IP-BSA

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Der Bitstromzugang (engl.: bitstream access) ist ein Vorleistungsprodukt, mit dem alternative Telefongesellschaften hochbitratige Teilnehmeranschlüsse realisieren können, wobei sie auf die letzte Meile und auf weitere Technik (DSLAM sowie Konzentratornetz) des marktbeherrschenden Netzbetreibers gemäß individuellen Vorgaben zurückgreifen.

Prägnant und weniger formal kann man den Bitstromzugang auch als entbündeltes DSL, entbündelten Datenanschluss oder entbündelten Breitbandzugang des Ex-Monopolisten für konkurrierende Diensteanbieter bezeichnen.

Gelegentlich wird auch die Bereitstellung von entbündelten DSL-Vorleistungen durch andere Anbieter (die dafür wiederum in der Regel auf die vollständig entbündelte Anschlussleitung des etablierten Betreibers zurückgreifen) unter Bitstromzugang subsumiert. Solche Vorleistungen werden in Deutschland beispielsweise von QSC, Telefónica und Arcor angeboten und von HanseNet, Freenet und United Internet nachgefragt.

Inhaltsverzeichnis

Definition und Abgrenzung gegenüber den bisherigen Breitband-Vorleistungsprodukten

Die EU-Kommission hat in ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors vom 11. Februar 2003 18 Märkte benannt, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Einer dieser Märkte ist der Markt Nr. 5 Breitbandzugang für Großkunden/Bitstromzugang (ehemals: Markt Nr. 12 Breitbandzugang für Großkunden). Der Bitstromzugang wird in der Mitteilung 2000/C 272/10[1] der Kommission über den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung wie folgt definiert:

Bitstrom-Zugang mit hoher Geschwindigkeit bedeutet, dass der etablierte Betreiber eine Hochgeschwindigkeitsverbindung zum Kunden herstellt (indem er z. B. seine bevorzugte ADSL-Konfiguration in seinem Ortsanschlussnetz installiert) und diese Verbindung dann Dritten zur Verfügung stellt, damit sie Hochgeschwindigkeitsdienste anbieten können. Der etablierte Betreiber kann seinen Mitbewerbern auch Übertragungsdienste anbieten, um den Verkehr an eine höhere Schicht der Netzhierarchie weiterzuleiten, wo neue Marktteilnehmer bereits (z. B. mit einem Transitknoten) präsent sein können.

Die Infrastruktur des regulierten Bitstromzugangs wird vom marktbeherrschenden Anbieter, in Deutschland also von der Deutschen Telekom, installiert und betrieben. Dies ist die DSL-Verbindung über die Teilnehmeranschlussleitung (also die Strecke vom Netzabschlusspunkt zum DSLAM), die Weiterführung des Verkehrs über ein nachfolgendes Konzentrationsnetz (meist auf ATM-Technologie basierend) bis zu einem definierten Übergabepunkt, an dem der Verkehr dem alternativen Netzbetreiber übergeben wird. Die Schnittstelle für den Bitstrom der Daten ist dabei direkt entweder auf ATM- oder auf IP-Ebene. Über diesen Zugang kann der alternative Anbieter dann eigene hochbitratige Dienste dem Kunden zur Verfügung stellen.

Deutschland

Deutschland nahm in der Breitbandregulierung innerhalb der Europäischen Union lange Zeit eine Sonderstellung ein, da hier entgegen dem üblichen Bitstromzugang lediglich hilfsweise durch die Deutsche Telekom angebotene Ersatzvorleistungsprodukte (Produktbündel aus T-DSL-Resale-Anschluss und wahlweise T-DSL-ZISP, ISP-Gate oder T-OC-DSL) zum Angebot von Bitstromdiensten zur Verfügung standen.

Im Gegensatz zu diesem Bitstromzugang light ermöglicht der regulierte Bitstromzugang eine direkte und exklusive Endkundenbeziehung entbündelt vom Telefonanschluss des marktbeherrschenden Netzbetreibers sowie qualitative Produktdifferenzierungen (üblicherweise etwa eigene DSLAM-Schaltparameter).

Die Bundesnetzagentur hat aufgrund massiven Drucks der EU-Kommission zwei Regulierungsverfügungen für den Bitstromzugang erlassen, getrennt nach IP-Bitstrom und ATM-Bitstrom:

IP-Bitstromzugang

Die Verfügung für den IP-Bitstromzugang[2] wurde im September 2006 erlassen und umfasst die Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Abgabe eines genehmigungsfähigen Standardvertragsangebots für den IP-Bitstromzugang binnen drei Monaten und stellt dieses unter eine Vorab-Genehmigungspflicht sowohl bezüglich des Inhalts als auch der Bepreisung (sogenannte Ex-ante-Regulierung). Die anschließende lange Verfahrensdauer von eineinhalb bis zwei Jahren stieß auf heftige Kritik; die EU-Kommission forderte die Bundesnetzagentur in Schreiben vom 18. Juni 2007 und 22. November 2007 wiederholt auf, „die vollständige Durchsetzung von ATM- und IP-Bitstrom Verpflichtungen innerhalb des kürzest möglichen Zeitrahmens zu gewährleisten“.[3][4]. Die ersten Aufschaltungen von Bitstromanschlüssen erfolgten schließlich nach wiederholten Verzögerungen Mitte August 2008, die SDSL-IP-BSA-Bereitstellung ist frühestens für November 2008 geplant.[5][6]

Entgegen den Festlegungen im gemeinsam erarbeiteten Standpunkt-Papier der ERG hinsichtlich des Bitstromzugangs[7] und entgegen ihren Forderungen erhalten die Provider in Deutschland keine Möglichkeit[8] auf von der bisherigen T-DSL-Resale-Vermarktung abweichende DSLAM-Schaltparameter und -Profile und werden diesbezüglich lediglich auf die von der Telekom erwogene spätere Umstellung ihrer eigenvermarkteten ADSL-Anschlüsse auf ratenadaptive Profile verwiesen.

Die IP-Bitstrom-Regulierungsverfügung sieht ein Angebot von Zugängen sowohl auf ADSL- als auch auf ADSL2+- und SDSL-Basis vor und die Übergabe des Verkehrs ins Netz der alternativen Anbieter auf Basis der bisherigen 73 T-DSL-ZISP-Breitband-PoPs auf der Ebene 3 des OSI-Schichtmodells.

ATM-Bitstromzugang

An den 51 Telekom-ATM-Netzknoten (Ebene 2 des OSI-Schichtmodells) können die Netzbetreiber permanente virtuelle Verbindungen zu den Teilnehmern des DSL-Netzes in verschiedenen Bandbreiten einrichten. Für diese virtuellen Verbindungen werden zur Zeit zwei Verkehrskategorien angeboten: UBR und VBRplus. UBR ist eine Verkehrskategorie für Datenströme mit geringen Echtzeitanforderungen wie IP, VBRplus eignet sich bedingt für Audio- und Videodatenströme. Für hochwertige Videoübertragung sind die Verkehrskategorien CBR oder VBRr, die eine garantierte Dienstgüte für HDTV-Videosignale bieten, erforderlich. Diese Verkehrskategorien werden zwar noch nicht angeboten, sind aber für den Zugang zum künftigen VDSL-Netz der Telekom erforderlich.

Die Verfügung mit der Verpflichtung der Telekom zur Abgabe eines Standardvertragsangebots für den ATM-Bitstromzugang wurde im März 2007 erlassen[9], wobei sich die Bundesnetzagentur in diesem Fall für eine Angebots- und Preiskontrolle auf blosser Missbrauchsverdachtsbasis im Nachhinein (Ex-Post-Regulierung) entschieden hat und sich damit über Einwände der EU-Kommission hinwegsetzt, die diese dagegen erhoben hatte, nachdem sich das Ex-Post-Regulierungsverfahren des Line-Sharing-Zugangs in Deutschland von Anfang 2001 bis Mitte 2004 über dreieinhalb Jahre hinzog.

Auswirkungen des Bitstromzugangs

Festnetz-Teilnehmer können durch den mit dem Standalone-Bitstromzugang möglichen Angebot von All-IP-Anschlüssen auf einen herkömmlichen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom verzichten, auch wenn ihr Haushalt nicht durch DSL-Technik alternativer Anbieter erschlossen ist. Der Mietzins für die Teilnehmeranschlussleitung (TAL), der bisher durch die Grundgebühr für den mit dem T-DSL-Resale-Anschluss gebündelten Telekom-Festnetzanschluss abgegolten war, ist dabei in die Gebühr für die IP-Bitstrom-Vorleistung eingepreist.

Der Standalone-IP-Bitstromzugang ist Voraussetzung dafür, dass Wettbewerber der Deutschen Telekom die am Markt erfolgreichen Komplettangebote mit Flatrates für den Breitband-Internetzugang und das Telefonieren zu Festnetz-Rufnummern sowie Triple Play-Angebote bundesweit (i.e. im gesamten T-DSL-Ausbaugebiet) anbieten können - auch in den relativ dünn besiedelten Gebieten, in denen das DSLAM-Kollokations-Geschäftsmodell aufgrund hoher Fixkosten und geringer Netzdichte nicht wirtschaftlich ist (dies betrifft derzeit etwa 30-40% der Bevölkerung in Deutschland). Mit ihren VoIP-basierten Angeboten gewinnen die Wettbewerber so zusätzlich den Telefongesprächsumsatz, der bislang auf den herkömmlichen Telefonanschluss der Telekom entfiel,

DSL-Angebote von Telekom-Wettbewerbern mit einem gebündelten Telefonanschluss der Deutschen Telekom waren in der letzten Zeit praktisch unverkäuflich und nahmen um 28% ab,[10][11] so dass sich in den nicht per DSLAM-Kollokation erschlossenen Anschlussbereichen die marktbeherrschende Stellung der Telekom im Breitbandbereich deutlich verstärkte, was vom Chef der Bundesnetzagentur im Januar 2008 als unproblematisch bezeichnet wurde.[12]

Zusätzlich ist mit der im Zuge des Bitstromzugangs durch die Telekom zur Verfügung zu stellenden ratenadaptiven Schaltung und mit der Einbeziehung von bisher nur direkt durch die Telekom hochpreisig angebotenen SDSL-Anschlüssen in die Regulierungsverfügung eine gegenüber den bisherigen starren T-DSL-Schaltregeln für längere Anschlussleitungen bessere DSL-Versorgung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für die Anschlüsse mit längerer Anschlussleitung in solchen bisher nicht per Kollokation und TAL-Miete erschlossenen Gebieten möglich.

Die ratenadaptive Schaltung aller Anschlüsse wird jedoch erst verzögert zur Verfügung stehen, wenn die Telekom die Technik auch für die eigenen Endkunden anbietet, wobei sich die Bereitstellung gegenüber dem zum Zeitpunkt des Bitstrom-Regulierungsverfahrens anvisierten Termin im 4. Quartal 2008 um ein weiteres Jahr auf das 4. Quartal 2009 verzögert, wodurch eine erhebliche Zahl von DSL-Teilnehmern weiterhin bis dahin nicht mit All-IP-Angeboten der Bitstream-Nachfrager erreicht werden kann.

VDSL2 bleibt derzeit von der Bitstromverpflichtung ausgenommen, da es von der Deutschen Telekom nicht als Substitution der herkömmlichen ADSL-Zugänge vermarktet wird.

Schweiz

Gemäß Neufassung des Schweizer Fernmeldegesetzes war Swisscom Fixnet ab April 2007 zum Angebot eines Bitstromzugangs verpflichtet, was die Swisscom aber unter Hinweis auf eine ihrer Ansicht nach nicht gegebene marktbeherrschende Stellung bisher verweigert. Der größte Mitbewerber Sunrise reichte daraufhin Klage ein und wurde von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) im November 2007 bestätigt. Swisscom klagte gegen diese ComCom-Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Klage im Februar 2009 ab. Swisscom kündigte nun an, ab voraussichtlich November 2009 einen vollwertigen Bitstromzugang für Fremdanbieter anzubieten.[13]

Im November 2007 entschied Swisscom, seinen seit Ende August 2007 bereits den eigenen Endkunden angebotenen entbündelten DSL-Zugang auch über Reseller zu vermarkten.[14] Diese Resale-Vorleistung erfüllt jedoch nicht die Bitstrom-Vorgaben der möglichen individuellen Provider-definierten Qualitätsparameter.

Quellen

  1. Bitstromdefinition durch die EU-Kommission in der Mitteilung (2000/C 272/10)
  2. IP-Bitstrom-Regulierungsverfügung der BNetzA vom September 2006
  3. EU-Kommission fordert von der BNetzA schnellstmögliche Bitstrom-Implementierung (PDF vom 18.06.2007)
  4. EU-Kommission fordert von der BNetzA erneut schnellstmögliche Bitstrom-Implementierung (PDF vom 22.11.2007)
  5. Tenor BNetzA-Beschluss Standalone-Bitstromzugang ab April 2008 (veröffentlicht am 12.9.2007)
  6. Tenor BNetzA-Beschluss IP-Bitstromzugang zweite Verfahrensstufe - weitere Verzögerungen (veröffentlicht am 23.04.2008)
  7. Gemeinsames ERG-Standpunkt-Papier zum Bitstromzugang (engl. PDF)
  8. WIK-Studie Next Generation Bitstream Access (engl. PDF) Deutsche Provider forderten Zugriff auf DSLAM-Profile im Bitstream-Verfahren S.53
  9. ATM-Bitstrom-Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom März 2007
  10. Telekom-DSL-Kunden-Entwicklung 2008
  11. Financial Times Deutschland vom 29. Januar 2008: nur einige hundert DSL-Resale-Kundenverträge im vierten Quartal 2007
  12. teltarif.de vom 23. Januar 2008: Kurth: T-DSL-Resale-Stagnation unproblematisch
  13. PCtipp vom 20.02.2009: Swisscom akzeptiert den jüngsten Entscheid und will den regulierten Bitstrom-Zugang nun ermöglichen.
  14. NZZ vom 18.11.2007: Nacktes DSL laut Swisscom-Chef Carsten Schloter nun für Reseller verfügbar

Literatur

  • Remco van der Velden: Wettbewerb und Kooperation auf dem deutschen DSL-Markt – Ökonomik, Technik und Regulierung, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007. ISBN 3-1614-9117-3

Weblinks


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