- Offenbarungseid
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Die Versicherung an Eides statt (oder eidesstattliche Versicherung) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Besondere Rechtsbedeutung erlangt die Versicherung an Eides statt dadurch, dass nach § 156 StGB die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung vor einer im konkreten Einzelfall zur Abnahme der Versicherung zuständigen Behörde eine Straftat darstellt. Ist jemand also rechtlich zum Abgeben einer solchen Erklärung verpflichtet und lügt dabei, macht er sich strafbar; die damit bekräftigte Erklärung ist darum potentiell vertrauenswürdiger.
Besondere Anwendungsbereiche sind einmal die Bekräftigung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung in den §§ 807, 899 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. in § 284 Abgabenordnung (AO) und zum anderen über die Einnahmen und Ausgaben einer Verwaltung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 259 bis 260. Daneben gibt es noch diverse andere Anwendungsfälle.
Der Begriff der Versicherung an Eides statt ist als solcher neutral und in keiner Weise zwingend auf Vermögensverzeichnisse oder die Zwangsvollstreckung bezogen. Auch im Verwaltungsrecht findet sie häufig Anwendung, wenn es darum geht, dass zu Beweiszwecken jemand gegenüber einer Behörde die Richtigkeit einer Aussage bekräftigen soll. Insbesondere die Versicherung an Eides statt in Zusammenhang mit § 294 ZPO (Glaubhaftmachung als Beweismittel) ist wertneutral und steht nicht in Zusammenhang mit der Vermögenslage desjenigen, der die Versicherung abgibt.
Mitunter wird auch der Begriff Eidesstattliche Erklärung als gleichbedeutend verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Strafrechtliche Folgen
Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit drohen immer noch bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Nach § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nur dann strafbar, wenn diese vor einer im konkreten Einzelfall hierfür zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Bei Beantragung eines Kredits oder Inanspruchnahme von Ratenzahlungen verlangt der Kreditgeber häufig die Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Er kann jedoch nicht eine eidesstattliche Versicherung verlangen, weil er hierfür keine Rechtsmacht hat. Werden allerdings die Vermögensverhältnisse gegenüber einem Kreditgeber unrichtig dargestellt, kann man sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, eventuell auch nach § 265b StGB strafbar machen.
Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung (früher: „Offenbarungseid“)
Als Offenbarungseid bezeichnete man in Deutschland früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben. Umgangssprachlich wird die Abgabe der e.V. auch als 'Die Hand heben' bezeichnet.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe § 807 Abs. 2 und 3, § 889 ff. ZPO). Diese „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ ist nach der Gesetzessprache an die Stelle des früheren Offenbarungseids getreten. Umgangssprachlich wird dieser Begriff auch weiterhin benutzt. Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel ein vollständiges Vermögensverzeichnis über sein gesamtes Vermögen vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben darin nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, wenn entweder
- die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
- der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
- der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
- der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung über das abgegebene Vermögensverzeichnis ist nach § 900 Abs. 2 ZPO der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungverpflichtung innerhalb von 6 Monaten begleichen kann, so kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen § 900 Abs. 3 ZPO, § 806b.
Die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen Versicherung an Eides statt ist strafbar (s. oben).
Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses zusammen mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO geregelt. Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA). In aller Regel wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden müssen.
Zweck des Verfahrens ist es, den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, damit sie prüfen können, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben. Antragsberechtigt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z.B. § 16 VwVG BW).
Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hierfür muss der Gläubiger u.a. einen Haftkostenvorschuss entrichten. Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer Haftanstalt unterbringen.
Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich die tatsächliche Verbringung in die Haftanstalt erübrigt. Die tatsächliche Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich.
Das zulässige Rechtsmittel gegen Erlass eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO.
Eidesstattliche Versicherung zur Rechenschaftslegung
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, nicht weil die Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, sondern weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung, eine bestimmte Auskunft zu erteilen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Es geht hierbei meist um Auskünfte über sonstige Verhältnisse und nicht um Auskünfte über die eigenen Vermögensverhältnisse.
Wer verpflichtet ist, eine bestimmte Auskunft zu erteilen (Rechenschaftspflicht), soll durch die eidesstattliche Versicherung zur Wahrheit angehalten werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar, wenn sie vor einer zuständigen Behörde erfolgt (§ 156 StGB), auch bei Fahrlässigkeit (§ 163 StGB). Über die Kreditwürdigkeit einer Person lässt sich bei Abgabe einer eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB jedoch keine Aussage machen.
Glaubhaftmachung
Des Weiteren spielt die eidesstattliche Versicherung eine Rolle bei der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO ). Wenn eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen ist, kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. Die Versicherung bedarf keiner besonderen Form.
Rechtsgrundlagen
Normen des deutschen Rechts, die Regelungen über die Versicherung an Eides statt enthalten:
- § 294 Abs. 1 ZPO (Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides statt)
- § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Auskunft über eine Forderung)
- § 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
- § 259 Abs. 2 und 3 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht)
- § 1600 BGB (Vaterschaftsanfechtung)
- § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern)
- § 2057 S. 2 BGB (Miterben)
- § 2356 Abs. 2 BGB (Erbscheinsantrag)
- § 284 AO (Eidesstattliche Versicherung)
- § 156 StGB
- § 10 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (Jahresgesamtmitteilung eines Berufsbetreuers]
Weblinks
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