- Nottötung
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Eine Notschlachtung liegt dann vor, wenn ein Nutztier wegen einer Verletzung möglichst umgehend geschlachtet werden muss, um sein Fleisch noch zu verwerten.
Notschlachtungen werden in der Regel nur ausgeführt, wenn Gründe wie unstillbare Blutungen oder Knochenbrüche vorliegen, die eine sofortige Tötung des Tieres erforderlich machen. Grundsätzlich können sie von jedem Sachkundigen überall ausgeführt werden. Sie unterliegen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, allerdings mit der Ausnahme, dass bei ihnen eine Lebendbeschau nicht zwingend erforderlich ist. Das Fleisch darf ohne Lebendbeschau allerdings nicht in anerkannte Schlachtbetriebe verbracht werden und auch nicht verkauft werden. Es ist als Hausschlachtung selbst zu verwerten.
Von der Notschlachtung zu unterscheiden sind:
- Die Nottötung: Vereinfacht ausgedrückt eine Notschlachtung, bei der das Fleisch nicht verwertet werden soll. Tiere, die auf diesem Wege getötet werden, müssen in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt weiterverarbeitet werden. Insbesondere bei Haustieren, die grundsätzlich nicht zur Nahrungsmittelgewinnung genutzt werden, spricht man dabei vom Einschläfern.
- Die Krankschlachtung: Erkrankte Tiere dürfen nur in speziellen Isolierschlachtbetrieben geschlachtet werden. Sowohl wegen der möglichen Übertragung von Krankheiten als auch wegen möglicher Arzneimittelrückstände unterliegt das Fleisch dabei sowohl hinsichtlich der vorgeschriebenen Kontrollen als des Verkaufs strengen Vorschriften. Aufgrund der damit verbundenen Kosten wird sie kaum noch ausgeführt, sondern man greift zum Mittel der Nottötung.
- Die Keulung
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