Oberamtsrat

Oberamtsrat

Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahngruppe im deutschen Beamtenrecht – unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. allgemeine Verwaltung oder Polizei), ferner in die Laufbahnen besonderer Fachrichtung.

Von 1927 bis 1939 hieß die entsprechende Laufbahn gehobener mittlerer Dienst.

Der ehemalige Bundesgrenzschutz (jetzt: Bundespolizei), führte bis zum 30. Juni 1976 militärische Dienstgrade mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz“ („im BGS“). Bei der Personalrechtsreform wurden die Offiziere in den Dienstgraden „Leutnant im BGS“/„Leutnant zur See im BGS“ bis „Hauptmann im BGS“/„Kapitänleutnant im BGS“ dem gehobenen, die übrigen Offiziere dem höheren Dienst zugeordnet.

Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Entgeltgruppen 9 bis 12 TVöD werden analog dem gehobenen Dienst zugeordnet.

Die Aufgabenbereiche des gehobenen Dienstes der Beamten erstrecken sich, je nach Laufbahn und Behörde, von der Sachbearbeiterebene bis hin zur Leitung von Sachgebieten, Tätigkeiten als Amtsleiter, Dezernenten, ständige Vertreter von Dezernatsleitern, Referenten und stellvertretenden Referatsleitern in Bund, Ländern und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlich-rechtlicher Art, soweit sie Dienstherrenfähigkeit besitzen.

Inhaltsverzeichnis

Ausbildung

Schulische Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst mit Studium ist mindestens die Fachhochschulreife. Die meisten Bewerber weisen aber die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife nach. Eine Teilnahme von geeigneten Bewerbern aus dem mittleren Dienst ist gegebenenfalls auch ohne Hochschulzugangsberechtigung möglich. Für Laufbahnen ohne Studium, aber mit Vorbereitungsdienst (z. B. im Feuerwehrdienst oder im Baudienst) ist ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium Voraussetzung (in der Regel mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieur (FH) abgeschlossen). Für Laufbahnen mit geringem Personalbedarf (Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gelten besondere Voraussetzungen, hier ist aber auch ein Fachhochschulstudium und meistens auch eine mehrjährige (meist drei bis fünf Jahre) Berufserfahrung nötig.

Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und ähnliche Fachrichtungen in der Justizverwaltung und bei der Polizei erfolgt im Rahmen eines Studiums an einer besonderen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Das Studium schließt in der Regel mit einem akademischen Grad ab, beispielsweise zum „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ verschiedener Fachrichtungen, „Diplom-Finanzwirt (FH)“ in verschiedenen Fachrichtungen, „Diplom-Rechtspfleger (FH)“, in Baden-Württemberg auch „Württembergischer Notariatsassessor“ (an der Notarakademie Baden-Württemberg). Absolventen dieser Studiengänge aus dem mittleren Dienst ohne Hochschulreife, so genannte Aufstiegsbeamte, beenden ihre Ausbildung allein mit der Laufbahnprüfung (siehe hierzu auch: Hochschulrahmengesetz).

Auch Studiengänge der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie zum Diplom-Betriebswirt (FH) bzw. Diplom-Kaufmann (FH) – Fachrichtung Verwaltungsmanagement mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Fachhochschule sind möglich.

Eine Ausnahme bildet der Schuldienst. Hier ist zumeist die allgemeine Hochschulreife (Abitur) Voraussetzung für das Studium, das in den meisten Bundesländern an einer Universität absolviert wird. An das Studium schließt sich je nach Bundesland ein 18–24 monatiger Vorbereitungsdienst (Referendariat) an.

Die Studiengänge werden nach den Bologna-Verträgen auf die Abschlüsse Bachelor und Master umgewandelt. Der erste Studienabschluss wird dann zum „Bachelor of Arts (B.A.)“ oder „Bachelor of Laws (LL.B.)“ (Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin; Fernuniversität Hagen) [1], [2] führen. Die Prüfungsordnung für den LL.B an der FernUni Hagen gibt es seit dem 31. Oktober 2003. Der Master of Public Administration – MPA – wird ab Sommersemester 2008 an der FHVR Berlin [3]auch im online-Studium möglich sein (wie bereits an der Uni Kassel).

An der Fachhochschule Nordhausen wurde ebenfalls seit 2003 ein Bachelorstudiengang mit Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst (Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management [4], sieben Semester) zum Wintersemester eingeführt und zum Sommersemester 2007 um einen Masterstudiengang mit späterer Zugangsberechtigung zum höheren Dienst (Public Management & Governance [5], drei Semester) erweitert. In Baden-Württemberg startet der erste Bachelor-Studiengang zum Sommersemester 2008 an den beiden Fachhochschulen in Ludwigsburg[6] und Kehl [7].

Nach alledem verläuft die Entwicklung nicht einheitlich, was zum einen auf die Kulturhoheit der 16 Bundesländer zurückzuführen und zum anderen die fast völlige Rückverweisung der beamtenrechtlichen Befugnisse durch die Föderalismusreform[8] auf die Länder für ihren Bereich zu erklären ist. Insoweit wird der Bund deren Einvernehmen je nach Standort seiner Fachhochschulen herbeiführen müssen.

Einstufung in Besoldungsgruppen

Die Eingangsbesoldungsgruppe bei Laufbahnen mit Studium im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe A 9, bei Laufbahnen ohne Studium im Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 10 (ausgenommen im Feuerwehrdienst in einigen Bundesländern).

Bei Bezirksnotaren in Württemberg und bei Grund- und Hauptschullehrern ist die Eingangsbesoldungsgruppe A 12, bei Real- und Sonderschullehrern in der Regel A 13.

Ebenfalls eine Ausnahme stellen die Amtsanwälte da, deren Eingangsbesoldungsgruppe A 12 ist.

Abgrenzung zu anderen öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnissen

Offiziere der Bundeswehr in den Dienstgraden Leutnant bis Stabshauptmann (A 9 bis A 13 BBesO, letzterer Dienstgrad nur für Offiziere des militärfachlichen Dienstes) sind von der Besoldung her gleich eingestuft wie die Beamten des höheren Dienstes. Sie sind jedoch in einem Wehrdienstverhältnis und nicht in einem Beamtenverhältnis tätig. Ferner haben die meisten der vorgenannten Offiziere einen Hochschulabschluss der den Zugang zum höheren Dienst ermöglichen würde.

Dienst- und Amtsbezeichnungen

Dem gehobenen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. für einige Laufbahnen auch in der jeweiligen Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet.

Gruppe Grundamtsbezeichnung Beispiele /Dienstgrade von Offizieren
A 9 Inspektor Regierungsinspektor (RI), Polizei-/Kriminalkommissar (PK, KK), Zollinspektor (ZI), Justizinspektor (JI), Bauinspektor (BI), Steuerinspektor (StI), Leutnant*)
A 10 Oberinspektor Regierungsoberinspektor (ROI), Polizei-/Kriminaloberkommissar (POK, KOK), Justizoberinspektor (JOI), Zolloberinspektor (POI, ZOI); Bauoberinspektor (BOI), Brandoberinspektor (BOI), Steueroberinspektor (StOI), Oberleutnant*)
A 11 Amtmann/Amtfrau (veraltet:Amtmännin) Regierungsamtmann/-amtfrau (RA/RAfr), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Zollamtmann(ZAM/ZAF), Bauamtmann(BA), Brandamtmann (BA), Justizamtmann (JA), Lehrer als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen – als Eingangsamt – [9](landesrechtlich eingestuft), Steueramtmann (StA), Hauptmann*)
A 12 Amtsrat Stadtamtsrat (SAR), Regierungsamtsrat (RAR), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Bauamtsrat (BAR), Zollamtsrat (ZAR), Justizamtsrat (JAR), Amtsanwalt (AA), Lehrer an Grund- und Hauptschulen, Sekundarschullehrer, Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft), Hauptmann*)**)
A 13 Oberamtsrat Regierungsoberamtsrat (ROAR), Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar (EPHK, EKHK), Bauoberamtsrat (BOAR), Zolloberamtsrat (BOAR, ZOAR), Justizoberamtsrat (JOAR), Oberamtsamwalt (OAA), Realschullehrer (RSL, landesrechtlich eingestuft), Sonderschullehrer, Stabshauptmann*)
A 14 ***) Erster Oberamtsanwalt (1. OAA) (nur in Berlin)
*) Soldaten sind keine Beamten. Die Zuordnung der Soldaten erfolgt informativ entsprechend ihrer Besoldungsgruppe.
**) Hauptleute als Kompaniechef oder vergleichbare Stellung
***) eigentlich dem Höheren Dienst zugeordnet, trotzdem gibt es in einigen Bundesländern Regelungen, daß auch ein Beamter des Gehoben Dienstes diese Besoldungsgruppe erreichen kann

Frauen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form, wenn sprachlich möglich mit der Endung „-in“, die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist noch nicht ganz verschwunden: z. B. kann in der Bundeszollverwaltung weiterhin die Bezeichnung „Zollamtmännin“ (alternativ zu „Zollamtfrau“) gewählt werden.


Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes: Anwärter, entweder mit einem Zusatz, der dem Eingangsamt entspricht, das nach dem Vorbereitungsdienst erreicht wird (z. B. Polizeikommissaranwärter) oder mit einem Zusatz entsprechend der Fachrichtung, die eingeschlagen wurde (z. B. im gehobenen Zoll- und Steuerdienst des Bundes: Finanzanwärter oder Rechtspflegeranwärter).

Dienstbezeichnung in der Probezeit: Bis zum 1. April 2009 gab es im Beamtenrecht eine Unterscheidung zwischen der Einstellung (Beschäftigungsbeginn) und der Anstellung (Ende der Probezeit, spätestens bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit). Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung oder, in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, direkt nach der Einstellung führte der Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit die Dienstbezeichnung in Form der Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz„zur Anstellung“, z. B. Regierungsinspektor zur Anstellung (Abk. „z. A“.). Eine Amtsverleihung fand erst nach erfolgreich durchlaufener, sowohl laufbahn- als auch statusrechtlicher Probezeit, spätestens jedoch mit der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit statt. Durch das Beamtenstatusgesetz wurde die Unterscheidung von Anstellung und Einstellung abgeschafft. Die Dienstbezeichnung in der Probezeit entspricht nun der Amtsbezeichnung im Eingangsamt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/index.php?id=171&L=0
  2. http://www.fernuni-hagen.de/REWI/Studium/BA_LAW/
  3. http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/index.php?id=683&L=0
  4. http://www.fh-nordhausen.de/index.php?id=74
  5. http://www.fh-nordhausen.de/index.php?id=1146
  6. http://www.fh-ludwigsburg.de/
  7. http://www.fh-kehl.de/Bachelor_Innenverwaltung.pdf
  8. http://dip.bundestag.de/btd/16/008/1600813.pdf
  9. http://st.juris.de/st/gesamt/BesG_ST.htm /Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt

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