- Opferlose Straftat
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Als opferlose Straftat, auch opferloses Verbrechen, werden mitunter solche Taten bezeichnet, die unter Strafe gestellt sind, obwohl daraus keine Geschädigten (bis vielleicht auf die Akteure selbst) hervorgehen sollen.
Es handelt sich also nicht um einen juristischen, sondern einen rechtspolitischen Begriff. In der Rechtswissenschaft besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts der Schutz von Rechtsgütern ist.
Ein Straftatbestand, der keinerlei legitimem Schutzzweck folgt, ist ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit verfassungswidrig und nichtig. Zudem ist die deutsche Rechtsordnung auf dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung aufgebaut. Allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Rechtsgutsverletzung unter Strafe gestellt werden darf, vielmehr existieren auch Gefährdungsdelikte.
Die Rede von ‚opferlosen Straftaten‘ soll also ausdrücken, dass ein Straftatbestand nach Ansicht des Verwenders abgeschafft werden sollte, weil das Rechtsgut nicht anerkannt wird oder dessen Schutz nicht gerade mit den Mitteln des Strafrechts zu geschehen brauche. Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche Tat bezeichnet, durch die zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuordenbar ist.
Als opferlose Straftaten werden bzw. wurden bezeichnet:
- Homosexualität
- Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen biologisch eng Verwandten (Inzest)
- Sexualpraktiken wie Fellatio und Analverkehr und die Verwendung unterschiedlicher Sexspielzeuge sind in einigen Ländern gesetzlich verboten
- Aufenthalt in einem anderen Bezirk einer Ausländerbehörde als dem zugewiesenen Bezirk (Residenzpflicht)
- Herstellung und Besitz von illegalen Drogen für den Eigenbedarf
- die von außen nicht wahrnehmbare Prostitution im Sperrbezirk
- Betrieb von Piratensendern
- Bildung einer kriminellen Vereinigung, die zwar noch keine unmittelbaren Opfer impliziert, deren Organisatoren/Mitglieder aber zukünftige Schädigungen anderer intendieren (es sei denn, die Ziele dieser sog. kriminellen Vereinigung sind selbst opferlose Straftaten)
Einvernehmliche Straftat
Gerne werden opferlose Straftaten mit einvernehmlichen Straftaten vermengt, also Straftaten, bei denen alle potenziellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (oder in diesem Fall: Ablehnungsunfähigkeit), so dass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten ist eine solche Konstellation ausgeschlossen, da es kein Opfer gibt.
Weblinks
- Propagandadelikte und opferlose Verbrechen, Artikel von Peter Mühlbauer auf Telepolis, 9. April 2008
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeine Strafrechtslehre
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