Laiisierung

Laiisierung

Als Laisierung bezeichnet man umgangssprachlich die in christlichen Kirchen und insbesondere der römisch-katholischen Kirche erfolgende kirchenrechtliche Aussetzung der Rechte und Pflichten eines Klerikers, die ihm aufgrund seiner Weihe zukommen. Da er mit dieser Aussetzung äußerlich den Laien gleichkommt, hat sich für diesen Kirchenrechtsakt die Bezeichnung „Laisierung“ durchgesetzt – obwohl sie eindeutig unzutreffend ist.

Letztlich gründet die Unterscheidung zwischen Klerus und kirchlichen „Laien“ einzig auf dem Weihesakrament. Dem Weihesakrament kommt jedoch in der kirchlichen Theologie ein unwiderruflicher Charakter zu, vergleichbar der Taufe oder Firmung. Sofern die Diakonen-, Priester- oder Bischofsweihe nicht etwa unter falschen oder unzureichenden Voraussetzungen gespendet wurde (und damit von Anfang an unwirksam ist), kann sie nicht rückgängig gemacht bzw. aufgehoben werden. Von daher handelte es sich bei der vermeintlichen „Laisierung“ oder angeblichen „Rückversetzung in den Laienstand“ tatsächlich lediglich um die offizielle Dispens von den Weihepflichten und -rechten. So verliert der dispensierte kirchliche Amtsträger zwar die Berechtigung zu kirchlichen Amtshandlungen, sie sind dann also unerlaubt; sie sind jedoch nicht ungültig. Die Dispens von den Weihepflichten und -rechten erteilt in der römisch-katholischen Kirche für einen Diakon der Ortsbischof, für einen Priester der Vatikan. Bei geänderten Lebensumständen eines Betroffenen kann die Dispens ihrerseits durch die entsprechende kirchliche Behörde aufgehoben werden zugunsten einer Wiedereinsetzung in das kirchliche Amt. Auch hieran wird deutlich, dass die Weihevollmachten des früheren Amtsträgers bei einer Dispens nur ruhen.

Die Dispens von den Weihepflichten und -rechten wird in der Regel aufgrund der Bitte eines Klerikers gewährt – etwa um ihm ein bürgerliches Leben und die kirchliche Heirat zu ermöglichen. Um diese Dispens zu erlangen, bedarf es seit der Neufassung der entsprechenden Richtlinien durch Papst Johannes Paul II. 1980 eines in der Regel mehrjährigen kircheninternen Verfahrens, in dem dem Antragsteller lediglich der Status eines Bittstellers zukommt. Sofern die Verhältnisse beim Bittsteller selbst wie zwischen ihm und dem Ortsbischof bzw. Ordensoberen als seine Befürworter nicht zerrüttet sind und die Begründung bzw. die aktuelle Lebenssituation des Bittstellers es ratsam erscheinen lassen, entspricht Rom in der Regel dem Gesuch.

Von der Dispens von den Weihepflichten und -rechten zu unterscheiden ist die Suspendierung, das einfache Verbot der Amtsausübung eines Priesters, das in der katholischen Kirche der Diözesanbischof aussprechen kann. Meist handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, weitere priesterliche Amtshandlungen und die Verkündigung eines Klerikers zu unterbinden. Die Weiheverpflichtungen wie der Zölibat usw. sind davon nicht berührt.

Prominente Beispiele sind der dispensierte katholische Priester Leonardo Boff und der dispensierte Bischof Fernando Lugo. Dagegen sind Eugen Drewermann und Ernesto Cardenal entgegen landläufiger Meinung nicht dispensiert, sondern nur vom Priesteramt suspendiert. Hans Küng ist weder dispensiert noch suspendiert, ihm wurde vielmehr nur die kirchliche Lehrerlaubnis (Missio canonica) als Hochschullehrer entzogen.

Literatur

  • Althaus, R.: Die Laisierung von Priestern - Ein Akt der Gnade oder der Gerechtigkeit? In: De Processibus Matrimonialibus (Fachzeitschrift zu Fragen des Kanonischen Ehe- und Prozeßrechtes) 8/2 (2001), Berlin
  • Dorn, A. M., u. a. (Hg.): Redaktionshandbuch Katholische Kirche, München 1996

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”