Noterbe

Noterbe

In der österreichischen Rechtsordnung ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung, welche der Noterbe (=Pflichtteilsberechtigte) gegen den Erben stellen kann.

Anspruch

Noterben sind die Nachkommen, in Ermangelung solcher der Ehegatte und die Vorfahren des Erblassers. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind (Enkel, usw.) und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, den Vorfahren jedoch nur ein Drittel.

Falls zwischen Erbe und Erblasser zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, und der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten nicht grundlos abgelehnt hat, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. [1]

Wie der Pflichtteil zu hinterlassen ist

Das ABGB räumt dem Testamentserrichter die Möglichkeit ein, den Pflichtteil „in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses oder auch ohne ausdrückliche Benennung" zu hinterlassen. Wichtig ist hierbei, dass der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei" zu bleiben hat. Er darf also weder mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen sein. [2]

Der Erblasser kann allerdings dem Noterben mehr als den gesetzlichen Pflichtteil hinterlassen. Dieses "mehr", aber auch nur dieses, kann mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen werden. Der Testator kann aber auch, wenn er mehr als den Pflichtteil zuwendet, anordnen, dass sich der Noterbe die Belastung der gesamten Zuwendung gefallen lässt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte nur mehr die Möglichkeit, entweder das größere Vermächtnis bzw. den größeren Erbteil samt Belastung usw. anzunehmen oder es auszuschlagen und den reinen Pflichtteil in Geld (siehe oben) zu fordern.

Es kommt aber auch oft vor, dass die Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten weniger als den gesetzlichen Pflichtteil ausmacht.

In solchen Fällen ist der Noterbe berechtigt, die Ergänzung auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen. Er kann das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis bzw. den ihm zugewendeten Erbteil annehmen und darüber hinaus die Differenz auf seinen wertmäßigen Pflichtteilsanspruch in Geld fordern.

Einzelnachweise

  1. § 773a ABGB
  2. § 774 ABGB
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