Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden

Mit Erfüllungsschaden (positives Interesse), v.a. in Österreich auch Nichterfüllungsschaden genannt, wird in der Rechtswissenschaft der Schaden bezeichnet, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat. Neben dem Erfüllungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden.

Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldner den Anspruch erfüllt. Es wird also die fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte, mit der realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat, verglichen - die Differenz ist der Schaden.

In § 249 Abs. 1 des deutschen BGB heißt es dazu:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer.

Beispiel

Ein Kunde kauft im Versandhandel einen DVD-Player für günstige 150 Euro. Nach Vertragsschluss überlegt es sich der Händler anders und weigert sich, das Gerät zu liefern. Der Kunde tritt vom Vertrag zurück und kauft sich den gleichen DVD-Player bei dem günstigsten Händler, den er findet, für 200 Euro.

  • Bei Erfüllung: Der Händler hätte geliefert. Der Kunde hätte einen DVD-Player erhalten. Der Kunde hätte 150 Euro bezahlt.
  • Ohne Erfüllung: Der Händler hat nicht geliefert. Der Kunde hat einen DVD-Player erhalten. Der Kunde hat 200 Euro bezahlt.

Der Erfüllungsschaden beträgt also 50 Euro.

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