Non-Affektationsprinzip

Non-Affektationsprinzip

Unter Nonaffektationsprinzip (gemäß § 8 Bundeshaushaltsordnung) versteht man das Zweckbindungsverbot von Steuern. Dies bedeutet, dass öffentliche Mittel, also auch erhobene Steuern, keiner dedizierten Zweckbindung unterliegen dürfen, sondern generell der Deckung von Staatsausgaben zu Verfügung stehen.

Somit sind beispielsweise Einnahmen, welche aus der Ökosteuer erzielt werden, nicht auf die Verwendung zu Gunsten ökologischer Maßnahmen beschränkt, sondern können in allen Bereichen der Haushaltsausgaben Verwendung finden.


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  • Gesamtdeckungsprinzip — Das Gesamtdeckungsprinzip (auch Non Affektationsprinzip) ist ein Grundprinzip der Aufstellung öffentlicher Haushalte. Es besagt, dass alle Einnahmen insgesamt zur Deckung aller Ausgaben dienen. Es gilt sowohl auf der staatlichen Ebene bei der… …   Deutsch Wikipedia

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