- Nichthandelsbuchinstitut
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Als Handelsbuchinstitut definiert das deutsche Kreditwesengesetz diejenigen Kreditinstitute, deren Handelsbuch bestimmte Grenzen überschreitet:
- der Anteil des Handelsbuchs des Instituts überschreitet in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder
- die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreiten in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro oder
- der Anteil des Handelsbuchs überschreitet (mindestens einmalig) 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder
- die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs überschreiten (mindestens einmalig) den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Das Handelsbuch umfasst dabei Geschäfte, die abgeschlossen werden, um aus kurzfristigen Schwankungen der Marktpreise Erträge zu erzielen. Der Begriff kurzfristig muss dabei von der Bank festgelegt werden, z.B. auf eine Haltedauer von 14 Tagen oder einem Monat.
Das Nichthandelsbuchinstitut hingegen darf die o.g. Bagatellgrenzen im Handelsbuch nicht überschreiten. Sollte die Bagatellgrenze überschritten werden, wird das Institut automatisch zum Handelsbuchinstitut. Eine Rückkehr zum Status eines Nichthandelsbuchinstitutes ist nur möglich, wenn das jetzt Handelsbuchinstitut über einen längeren Zeitraum unterhalb der o.a. Bagatellgrenzen bleibt und die Änderung von Handelsbuchinstitut zum Nichthandelsbuchinstitut bei der Bundesanstalt beantragt und dieser entsprochen wird. Der Begriff längerer Zeitraum muss von der Bundesaufsicht festgelegt werden.
Beide Institutsformen können sowohl Handelsbuch- als auch Anlagebuch-Geschäfte betreiben. Unterschiede gibt es nur innerhalb der Bewertung und der Meldepflichten gegenüber der Bankenaufsicht.
Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
Die kreditnehmerbezogene Gesamtposition (KnbGp) bei Handelsbuchinstituten ist die Summe aus Krediten des Handelsbuches und den Krediten des Anlagebuches.
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