun Monate verlängert. Die Gesamtförderdauer liegt weiterhin bei 15 Monaten.
  • Künftig werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit gefordert und die Gründungsförderung muss frühzeitig beantragt werden. Im Einzelfall wird aufgrund der fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie der persönlichen Eignung des Gründers für eine selbständige Tätigkeit nach Ermessen entschieden.
  • Die Tragfähigkeit eingereichter Gründungskonzepte wird wie bisher durch eine fachkundige Stelle bewertet.

Am 23. September 2011 verabschiedete der Deutsche Bundestag die oben beschriebenen Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Teil des Gesetzes sind auch Änderungen und massive Kürzungen beim Gründungszuschuss. Ausschlaggebend waren die Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP, während die übrigen Fraktionen das Gesetz ablehnten. Im Vorfeld äußerten auch Verbände und Wissenschaftler heftige Kritik an den Plänen. Insbesondere die Darstellung, der Gründungszuschuss sei kein wirksames Instrument der Arbeitsmarktförderung, geriet in den Fokus von Wissenschaft und Politik. Für Hypothesen im Gesetzentwurf, was eine erfolgreiche Gründung ausmache, fehle es an einem empirischen Nachweis und an einem wissenschaftlichen Erhebungsverfahren im Rahmen der Qualitätssicherung. Die Beurteilungsspielräume von Agenturen würden mit dem Gesetzentwurf nicht erweitert. Wie bisher sei ein Gründungszuschuss an Rahmenbedingungen gekoppelt und eine Tragfähigkeit durch fachkundige Stellen zu prüfen. Die Entwurfsbegründung sei unzureichend und sogar irreführend, da sie Änderungen suggeriere, die gar nicht im Entwurf enthalten seien. Eine Zweidrittelkürzung der Haushaltsmittel versetze die Vermittlung nicht in die Lage, den Gründungszuschuss weder im individuellen Beratungsgespräch ergebnisorientiert zu beraten noch unbelastet Prognosen zur Gründungseignung zu treffen.

Mit den Kürzungen sollen zwischen 2012 und 2015 knapp fünf Milliarden Euro eingespart werden.[5]

Die gesetzliche Regelung der Instrumentenreform sollte am 14. Oktober 2011 den Bundesrat passieren. Daher hätten die geplanten Änderungen zum Gründungszuschuss bereits mit der Veröffentlichung vor dem 1. November 2011 wirksam werden können: Nur Antragstellungen vor dem Veröffentlichungstermin der Gesetzesänderung und der damit verbundene Beginn der Selbstständigkeit, der ebenfalls vor dem Veröffentlichungstermin liegen muss, werden dann noch nach altem Recht behandelt. Allerdings wurde die Gesetzesänderung erwartungsgemäß nicht bestätigt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen, der sich am 22. November 2011 mit der Gegenäußerung der Bundesregierung zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2011 befassen wird.[6][7][8][9]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Arbeitsmarkt Forderung Arbeitnehmer
  2. Julia Hildebrandt: Allein gegen den Rest der Geschäftswelt, in: Welt Online vom 19. August 2004
  3. "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt", http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/entscheidung/branchen_zielgruppen/arbeitslose/02463/index.php
  4. "Gründungszuschuss", http://www.gruender-unternehmer-zentrum.de/foerdermittel_gruendungszuschuss.html
  5. Kürzungen und Änderungen beim Gründungszuschuss vom Bundestag beschlossen
  6. Beschluss des Bundesrates zur Verweisung an den Vermittlungsausschuss vom 14. Oktober 2011
  7. Bundesrat stoppt Gesetz: Neue Job-Förderung benachteiligt Arbeitslose. Handelsblatt vom 14. Oktober 2011.
  8. Gegenäußerung der Bundesregierung zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2011
  9. Beratung vom 8. auf den 22. November vertagt
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