Offenlegung

Offenlegung
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Die Publizitätspflicht, auch Offenlegungspflicht, ist die in § 325 HGB geregelte Pflicht, den kaufmännischen Jahresabschluss – ggf. nebst Bestätigungsvermerk – im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt für a) alle Kapitalgesellschaften und b) Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschaften, z. B. die GmbH & Co. KG.

Zweck der Regelung ist, es den Stakeholdern des Unternehmens, etwa Geschäftspartnern, Angestellten und Anteilseignern, zu ermöglichen, sich über dessen wirtschaftliche Lage zu informieren. Die Publizitätspflicht korrespondiert mit der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft.

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Änderungen

Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG, trat zum 1. Januar 2007 in Kraft. Es bestimmt u. a., dass die Unterlagen für Geschäftsjahre ab 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen sind. Die Einhaltung der Publizitätspflicht wird von der Justizverwaltung durch Einsatz von Software überwacht. Damit soll eine lückenlose Offenlegung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse erreicht werden.[1]

Bislang erfüllten viele Unternehmen ihre Publizitätspflicht nicht, weil sie ihren Jahresabschluss vor der Konkurrenz geheim halten wollten oder einfach nur den Aufwand und die Kosten, die mit einer Veröffentlichung verbunden sind, gescheut haben und das Unterlassen der Offenlegung bisher nur auf Antrag und damit nur selten verfolgt wurde.

Anlässlich der neuen Regelung hat das deutsche Bundesamt für Justiz ab Januar 2008 ohne vorherigen Hinweis oder Fristsetzung eine Vielzahl von Ordnungsgeldverfahren vor allem gegen kleine Kapitalgesellschaften angestrengt, die bisher ihre Zahlen nicht veröffentlicht hatten. Damit verbunden werden von dem Bundesamt Gebühren ab 50 Euro verhängt und Ordnungsgelder ab 2.500 Euro angedroht.

Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften

Je nach Größenklasse der Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang der Offenlegungspflichten. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gelten gemäß §§ 326 f. HGB folgende wesentliche Erleichterungen:

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung muss das Rohergebnis nicht genau aufgliedern.
  • Der Anhang muss die Geschäftstätigkeit nicht nach Absatzmärkten aufgliedern.
  • Der veröffentlichte Jahresabschluss kann erheblich weiter zusammengefasst werden.

Für kleine Kapitalgesellschaften gelten ferner weitere Erleichterungen:

  • Die Positionen der Bilanz können teilweise zusammengefasst werden.
  • Die Gesellschaft muss ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.
  • Der Anhang kann erheblich verkürzt werden.
  • Die Gesellschaft muss keinen Lagebericht aufstellen.

Kosten der Veröffentlichung

Einreichungen beim Bundesanzeiger werden im Regelfall nach der Anzahl der Zeichen, die in den eingereichten Dokumenten enthalten sind, abgerechnet. Dies hätte für die betroffenen Unternehmen und Körperschaften eine ganz erhebliche Kostensteigerung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflícht zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen bedeutet. Um dies zu verhindern und insbesondere kleinere Firmen nicht übermäßig zu belasten, wurde der Verlag des Bundesanzeigers verpflichtet, kostengünstige Alternativen zur Einreichung anzubieten.

Der Bundesanzeiger bietet nun die Möglichkeit, Dokumente im XML-Format zu Pauschalpreisen einzureichen. Die meisten Anbieter von Buchhaltungssoftware haben darauf reagiert, indem sie nun auch eine Ausgabemöglichkeit des Jahresabschlusses im XML-Format ergänzt haben. Alternativ ist beim Bundesanzeiger eine Software zur Direkterstellung eines XML-Dokumentes aus Word oder Excel heraus kostenlos erhältlich. Nach Registrierung bietet der Verlag auch die Möglichkeit, die Daten direkt in ein Online-Formular einzugeben.

Für die Veröffentlichung des Jahresabschluss einer kleinen Gesellschaft (bis 4 Mio. Euro Bilanzsumme) per XML-Datei oder online werden pauschal 35 Euro zzgl. 5 Euro für den entsprechenden Eintrag im Unternehmensregister berechnet, die pro Jahr anfallen.

Ein Wechsel in eine ausländische Rechtsform, bspw. eine britische Limited, bedeutet nach Ansicht von Experten den Unternehmen keine Vorteile, da diese in Großbritannien ebenso streng publizitätspflichtig sind und der dortige Abschluss zusätzlich noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müsse.

Weitere Publizitätspflichten

Börsennotierte Kapitalgesellschaften, etwa Aktiengesellschaften, unterliegen einer strengeren Publizitätspflicht (§ 325 Abs. 4 HGB, § 40 BörsG), damit auch den Interessen der Aktionäre Rechnung getragen wird. Unterlässt das Unternehmen seine verpflichtende Berichterstattung, so kann der Handel mit den Aktien des Unternehmens ausgesetzt werden. Außerdem sind die kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten z. B. bei Directors’ Dealings und Ad-hoc-Publizität zu beachten.

Die Deutsche Börse verschärft die gesetzlich geregelte Publizitätspflicht weiter, indem sie für bestimmte Börsensegmente eigene Anforderungen an Häufigkeit und Umfang von Veröffentlichungen stellt. Ein Beispiel ist die Porsche AG. Nach der Weigerung des Unternehmens, über Jahres- und Halbjahresberichte hinaus Quartalsberichte vorzulegen, wurde die Aktie des Unternehmens aus dem Prime Standard entfernt und in den General Standard eingestuft. Die Geschäftsleitung wiederum begründet ihre Entscheidung damit, dass eine häufigere Veröffentlichung letztlich der wirtschaftlichen Entwicklung schade, die mehr auf langfristigen Strategien beruhe.

Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang (Bilanzsumme: 65 Mio. Euro, Umsatzerlöse: 130 Mio. Euro, 5.000 Arbeitnehmer) übersteigt.

Ebenfalls ist beim Über- oder Unterschreiten bestimmter Meldegrenzen eine Stimmrechtsmitteilung verpflichtend.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die eingereichten Unterlagen sind wiederum über das Internetportal des Unternehmensregisters öffentlich zugänglich, vgl. Unternehmensregister
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