- Nettoveräußerungswert
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Der International Accounting Standard 2 (IAS 2) ist ein Rechnungslegungstandard des IASB und regelt die Bewertung von Vorräten.
Vorräte sind immer auf Basis einer Einzelbewertung zu bewerten (eine Gruppierung ist nur zulässig, wenn es sich um gewöhnlich austauschbare Gegenstände handelt und ihre Werte nicht unterschiedlich sind). Sie sind nach IAS 2 zum niederen von historischen Kosten oder Nettoveräußerungswert zu bewerten. Nicht unter IAS 2 fallen:
- unfertige Erzeugnisse langfristiger Fertigungen (IAS 11)
- Finanzinstrumente
- Vorräte von Erzeugern land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (IAS 41) und Erze (IFRS 6)
- Biologische Vermögenswerte, die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (IAS 41).
Verbrauchsfolgeverfahren
Als Verbrauchsfolgeverfahren sind das FIFO (FIRST IN FIRST OUT) sowie das Durchschnittsverfahren zulässig. LIFO (LAST IN FIRST OUT) entfiel im IAS 2004 im Zuge des 2003 durchgeführten IAS "Improvement-Projects".
Die Bewertung nach Standardkosten ist nur dann ein gültiges Bewertungsverfahren solange sichergestellt ist, dass die Standardkosten nahe den Istkosten (reale Kosten) liegen und im Falle von Abweichungen angepasst werden.
Im Durchschnittswertverfahren kann der Durchschnitt mit jeder Transaktion oder periodisch ermittelt werden. In der Durchschnittbildung sind dabei Werte und Mengen für Anfangsbestände, Produktion und Zukauf zu berücksichtigen.
Nettoveräußerungswert
Der Nettoveräußerungswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäft erzielt werden kann, abzüglich der Kosten des Vertriebs (in der englischen Ausgabe: cost to make the sale), sowie noch anfallender Fertigungskosten. Liegt der Nettoveräußerungswert unter den historischen Kosten, muss eine Abwertung auf den niedrigeren Nettoveräußerungswert erfolgen. Die Ermittlung des Nettoveräußerungswertes hat absatzmarktorientiert zu erfolgen. Entfällt der Grund für eine Abwertung (z. B. höhere Verkaufserlöse führen zu einem höheren Nettoveräußerungswert), muss der Vorratgegenstand wieder aufgewertet werden. Höchstgrenze der Aufwertung sind dabei die historischen Kosten. Eine Bewertung über diese hinaus ist nicht zulässig.
Weiteres
Weitere Absätze des IAS 2 regeln das Bewerten von Dienstleistungen.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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