- Anfechtung (Recht)
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Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft.
Inhaltsverzeichnis
Anfechtung gläubigerbenachteiligender Handlungen
Ein Anspruch ist das Anfechtungsrecht nach dem Anfechtungsgesetz bzw. den Regeln über die Insolvenzanfechtung. Es bewirkt, dass eine gläubigerschädigende Vermögensverfügung unbeachtlich ist; der neue Inhaber muss die Zwangsvollstreckung in sein anfechtbar erworbenes Vermögen dulden; er haftet für die Schuld des Schuldners. Diese Anfechtung ist kein Gestaltungsrecht und muss nicht ausgeübt werden, sondern kann sogleich (ggf. gerichtlich) durchgesetzt werden.
Anfechtung privatrechtlicher Willenserklärungen
In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im BGB geregelte gleichnamige Rechtsgeschäft, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, „als von Anfang an nichtig anzusehen“ ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Dieser Anfechtung liegt ein Gestaltungsrecht (das Anfechtungsrecht) zugrunde; es muss erklärt, also ausgeübt werden.
Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre
Ausübung eines Anfechtungsrechts
Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.
Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in folgenden Fällen:
- Erklärungsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich etwas anderes erklären) – § 119 I Var. 2 BGB.
- Inhaltsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der Erklärende misst dem Erklärten eine andere Bedeutung bei als dies Allgemein üblich ist. (Ich wollte so etwas nicht erklären) – § 119 I Var. 1 BGB
- Übermittlungsirrtum (Dir wollte ich nichts erklären oder Dir wollte ich so etwas nicht erklären) – § 120 BGB
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjekts (Gegenstand des Irrtums ist eine Person, Sache, Forderung oder ein Recht, sonst vermögenswerte Position (Das wollte ich schon erklären, aber nicht über eine so beschaffene Sache) – § 119 II BGB
- Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
Anfechtungsberechtigt ist jeweils der Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.
Nicht anerkannt wird vom allgemeinen Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit…). Beispielsweise ist ein Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig geglaubt hat, dass die Aktienkurse nur steigen könnten.
Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann der oben aufgeführte Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden.
Ferner ist der sogenannte verdeckte Kalkulationsirrtum unbeachtlich, da die Kalkulation nur der Vorbereitung einer Willenserklärung dient. Nach einhelliger Meinung der Literatur und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt gleiches für den offenen Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll. Anderes gilt nur, wenn der Rechenfehler evident ist.
Anfechtungsfrist
Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist (unverzüglich, ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.
Gem. § 124 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB (arglistige Täuschung oder Drohung) anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der widerrechtlichen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Die Anfechtung ist jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Anfechtungserklärung
Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen (§ 143BGB). Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.
Wirkung
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc). Begründet wird dies damit, dass die Rückabwicklung bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge zu Rückabwicklungsproblemen führen würde. Insofern gelten diese Verträge für die Vergangenheit nicht als nichtig. Jedoch soll die Anfechtung dennoch auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt worden ist, da sich ab diesem Zeitpunkt keine Rückabwicklungsprobleme mehr ergeben.
Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste (§ 122 BGB). Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse).
Gegebenenfalls entstehen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus den §§ 812 ff BGB. Durch den nichtigen Rechtsgrund (Vertrag) sind Leistungen zu Unrecht erbracht worden, deren Rückabwicklung das Bereicherungsrecht gewährleistet.
Familienrecht
Im Familienrecht gibt es andere gesetzliche Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund. So erschwert das Familienrecht die Anfechtung einer Ehe (§§ 1313 ff. BGB), auch verfahrensrechtlich.
- siehe auch: Vaterschaftsanfechtung
Arbeitsrecht
Im Grundsatz können auch Willenserklärungen die auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet waren angefochten werden. Jedoch wird das Anfechtungsrecht hierbei ein wenig modifiziert. So muss die Anfechtung nicht wie in § 121 BGB unverzüglich geschehen sondern kann analog § 626 II BGB bis zu zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Auch wirkt die Anfechtung nicht ex tunc sondern ex nunc. Die Anfechtung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses zurückverlegt werden, so z. B. auf den Zeitpunkt vor dem Urlaub. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber kein Urlaubsgeld zahlen muss.
siehe auch: Recht auf Lüge
Erbrecht
Das Erbrecht erlaubt die Anfechtung eines Testaments auch aufgrund eines Motivirrtums (§ 2078 Abs. 2 BGB) und erweitert den Kreis der Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB).
Mietrecht
Der BGH hat entschieden, dass die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig ist. [1]
Anfechtung im öffentlichen Recht
Anfechtung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen
Um Rechtssicherheit herzustellen, können die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen zum Verfahrensfortgang (Prozesshandlungen) grundsätzlich nicht angefochten werden. So ist beispielsweise ein Anerkenntnis für den Beklagten bindend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur gemacht werden, wenn die Gegenseite auf die Wirksamkeit der Prozesshandlung nicht vertraut hat.
Der Abschluss eines Vergleichs im gerichtlichen Verfahren ist zwar ebenfalls eine Prozesshandlung, hat aber auch materiell-rechtliche Wirkung. Er kann wegen dieser Doppelnatur nach ähnlichen Grundsätzen wie andere Rechtsgeschäfte angefochten werden.
Auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, durch die ein Verwaltungsvertrag abgeschlossen wird, sind die Regelungen des BGB über die Anfechtung entsprechend anwendbar.
Anfechtung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen
Von Anfechtung spricht man auch, wenn der Adressat einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gegen diese vorgeht, also Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einlegt.
Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach der jeweiligen Entscheidungsart. Beispielsweise kann gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft sein. Gegen einen Beschluss geht man meist mit einer Beschwerde vor, gegen ein Urteil mit Berufung oder Revision. Manche gerichtlichen Maßnahmen sind auch unanfechtbar.
Siehe auch
Einzelnachweise
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