Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Strafklageverbrauch ist eine der wesentlichen (negativen) Prozessvoraussetzungen im Strafprozess. Sinngemäß bedeutet dies, dass niemand wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden darf.

Nach dem lat. Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ gilt auch im deutschen Strafrecht ein Verbot der Doppelbestrafung wegen der gleichen prozessualen Tat, was sich aus Art. 103 III GG ergibt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Wortlaut des Artikels 103 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Bedeutung

Wesentliche Bedeutung hat der Strafklageverbrauch bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Urteils. Die Rechtskraft des Urteils bezieht sich dabei auf die prozessuale Tat als Prozessgegenstand, über den geurteilt wurde. Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, steht einer erneuten Anklage des Täters wegen derselben Tat der Strafklageverbrauch als wesentliches Prozesshindernis entgegen.

Beispiele

Positivbeispiel (n.h.M.):

A wird dabei beobachtet, wie er im Wald mehrere Schüsse abgibt. Als er gestellt wird, erklärt er, er habe auf ein Reh gezielt, es aber nicht getroffen. Er wird vom AG wegen Jagdwilderei (§ 292) zu einer mäßig hohen Geldstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils wird die halbverweste Leiche des in Wirklichkeit von A erschossenen Ehemannes seiner Geliebten gefunden. Hier ist der Strafklageverbrauch eingetreten, A kann wegen Mordes nicht mehr belangt werden.[1]


Negativbeispiel (höchstrichterl. Rechtsprechung):

Findet die Polizei bei einer Verkehrskontrolle Betäubungsmittel im Fahrzeug und ist ein Drogentest beim Fahrer positiv, liegt sowohl ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch gegen §316 StGB oder das Straßenverkehrsgesetz (§ 24a) vor. Teilt die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren auf und der Täter wird wegen eines Verstoßes verurteilt, tritt für den anderen Verstoß kein Strafklageverbrauch ein.[2]

Fußnoten

  1. http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=4533&referrer=453
  2. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr011106.html

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