Oberamtsrichter

Oberamtsrichter

Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der - als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers - Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsverhältnis der Richter in Deutschland

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter

Allgemeines

Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrages, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen (§ 27 DRiG).

Der Richter hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 BBG und § 36 BRRG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt[1] (siehe auch Besoldungsordnung R[2]). Im europäischen Vergleich befindet sich die hiesige Richterbesoldung unter den Schlusslichtern [3]. Am 11. Oktober 2007 demonstrierten in Düsseldorf sogar rund 1.300 Richter und Staatsanwälte gegen die Pläne der Landesregierung, Arbeitsplätze in der Justiz zu streichen, sowie gegen ihrer Meinung nach zu geringe Besoldung.

Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Lebensalter vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, wobei die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit jedoch eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Pflichtverstöße von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. Wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es nicht mehr durch einen Verweis geahndet werden kann, so kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte - in der Praxis wenig bedeutende - Gründe vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zur einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder - bei Belassung seines vollen Gehalts - bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Ausbildung und Einstellung

Die Befähigung zum Richteramt (als Berufsrichter) wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität, das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wird, und den anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird, erworben (§ 5 DRiG). Die erste Prüfung muss dabei aus der Schwerpunktbereichsprüfung der Hochschule und den Pflichtfachprüfungen durch die zuständige Landesbehörde bestehen. Die Landesbehörde ist in der Regel das Landesjustizprüfungsamt, in manchen Bundesländern auch Prüfungsämter bei den Oberlandesgerichten (etwa in Nordrhein-Westfalen). Juristen mit der Befähigung zum Richteramt bezeichnet man auch als „Volljuristen“. Sie führen den Titel Assessor.

Das Studium muss mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität, außerdem müssen während der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er gibt Gelegenheit, in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten (großen) Staatsexamen ab.

Die Anstellung als Richter erfolgt grundsätzlich zunächst als Richter auf Probe (§ 12 Abs. 1 DRiG). In der Probezeit kann der Richter in den ersten zwei Jahren ohne besonderen Grund entlassen werden (§ 22 Abs. 1 DRiG). Nach Ablauf des dritten oder vierten Jahres kann der Richter auf Probe entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder wenn weitere, im Gesetz geregelte, Gründe vorliegen (§ 22 Abs. 2 und 3 DRiG). Wird der Richter auf Probe nicht entlassen, ist er nach mindestens drei (§ 10 Abs. 1 DRiG) und höchstens fünf Jahren (§ 12 Abs. 2 DRiG) zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen.

Faktische Voraussetzung für eine Einstellung als Richter sind überdurchschnittlich gute Noten (derzeit zumeist nicht unter 9 Punkten, d.h. „vollbefriedigend“) in beiden Staatsexamina. Einen solchen Notendurchschnitt (oder eine noch bessere Note) erreichen im langjährigen Schnitt nur ca. 15 Prozent der Absolventen. In manchen Bundesländern wird außerdem noch das erfolgreiche Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (Assessment-Center) vorausgesetzt.

Neben Volljuristen sind alle deutschen Universitätsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt (§ 7 DRiG).

Besonderheiten gelten für die Richter am Bundesverfassungsgericht. So sind diese nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern für die Dauer von zwölf Jahren.

Zum technischen Richter beim Bundespatentgericht sind auch Personen befähigt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und über die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfügen.

Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen richten sich nach § 19a DRiG:

  • "Richter am ...gericht" für den Einzelrichter, beisitzenden Richter und Richter kraft Auftrags,
  • "Vorsitzender Richter am ...gericht" für den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper,
  • "Direktor des ...gerichts" für den Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts (bis zu einer bestimmten Größe des Gerichts),
  • "Präsident des ...gerichts" für den Leiter eines anderen Gerichts und großer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter Präsidialgerichte),
  • "Vizepräsident des ...gerichts" für den ständigen Vertreter eines Präsidenten.

Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“ oder, wenn sie als Staatsanwalt verwendet werden, die Bezeichnung „Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).

Vor der Einführung der eigenständigen Besoldungsordnung führte ein

  • Richter am Amtsgericht die Bezeichnung "Amtsgerichtsrat“ oder „Oberamtsrichter“,
  • Richter am Landgericht „Landgerichtsrat“,
  • Vorsitzender Richter am Landgericht „Landgerichtsdirektor“,
  • Richter am Oberlandesgericht „Oberlandesgerichtsrat“,
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht „Senatspräsident“ und
  • Richter am Bundesgerichtshof „Bundesrichter“.

Ehrenamtliche Richter

Hauptartikel: Ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter sind Richter, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen und nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensordnungen als Repräsentanten der Bevölkerung durch Einbringung des „gesunden Menschenverstandes“ an der Rechtsprechung mitwirken (beispielsweise Schöffen im Strafprozess sowie ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten, den Verwaltungs- und Finanzgerichten). Die ehrenamtlichen Richter beteiligen sich an der Rechtfindung durch ihre Lebenserfahrung und Sachnähe. Teilweise wird die Sachnähe vom Gesetz sogar ausdrücklich verlangt: Bei den Arbeitsgerichten werden die ehrenamtlichen Richter je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), während die ehrenamtlichen Richter an den Kammern für Handelssachen Kaufleute oder verantwortliche Mitarbeiter einer juristischen Person, die Kaufmann ist, sein müssen (§ 109 GVG).

Ehrenamtliche Richter dürfen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen tätig werden (§ 44 Abs. 1 DRiG). Sie können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG). Ehrenamtliche Richter haben ebenso wie Berufsrichter das Beratungsgeheimnis zu wahren und vor der ersten Dienstleistung einen Eid zu leisten (§ 45 DRiG). Ehrenamtliche Richter führen in der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung „Schöffe“, in den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung „Handelsrichter“ und im Übrigen die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter“.

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz unterscheidet man zwischen Berufsrichtern und nebenamtlichen Fachrichtern.

Fachrichter sind nebenamtlich tätige Richter an den vier Handelsgerichten der Schweiz in den Kantonen Bern, Aargau, St. Gallen und Zürich. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Gerichtsverfassungsgesetze dieser Kantone. Sie werden wie die an den Handelsgerichten tätigen Berufsrichter von den gesetzgebenden Organen der jeweiligen Kantone auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Am Handelsgericht des Kantons Zürich sind beispielsweise 70 Fachrichter neben 7 Berufsrichtern tätig und auf 10 Kammern entsprechend den Sachgebieten der Gerichtszuständigkeit verteilt. Das Gericht urteilt jeweils mit zwei Berufsrichtern und drei Fachrichtern. Die Sachkenntnis der Fachrichter trägt erheblich dazu bei, dass die Mehrzahl der bei diesem Gericht anhängigen Streitfälle durch Vergleich erledigt wird.

Ebenfalls als Fachrichter sind die Richter an einem Militärgericht zu betrachten.

Haftung

Für Schäden, die ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, haftet der Richter gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst. Die Haftung trifft vielmehr die Körperschaft, bei der der Richter angestellt ist (Land oder Bund). Sofern der Schaden durch die Verletzung einer Amtspflicht bei einem Urteil verursacht wird, haftet gemäß § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG die Körperschaft, bei der der Richter angestellt ist, nur dann, wenn die Pflichtverletzung des Richters in einer Straftat besteht, wobei diese Straftat eine Rechtsbeugung darstellen muss (so genanntes Richterspruchprivileg, missverständlich auch Spruchrichterprivileg genannt). Der Begriff des Urteils im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB umfasst neben Urteilen im technischen Sinn auch Beschlüsse, soweit es sich um eine richterliche Entscheidung handelt, die in einem nach den wesentlichen für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen (Rechtliches Gehör, Begründungszwang, Ausschöpfung der Beweismittel) geführten Verfahren ergeht, die Instanz beendet und der Rechtskraft fähig ist.

Bei Vorsatz - der bei Rechtsbeugung immer vorliegt - oder grober Fahrlässigkeit des Richters kann die Körperschaft, bei der er angestellt ist, den Richter in Rückgriff nehmen.

Für Schäden, die der Richter seinem Dienstherren zufügt, haftet der Richter hingegen bei jeder Fahrlässigkeit.

Strafrechtliche Verantwortung

Durch vorsätzliche falsche Anwendung des Rechts kann sich der Richter wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Hinzu kommen können je nach Fallgestaltung weitere Delikte, z.B. Strafvereitelung im Amt, Freiheitsberaubung im Amt und Nötigung in mittelbarer Täterschaft. Wegen dieser Delikte kann der Richter aber nur bestraft werden, wenn er sich zugleich der Rechtsbeugung schuldig macht (so genannte „Sperrwirkung“ des Rechtsbeugungstatbestandes).

Die richterliche Unabhängigkeit

Allgemeines

Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht. Die richterliche Unabhängigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter.

Man unterscheidet die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulässig. Weder ein Gerichtspräsident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keine ausdrückliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhängigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhängige Richter) möglich. Persönliche Unabhängigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG).

Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit

Die durch die richterliche Unabhängigkeit garantierte Weisungsfreiheit gilt nur für die richterliche Tätigkeit, also die Rechtsprechung, nicht aber für Aufgaben der Gerichtsverwaltung und der Justizverwaltung. Die richterliche Unabhängigkeit enthebt den Richter auch nicht von der Bindung an das Gesetz. Auch befreit die Weisungsfreiheit den Richter nicht von (allgemein gehaltener) Kritik und von Haftung für Amtspflichtverletzungen.

Die richterliche Unabhängigkeit stellt den Richter auch nicht von einer Dienstaufsicht frei. Er unterliegt der Dienstaufsicht insoweit, als nicht die richterliche Unabhängigkeit betroffen ist. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann dem Richter die ordnungswidrige Ausführung der Dienstgeschäfte dann vorgehalten werden, wenn es um die Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form, den so genannten Bereich der äußeren Ordnung, oder um richterliche Tätigkeiten geht, die dem Kernbereich der Unabhängigkeit so weit entrückt sind, dass für sie die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann. So ist es zulässig, den Richter zur Pünktlichkeit und zu angemessenen Umgangsformen mit anderen Verfahrenbeteiligten anzuhalten. Zulässig sind nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes auch Geschäftsprüfungen, Vergleiche von Erledigungszahlen, Vorhalt von Rückständen, das Rügen einer gesetzwidrigen Terminierungspraxis und die Anregung, einen weiteren Sitzungstag in der Woche abzuhalten. Auch offensichtliche Fehlgriffe bei einer Entscheidung können dann beanstandet werden, wenn über den Fehler kein Zweifel bestehen kann. Jedoch darf die dienstaufsichtführende Stelle keine Würdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen, die nur den Rechtsmittelgerichten zukommt. Der Inhalt einer Entscheidung ist im Übrigen aber der Dienstaufsicht entzogen.

Unzulässig ist eine Dienstaufsicht hingegen im Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidungen des Richters selbst, sondern auch alles, was hiermit in Zusammenhang steht, beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung. So ist es unzulässig, einem Richter vorzuhalten, seine Verhandlungsführung sei nicht straff genug oder er bemühe sich zu sehr darum, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen.

Reformbestrebungen

Wahl der Bundesrichter

Das Verfahren bei der Wahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes wird immer wieder kritisiert. Insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens und die Tatsache, dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spielt, bemängelt. Dementsprechend forderten beispielsweise die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde spricht von „Parteipatronage“ und „personeller Machtausdehnung der Parteien“. Andererseits dient die Beteiligung von gewählten Abgeordneten bei der Richterwahl der Verwirklichung des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), während die Kooptation, also ein System, bei dem sich die Richterschaft durch Zuwahl selbst ergänzt, verfassungsrechtlich unzulässig wäre[4].

Selbstverwaltung der Justiz

Weiter wird die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive diskutiert. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953[5] hat angemahnt: „Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“

In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: „Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein“. Heribert Prantl schreibt hierzu: „Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat.....“ [6]. Allerdings ist die – deutscher Tradition entsprechende – Richterberufung durch die Regierung oder den zuständigen Minister wegen der parlamentarischen Verantwortung der Regierung mit dem Demokratieprinzip vereinbar[7].

So fordert der Deutsche Richterbund, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.[8] Auch die Neue Richtervereinigung setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.[9]

Einzelnachweise

  1. Übersicht über typische Richtereinkommen im Bund und den Bundesländern
  2. Neufassung für Richter des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009) vom 29. Juli 2008, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 1. August 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff
  3. Richtereinkommen im europäischen Vergleich [1]
  4. Thomas, Richterrecht, 1986, ISBN 3-452-20333-6, S. 59 ff
  5. Beschluss des 40. Deutschen Juristentages 1953
  6. Heribert Prantl: Die Entfesselung der dritten Gewalt, Süddeutsche Zeitung vom 6. April 2006, Seite 28]
  7. Thomas, Richterrecht, 1986, ISBN 3-452-20333-6, S. 59 ff
  8. Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes vom 27. April 2007
  9. Mitwirkungskonferenz der Neuen Richtervereinigung vom 1. März 2003

Literatur

  • Schmidt-Räntsch. Kommentar zum Deutschen Richtergesetz, 6. Auflage, München 2007, ISBN 978-3-406-49947-0)

Weblinks

Zur Wortgeschichte: Artikel im Deutschen Rechtswörterbuch

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