Innengesellschaft

Innengesellschaft

Die Innengesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach außen nicht als solche hervortritt. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nach außen hin nicht als solche verpflichtet werden, da nur einige von ihnen im eigenen Namen auftreten. Nur diese Personen werden dann gegenüber dem Dritten verpflichtet. Soweit sie ihre Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft ausgeübt haben, besitzen sie einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Auftragsrechts.

Inhaltsverzeichnis

Einsatzbereiche

Insbesondere Konsortien, die nicht als solche in Erscheinung treten wollen, bilden Innengesellschaften. Dies hat sowohl strategische als auch operative Gründe.

strategische Gründe

Die Gesellschafter gedenken, ihre finanzielle Potenz, die Zielsetzung etc. zu verbergen, um einen effektiven Geschäftsverlauf zu ermöglichen. Beispielsweise kann durch die Geheimhaltung der Gesellschafternamen das Kartellrecht umgangen werden, da der Einfluss der verdeckten Gesellschafter verborgen bleibt. Auch können Wettbewerber bei Unternehmensübernahmen und Umstrukturierungen gehindert werden, die Verhandlungen zu stören bzw. das Preisniveau zu manipulieren.

operative Gründe

Auf operativer Ebene sind Innengesellschaften günstig und zügig zu gründen, da sie nicht wie rechtsfähige Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien - KGaA) einen aufwendigen Gründungsprozess zu durchlaufen haben. Die rechtliche Außenwirkung ist eindeutig und klar, sodass auch keine aufwändigen Vertragswerke über die Geschäftsführungsbefugnisse mit der entsprechenden rechtlichen Unklarheit nach außen, konzipiert werden müssen.

Gesellschaftsdauer

Meist sind Innengesellschaften keine Gesellschaften, die einen dauerhaften Zweck erfüllen sollen - meist sind sie temporärer Natur und werden mit dem Erreichen des Gesellschaftszwecks wieder aufgelöst oder sind vertraglich nur für eine (nicht nach außen sichtbare) Zeitspanne existent.

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