Nichturheberschaft

Nichturheberschaft

Das droit de non-paternité (Französisch: Recht der Nicht-Vaterschaft) oder Nichturheberschaft ist ein Fachbegriff des Urheberrechts, für den es keine anerkannte deutsche Entsprechung gibt. Gemeint ist das Recht auf Anerkennung der Nichturheberschaft an einem Werk oder einer Leistung.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Wird jemandem die Urheberschaft an einem fremden Werk zugeschrieben, so hat er das Recht, dieser falschen Zuordnung entgegenzutreten.

Das Recht ist nicht im Urheberrechtsgesetz geregelt, sondern wird aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet.

Für das deutsche Recht gilt, dass es nicht mit dem Recht auf Anonymität gleichgesetzt werden darf. Aus § 13 UrhG ergibt sich, dass der Urheber sich frei entscheiden darf, ob er anonym bleiben möchte. Hier geht es aber gerade um den Nicht-Urheber.

§ 13 UrhG schützt den Urheber nicht vor der Zuordnung fremder Werke. Daher verneinte das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZUM-RD 1997, 483) einen Anspruch der Brecht-Erben auf die Angabe, ein bestimmter Texte stamme nicht von Brecht. Es gebe kein (urheberrechtliches) droit de non-paternité, bemerkt dazu der Urheberrechtskommentar von Dreier/Schulze (2004 § 13 Rdnr. 16). Allerdings könne der Urheber gegen die Zuschreibung fremder Werke nach Allgemeinem Persönlichkeitsrecht vorgehen.

Beispiel

In einem Wiki arbeiten mehrere Personen zusammen. Ein Benutzer A entwirft einen Text mit hinreichender Schöpfungshöhe, der von anderen verändert wird, bevor B ihn ganz neu schreibt. Die verschiedenen Fassungen werden in einer Versionsgeschichte dokumentiert. Benutzer A verlässt enttäuscht das Projekt, muss aber erleben, dass in einer DVD, die aufgrund der freien Lizenz des Wiki erstellt wird, er als Miturheber des Textes genannt wird, obwohl er nichts dazu beigetragen hat. A kann nun aufgrund des droit de non-paternité eine Unterlassungsklage gegen den Vertreiber der DVD einreichen, da man ihm die Urheberschaft an einem fremden Werk zuschreibt, mit dem er sich nicht mehr identifizieren will.[1]

Literatur

  • Dietz in Schricker, Urheberrecht, ²1999, § 13 Rdnr. 11

Quellen

  1. Siehe dazu auch http://www.kefk.net/Wikipedia/Recht/Urheberrecht/GNU.FDL/Namensnennung/index.asp (umstritten)

Weblinks

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