- Arnsberger Reformation
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Der Oberfreistuhl in Arnsberg war eine bedeutende spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Gerichts- und Versammlungsstätte der Femegerichtsbarkeit. Durch die Arnsberger Reformation von 1437 kam es zu einer verbreiteten Kodifikation der Rechte und Zuständigkeiten der Femegerichte. Als Oberfreistuhl war das Gericht seit 1483 Berufungsinstanz für die übrigen Femegerichte.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung
Erste Hinweise auf die Existenz eines entsprechenden Gerichts in Arnsberg stammen von 1174. Eine größere Bedeutung erlangte es aber erst im 14. und 15. Jahrhundert. Die Femegerichte profitierten 1371 von dem von Kaiser Karl IV. erlassenen Landfrieden für Westfalen. In engem Zusammenhang mit diesen wuchs die Bedeutung der Femegerichte an. Zeitweise erschienen Landfriede und Feme in Westfalen fast als identisch wegen der ähnlichen Verfahren und Strafen.
Die Kölner Kurfürsten als Landesherren im Herzogtum Westfalen, mit einer Nebenresidenz in Arnsberg, begannen mit zunehmender Bedeutung Einfluss auf die Femegerichtsbarkeit zu nehmen. Ihnen gelang es bereits im 14. Jahrhundert wichtige Kontrollrechte bei der Ernennung der Freigrafen (Richter) durchzusetzen. Schließlich wurden sie die als Vertreter des Kaisers oberste Stuhlherren des gesamten Femewesens. Seit 1422 hatten die Kurfürsten offizielle das Recht die Freigrafen zu allgemeinen Kapitel (Zusammenkünfte) zusammenzurufen, um allgemeine Fragen zu klären und Problemfälle zu lösen.
Bereits vorher hatte eine erste große Versammlung 1420 in Arnsberg stattgefunden, um einen Streitfall zu schlichten. Daran nahmen 15 Freigrafen aus verschiedenen Teilen Westfalens, 31 adelige Freischöffen, mehr als 200 Freischöffen anderer Stände sowie Vertreter von Städten teil. Eine weitere Versammlung fand 1426 statt, um die Frage zu klären, ob die Vorladung des Kurfürsten von Köln selbst vor einen Freistuhl Rechtens sei, was die Versammlung verneinte. Das erste allgemeine Kapitel fand allerdings 1430 in Soest und danach in Dortmund statt.
Die Arnsberger Reformation
Im Jahr 1437 fand die Versammlung dann wieder in Arnsberg statt. Dort wurden mit der so genannten „Arnsberger Reformation“ die Rechte und die Institutionen der Freigerichte besser definiert. Zusammen mit anderen Arnsberger Weistümern bildete die in zahlreichen Abschriften vorhandene Arnsberger Reformation eine zentrale Rechtsquelle für die Femegerichte. Sie wurden von Kaiser Friedrich III. als Reichsgesetz anerkannt. Dieser bestimmte 1483 das Kapiteltage der Freigerichte künftig nur noch am Arnsberger Freistuhl stattfinden dürften. Damit wurde eine bereits gängige Praxis festgeschrieben, da die jährlichen Treffen zwischen 1438 und 1463 sämtlich in Arnsberg stattfanden.
Durch die Bedeutung der Kapitel und die von Arnsberg ausgehenden Rechtsquellen erlangte der Freistuhl eine überragende Bedeutung. Damit löste Arnsberg Dortmund ab. Bereits 1438 hatte der Reichstag von Nürnberg Berufungsinstanzen vorgeschlagen. Dazu kam es aber erst 1483 als der Arnsberger Freistuhl von Friedrich III. als oberen Freistuhl oder etwas später als Obervemegericht zu Arnsberg bezeichnete.
Niedergang
Die Femegerichte hatten ihren Höhepunkt in den 1430er und 1440er Jahren. Danach und verstärkt seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts begann der Niedergang der Feme und damit auch des Oberfreistuhls als die Landesherren und das Reich konkurrierende Gerichte schufen. Die Zuständigkeit und Reichweite verringerte sich damit ständig. Das Ende des Oberfreistuhls in Arnsberg war endgültig mit dem Tod des letzten Oberfreigrafen Franz-Wilhelm Engelharts aus Werl gekommen. Dieser wurde 1783 zum Oberfreigrafen ernannt. Als solcher war er noch bis 1826 tätig. Er starb 1835.
Denkmal
Der Gerichtsbereich unter freiem Himmel ist eine baumgesäumte Mulde in der Nähe der Oleypforte unterhalb des Arnsberger Schlosses. Der Bereich hat einen Durchmesser von 18x35 m und enthält eine Nachbildung des Richtertisches.
Der Gerichtsbereich wurde bereits 1819 auf Veranlassung von Friedrich Wilhelm IV. von den Erben eines früheren Burggrafen für den preußischen Staat erworben. Das Gelände wurde in der Folge mit der Auflage verpachtet, keinerlei Veränderungen daran vorzunehmen. Heute wird der Erhalt des Denkmals von der Stadt Arnsberg in Zusammenarbeit mit dem Arnsberger Heimatbund geleistet. Seit 1986 ist der Bereich in die Denkmalliste der Stadt Arnsberg aufgenommen.
Literatur
- Die Baudenkmäler der Stadt Arnsberg. Erfassungszeitraum 1980 – 1990. Arnsberg, 1990. S.169f.
- Karl Feaux de Lacroix: Geschichte Arnsbergs. Arnsberg, 1895. [Nachdruck: Werl, 1983] S.131-151
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