- Gesamtdeckungsprinzip
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Das Gesamtdeckungsprinzip (auch Non-Affektationsprinzip) ist ein Grundprinzip der Aufstellung öffentlicher Haushalte. Es besagt, dass alle Einnahmen insgesamt zur Deckung aller Ausgaben dienen. Es gilt sowohl auf der staatlichen Ebene bei der Aufstellung der Bundeshaushalte und Landeshaushalte wie auch bei den Haushalten der Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlicher Körperschaften (wie z.B. Rundfunkanstalten).
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelungen
Das Gesamtdeckungsprinzip ist in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder verankert. Auf Bundesebene regelt § 8 BHO Bundeshaushaltsordnung (BHO) (und wortgleich § 7 HGrG des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) ) das Gesamtdeckungsprinzip. Vergleichbare Regeln treffen die Landeshaushaltsordnungen.
Funktion und Begründung
Das Gesamtdeckungsprinzip soll es dem Gesetz- (bzw. Satzungs-)geber erlauben, frei über die Einnahmen zu verfügen, ohne bezüglich der Ausgaben gebunden zu sein. Es soll verhindert werden, dass einzelne Einnahmequellen für spezifische Sonderzwecke gebunden sind. Letztlich ist das Gesamtdeckungsprinzip ein Ausdruck des Demokratieprinzips: Der frei gewählte Gesetzgeber ist eben jedes Jahr souverän in der Verwendung der Mittel und kann nicht durch frühere Mehrheiten in seiner aktuellen Entscheidung eingeschränkt werden.
Ausnahmen
Auf staatlicher Ebene (Bund und Länder) kann vom Gesamtdeckungsprinzip abgewichen werden, wenn dies gesetzlich geregelt ist und im Haushalt so beschlossen wurde.
Auf kommunaler Ebene besteht diese Möglichkeit nicht. Jedoch sind die Gebührenhaushalte vom Gesamtdeckungsprinzip ausgeschlossen. Die jeweiligen Gebühren sollen kostendeckend kalkuliert sein. Damit sind Gebühreneinnahmen zweckgebunden für die jeweiligen Aufgaben zu entrichten und fallen nicht in die frei verfügbare Masse des Haushalts. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen kommunalen Aufgabenträgern (kommunale Abfallentsorgung oder Wasserwirtschaft), deren Gebühreneinnahmen zweckbestimmt für die an sie übertragenen Aufgaben verwendet werden müssen.
Politische Debatte
In der politischen Debatte werden vielfach neue Steuern bzw. Steuererhöhungen mit neuen Ausgaben oder Ausgabenerhöhungen im Paket beschlossen. Bekannte Beispiele sind
- die Einführung der Sektsteuer zur Finanzierung der kaiserlichen Marine (1902)
- die Einführung des Solidaritätszuschlags zur Finanzierung der Folgen der sozialistischen Wirtschaftspolitik und des Investitionsstaus der ehemaligen DDR (1991) oder
- die Erhöhung der Tabaksteuer zu Erhöhung des Staatszuschusses für die gesetzliche Rentenversicherung ("Rauchen für die Rente") (2001)
Aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips bestehen diese Zusammenhänge rechtlich nicht. Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags hätte daher ebenso wenig Wirkung auf die Transferzahlungen an die neuen Länder wie eine Reduzierung der Tabaksteuer Rentenkürzungen bewirken würde. Diese Zusammenhänge sind lediglich Teil der politischen Darstellung (in der unpopuläre Steuererhöhungen mit populären Leistungsverbesserungen kombiniert werden).
Ein weiterer Aspekt der politischen Debatte ist der Wunsch von Minderheiten, anteilig die Steuern für unerwünschte Ausgaben zu verweigern. So fordert das Netzwerk Friedenssteuer die Möglichkeit des Verweigerns der kalkulatorisch auf die Rüstung anfallenden Steuern. Dies steht im Widerspruch zum Gesamtdeckungsprinzip und ist in Deutschland verfassungswidrig (siehe Steuerverweigerung).
Gegensatz zum Gesamtdeckungsprinzip ist die Zweckbindung.
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