Opferloses Verbrechen

Opferloses Verbrechen

Als opferlose Straftat (oder opferloses Verbrechen) werden mitunter solche Taten bezeichnet, die unter Strafe gestellt sind, obwohl daraus keine Geschädigten (bis vielleicht auf die Akteure selbst) hervorgehen sollen.

Es handelt sich also nicht um einen juristischen, sondern einen rechtspolitischen Begriff. In der Rechtswissenschaft besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts der Schutz von Rechtsgütern ist. Ein Straftatbestand, der keinerlei legitimem Schutzzweck folgt, ist ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit verfassungswidrig und nichtig. Zudem ist unsere Rechtsordnung auf dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung aufgebaut. Allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Rechtsgutsverletzung unter Strafe gestellt werden darf, vielmehr existieren auch Gefährdungsdelikte. Die Rede von „opferlosen Straftaten“ soll also ausdrücken, dass ein Straftatbestand nach Ansicht des Verwenders abgeschafft werden sollte, weil das Rechtsgut nicht anerkannt wird oder dessen Schutz nicht gerade mit den Mitteln des Strafrechts zu geschehen brauche.

Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche Tat bezeichnet, durch die zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuzuordnen ist.

Als opferlose Straftaten werden bzw. wurden bezeichnet:

Einvernehmliche Straftat

Gerne werden opferlose Straftaten mit einvernehmlichen Straftaten vermengt, also Straftaten, bei denen alle potenziellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (oder in diesem Fall: Ablehnungsunfähigkeit), so dass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten ist eine solche Konstellation ausgeschlossen, da es kein Opfer gibt.

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