- Opting-out-Klausel
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Eine Klausel ist im Rechtswesen eine genau definierte Einzelbestimmung in Vertragswerken oder seltener auch in Gesetzen oder Verordnungen (z. B. Bundesratsklausel).
Klauseln bestehen aus Bedingungen (z. B. „gekauft wie gesehen“) oder Optionen („wenn ..., dann ...“). Eine Opting-in-Klausel ist die Annahme einer Klausel. Eine Opting-out-Klausel (Abwahl) ist, wenn der Vertragspartner bei einer Klausel für einen Ausweg optiert. Diese Entscheidung kann sogar den Rücktritt vom gesamten Vertrag bedeuten (meist jedoch nur ein Teil des Vertrages betreffend).
Meistens ist jede Klausel in einem eigenen Abschnitt (Paragraph, Artikel) untergebracht. Das Ausformulieren von Klauseln wird zuweilen verklausulieren genannt (ähnlich der Verformelung in der Mathematik oder bei der Umsetzungen von Anweisungen in Maschinensprache). Neben selbst formulierten Klauseln wird oft auch in einzelnen Abschnitten auf Gesetze wie das AGB-Gesetz verwiesen.
Die umgangssprachlich als Kleingedrucktes bezeichneten Vertragsbedingungen sind Klauseln in kleiner Schriftgröße, die auf einer bestimmten Intention beruht und nicht selten den Vertragsnehmer benachteiligt. Klauseln, die nicht transparent sind oder die nicht in der Vertragsverhandlung erläutert werden, entsprechen keinem seriösen Geschäftsgebaren.
Beispiele
- Ein Mietvertrag enthält die Klausel, dass die Wände vor dem Auszug neu tapeziert werden müssen.
- In einem Arbeitsvertrag wird in einer Klausel vereinbart, dass sich der Lohn nach dem jeweils gültigen (Lohn-)Tarifvertrag richtet.
- Die oft verwendete Salvatorische Klausel besagt, dass ein Vertragswerk im Übrigen gültig bleibt, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile / Klauseln rechtlich unwirksam sind. Grundsätzlich ist die Aussage der Salvatorischen Klausel richtig, jedoch in einem Vertrag nicht wirksam bzw. überflüssig, da dies gesetzlich ohnehin geregelt ist. Diese Klausel bezieht sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden, vgl. hierzu Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§ 306 Abs. 1 BGB).
Siehe auch
- Generalklausel
- Nebenabrede: Accidentalia negotii
Literatur
- Uwe Diehr und Michael Knipper (beide Hrsg.): Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag. Nachschlagewerk zum Aufstellen und Prüfen von Vertragsbedingungen. Vieweg 2003, 158 S., Gebunden, ISBN 3-528-02577-8
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