Nutzfahrzeug - Maße und Gewichte

Nutzfahrzeug - Maße und Gewichte

Die für Nutzfahrzeuge zulässigen Gewichte und Abmessungen ergeben sich in Deutschland aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Der deutsche Gesetzgeber hat damit wesentliche durch EG-Recht vorgegebene Regeln[1] in das nationale Recht umgesetzt.

Die Reglementierung soll in erster Linie der Verkehrssicherheit, der Straßenschonung und dem Umweltschutz dienen. Durch das EG-Recht wird eine Angleichung nationaler Vorschriften in der Europäische Union angestrebt, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. In der Vergangenheit wurden darüber hinaus Reglementierungen mit einer lenkenden Absicht erlasssen, um zu verhindern, dass der Transport von Gütern von der Schiene auf die Straße verlagert wird.

Inhaltsverzeichnis

Maße und Gewichte der Nutzfahrzeuge in der EU

Nutzfahrzeuge müssen in der Europäischen Union so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie im Straßenverkehr niemanden schädigen, gefährden, behindern oder belästigen. Dazu gibt es in Europa dementsprechende nationale Vorschriften.

In der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996[2] sind u.a. folgende Abmessungen und Gesamtgewichte festgesetzt, die die Mitgliedsstaaten in ihrem nationalen Recht (in Deutschland: StVZO) beachten müssen:

Größte Länge

  • 18,75 m bei einem Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger)
  • 16,50 m bei einem Sattelkraftfahrzeug (Kraftfahrzeug mit einem Sattelanhänger (Auflieger))

Größte Breite:

  • 2,55 m alle Fahrzeuge, also auch Lastkraftwagen, Anhänger und Auflieger.
  • 2,60 m größte Breite der Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen

Größte Höhe:

  • 4,00 m

Größter Abstand:

  • 12,00 m zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers
  • 16,40 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination
  • 15,65 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers (nutzbare Ladefläche)

Höchst zulässiges Gewicht des Fahrzeugs:

  • 18,00 t Zweiachsige Anhänger
  • 25,00 t Dreiachsige Anhänger
  • 36,00 t Vierachsige Lastzüge oder Sattelkraftfahrzeuge
  • 40,00 t Fahrzeugkombinationen mit fünf oder sechs Achsen.
  • 44,00 t dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen ISOContainer von 40 Fuß befördert

Höchstzulässige Achslasten

  • 10,00 t Einzelachse ohne Antrieb
  • 11,50 t Antriebsachse

Historische Nutzfahrzeug- Maße und Gewichte

1900 - 1934 - Entwicklung der Maße und Gewichte

1900 - 1908

Es gab derzeit keine direkten Vorschriften für Lastkraftwagen. Es wurde nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Fahrzeuge bis zu diesen größten Maßen produziert.

  • 6 m LKW-Länge.
  • 2 m Breite
  • 3,5 t Nutzlast.
  • 6,5 t Gesamtgewicht.

1908 - 1918

Es wurden die Bedingungen für Subventions- Armeelastzüge festgelegt. Die Spurbreite und Radstand wurden vorgeschrieben. Zwischen 11 und 20 km/h Höchstgeschwindigkeit wurde für die größten LKW verlangt.

  • 7 m LKW Länge.
  • 4 m Ladefläche.
  • 2 m Breite.
  • 9 t zGG LKW.
  • 7,5 t zGG Anhänger.
  • 35 PS pro Lastzug.

1918 - 1934

In der Zeit wurden die Gesamtgewichte und die LKW-Längen dem Bedürfnissen angepasst. Achslasten bis 6 t ab den 1. Juni 1919 gültig[3].

  • 2,25 m Breite.
  • 3,80 m Höhe.
  • 10,8 t zGG Zweiachs LKW.
  • 16 t zGG Dreiachser.
  • 6 t Achslast.

1934 - 1939 - Erste Verordnung

Deutschland

Ab 1.Oktober 1934 wurde die erste RStVO für Lastzüge (LKW mit Anhänger)in Deutschland diktiert[4].

  • 22 m Gesamte LKW-Länge.
  • 2,35 m - 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • zGG Lastzug = siehe Achslasten.
  • 7 t Einzelachse.
  • 13,00 t zGG Zweiachser.
  • 18,50 t zGG Dreiachser.
  • 24,00 t zGG Vierachser.

Am 13. November 1937 wurde die erste StVZO festgelegt[5].

  • 20 m Lastzug - Länge.
  • 14 m Sattelzug - Länge.
  • 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 40 t zGG Lastzug.
  • 10,00 t Einzelachse.
  • 16,00 t Doppelachse.
  • 16,00 t zGG Zweiachser.
  • 24,00 t zGG Dreiachser.


Ab 1. März 1939 wurden die Gewichte vereinfacht[6].

  • 9 t Achslast.
  • 14 t zGG LKW.

Österreich

Schweiz

1949 - 1956 - Anpassung an die Entwicklung der Nutzfahrzeuge

Europa

Im Jahr 1949 trafen sich zum ersten mal die europäischen Verkehrsminister in Genf und beschlossen für Europa eine Konvention bezüglich der Nutzfahrzeug- Längen und Gewichte. Es sollte eine Harmonisierung der Vorschriften u. a. als Rechtssicherheit für die Nutzfahrzeugindustrie stattfinden. Deutschland hatte diesen Beschluss nicht unterschrieben.

  • 18,00 m Lastzug-Gesamtlänge.
  • 32 t zGG Lastzüge.
  • 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.

Deutschland

Zum 1. März 1950 wurde der Zustand von 1934 wieder hergestellt und die Gewichte der Entwicklung im Transportwesen angepasst.

  • 40 t zGG Lastzug.
  • 4 m Höhe.
  • 22,5 t zGG Dreiachser.
  • 16 t zGG Zweiachser
  • 10,5 t Achslast.
  • 14,5 t Doppelachse.


Am 25. November 1951 wurde die StVZO in den Stand von 1937 abgeändert. Ab 1. April 1953 wurde der zweite Anhänger verboten. Für die extra Zugmaschinen konnte der zweite Anhänger weiterhin benutzt werden.

  • 20 m Lastzug-Länge.
  • 14 m Sattelzug-Länge.

Österreich

Schweiz

1956 - 1960 - Große Beschränkungen

Deutschland

Am 21. März 1956 gab es eine Neuregelung der StVZO, die ab 1. Januar 1958 in Kraft treten sollte und bis 1960 verschoben wurde.

  • 14,00 m gesamte Lastzug-Länge.
  • 24 t zGG Lastzug.
  • 8 t Achslast.
  • 6 PS pro Tonne Motorleistung.

Österreich

Schweiz

1960 - 1965 - Lockerung in Anbetracht der zukünftigen EWG

Deutschland

Am 7. Juli 1960 erfolgte die Einführung der ersten europäischen Maße und Gewichte durch die StVZO. Es wurden bezüglich der EWG Mitgliedschaft, die 1949 nicht unterschriebenen Harmonisierungs- Vorschriften in Kraft gesetzt[7].

  • 16,50 m Lastzug-Gesamtlänge.
  • 15,00 m Sattelzug Gesamtlänge.
  • 32 t zGG Lastzüge.
  • 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 8 t Achslast.
  • 10 t Antriebsachse.
  • 14,5 Doppelachse.
  • 16 t zGG Zweiachser.
  • 22 t zGG Dreiachser.

Österreich

Schweiz

1965 - 1990 - Erste Regelung innerhalb der EWG

Zum 1. Mai 1965 wurde gemäß der Richtlinie 85/3 EWG die StVZO in Kraft gesetzt, die innerhalb der EWG von den EG-Verkehrsministerrat vereinbart wurde.

  • 18,00 m Gesamtlänge.
  • 2,55 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 38 t zGG Lastzug.
  • 16 t zGG Zweiachser.
  • 10 t Achslast.


Am 1. Juli 1968 wurden die LKW-Gewichte in der StVZO auf Grund der EWG geändert. Seit 1984 hat der zugelassene Vierachser ein erhöhtes Gewicht.

  • 40 t zGG Lastzug.
  • 11 t Antriebsachse.
  • 17 t zGG Zweiachser.
  • 24 t zGG Dreiachser.
  • 32 t zGG Vierachser.

1990 - 1995 - Gemeinsame Maße und Gewichte im EWR

Am 31. Dezember 1991 gab es eine neue StVZO. Am 17. Dezember 1990 wurde die EG-Richtlinie 91/60 vom EG-Ministerrat entschieden, die Richtlinie 85/3 EWG abzuändern. Die Änderung betraf wichtige Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale von bestimmten Fahrzeugen des Güterverkehrs. Erstmals wurde in Europa beschlossen, das eine Verlängerung der Ladefläche nicht zur Lasten der Verkehrsicherheit und des Kraftfahrers zugelassen werden konnte. Festgelegt wurde, wie lang darf ein Lastzug sein, um ein gesundes, allezeit befriedigendes Verhältnis von belegter Verkehrsfläche und wirtschaftlich optimaler Transportraum-Nutzung herzustellen. Die kurzgekoppelten LKW dürfen sich während des Kurvenverlaufs aus Sicherheitsgründen etwas verlängern, jedoch ohne Zutun des Fahrzeugführers oder anderer Personen. Für das Fahrerhaus wurde der „Funktionsraum“ für den Führer des Lastkraftfahrzeugs im Tiefenmaß festgelegt. Für alte LKW wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1998 für die Ladeflächen und der Gesamtlänge erlaubt. Besondere spezielle Maße und Gewichte wurden extra geregelt.

  • 18,35 m Lastzug Gesamtlänge.
  • 2,55 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 16,00 m Gesamtlänge ab Hinterkante Fahrerhaus.
  • 15,65 m nutzbare Ladefläche.
  • 2,35 m Fahrerhaustiefe.

siehe auch :

  • Kategorie:Nutzfahrzeughersteller
  • Lastkraftwagen-Modelle
  • Themenliste Fahrzeugtechnik

Quellen und Hinweise

Einzelnachweise

  1. zentral: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 0059 - 0075
  2. Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)
  3. Ein Jahrhundert Automobiltechnik - Nutzfahrzeuge, Seite 126
  4. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495. // H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  5. H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  6. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495 // H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  7. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495

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