Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Kurztitel: Jugendarbeitsschutzgesetz
Abkürzung: JArbSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 8051-10
Datum des Gesetzes: 12. April 1976 (BGBl. I S. 965)
Inkrafttreten am: 8. Mai 1976
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 2 G vom 31. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2149, 2151)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. November 2008
(Art. 4 G vom 31. Oktober 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Arbeitszeit, Urlaub

Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden (§ 8). Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen dem Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Ruhepause zu.

Dabei muss die erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden, mindestens 15 Minuten dauern und darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen (§ 11).

Je nach Alter (am 1. Januar des Jahres) hat ein Jugendlicher Anspruch auf unterschiedlich viel Urlaub: für 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27 Werktage und für 17-Jährige 25 Werktage Urlaub. Stichtag ist hier der 1. Januar des Kalenderjahres. Im Bergbau unter Tage gilt jeweils drei Werktage mehr Urlaub (§ 19).

Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr[1] begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält weiterhin Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch.

Mehrarbeit und Feiertage

Mehrarbeit ist nicht zulässig. Wird ein Jugendlicher in Notfällen beschäftigt, das heißt zum Beispiel bei Feuer oder Wassernot, soweit es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen, ist die in diesem Rahmen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so ist das Vor- und Nacharbeiten zulässig. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, darf nicht auf andere Werkstage aufgerechnet werden. Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.

Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur:

  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
  • im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist
  • im Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
  • beim Sport
  • im ärztlichen Notdienst
  • im Gaststättengewerbe

Werden Jugendliche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung, an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Ferner dürfen Jugendliche am 24. und 31 Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Auch sind unbedingt der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und 1. Januar arbeitsfrei zu halten (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).

Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten

Die im Bezug auf Ausnahmen härtesten Abschnitte betreffen Akkordarbeiten (Arbeit bei der Lohn und Arbeitsleistung gekoppelt sind) und gefährliche Arbeiten (§§ 23 und 24). Hier gilt ein generelles Verbot, das nur in der Berufsausbildung umgangen werden kann, wobei hier ebenfalls noch einmal Hürden in Form von unbedingten Anforderungen an die Arbeitsstelle gegeben sind.

Folgen bei Verstößen

Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 59 Absatz 5 bzw. Absatz 6. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist damit Teil des Nebenstrafrechts.

Geschichte

Das Bemühen, Kindern und Jugendlichen auf staatlicher Ebene Jugendarbeitsschutz für ihre Entwicklung zu gewähren, reicht mindestens bis ins 19. Jahrhundert zurück. Mit der aufkommenden Industrialisierung wuchs der Regelungsbedarf. So verbot Preußen im Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 als erster deutscher Staat gesetzlich die Fabrikarbeit der Kinder unter 9 Jahren und begrenzte die Arbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren auf 10 Stunden.

Im Deutschen Kaiserreich verbot das Arbeitsschutzgesetz (Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1891) jegliche Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken. Kinder von 13 bis 14 Jahren durften sechs Stunden, Jugendliche von 14 bis 16 Jahren zehn Stunden täglich Arbeit verrichten. Nachtarbeit für Kinder und Jugendliche war untersagt.[2]

Im Jahr 1938 wurden im „Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen“ vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 437) Bestimmungen getroffen, die einen nationalsozialistischen Hintergrund zur Arbeitswelt hatten.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 9. August 1960 ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es bestimmte für Jugendliche unter 16 Jahren unter anderem die Arbeitszeit auf maximal 40 Wochenstunden. Jugendliche unter 18 Jahren durften von den Arbeitgebern nicht mit der Arbeit im Akkord oder am Fließband betraut werden.[3] Kinderarbeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein.

Die Gesetzesregelungen wurden in Novellierungen in den Jahren 1976 und 1984 geändert. 1984 wurde die Änderung mit dem Beseitigen bürokratischer Hemmnisse und überflüssiger Reglementierungen begründet. Vorgeschriebene Pausenräume für Jugendliche entfielen. Jugendliche durften in einigen Ausbildungsberufen jetzt auch am Samstag sowie täglich maximal 8,5 Stunden beschäftigt sein. Bei Betrieben mit Schichtarbeit musste die Arbeitszeit Jugendlicher um 23 Uhr beendet sein.

1997 wurde das Gesetz im Hinblick auf die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz[4] aktualisiert. Im Jahr 2006 wurden die Bestimmungen erneut modifiziert. Kinderarbeit ist nun in engem Rahmen wieder zulässig.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Lakies, Michael Schoden: Jugendarbeitsschutzgesetz. Basiskommentar. 6., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-7663-3934-8.
  • Thomas Dieterich u.a. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, München 2010, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60876-6
  • Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Arbeitsrecht-Kommentar. 2. Auflage. O. Schmidt, Köln 2006, ISBN 3-504-42658-6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. §14
  2. Sozialpolitik.com: „Von der Ausbeutung zum Kinder- und Jugendschutz“, abgefragt am 2. September 2010
  3. „Augsburger Allgemeine“ vom 9. August 2010, Rubrik: Das Datum
  4. Europa.eu: Schutz von Jugendlichen bei der Arbeit, abgefragt am 2. September 2010
  5. DGB-Jugend.de: Was bisher geschah, abgefragt am 2. September 2010


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