Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grundrechtsgleiche Justizgrundrechte geregelt sind.
Wortlaut
- Artikel 103
- (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
- (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Erläuterungen
Im Einzelnen siehe:
- Absatz 1: Rechtliches Gehör
- Absatz 2: Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot
- Absatz 3: Strafklageverbrauch
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