- Organleihe
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Von einer Organleihe spricht man im deutschen öffentlichen Recht, insbesondere im Verwaltungsrecht, wenn ein Organ eines Hoheitsträgers für einen anderen Hoheitsträger tätig wird und dabei nach außen als Organ des entleihenden Hoheitsträgers auftritt. Ein Beispiel ist in den meisten Bundesländern der Landrat, der grundsätzlich ein Organ des Landkreises ist, vom Land aber auch als allgemeine untere staatliche Verwaltungsbehörde "ausgeliehen" wird.
Folgen
Der praktische Vorteil liegt in der Ersparnis der Kosten für ein eigenes Organ. Das betroffene Organ ist bei der Tätigkeit für den Entleiher rechtlich wie ein eigenes Organ zu behandeln. Das hat zur Folge, dass es dessen Weisungen unterliegt, seine Handlungen diesem zuzurechnen sind und dieser damit auch haftet.
Relevant wird die Organleihe auch für die Wahl des richtigen Klagegegners im Verwaltungsprozessrecht: nach dem Rechtsträgerprinzip, das etwa in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommt, ist eine Klage gegen den Rechtsträger der jeweiligen Behörde zu richten. Wird in obigem Beispiel der Landrat als Behörde des Landkreises tätig, so ist also der Landkreis zu verklagen; wird der Landrat dagegen im Wege der Organleihe als Staatsbehörde tätig, so ist der „Staat“ (also das jeweilige Bundesland) zu verklagen.
Abgrenzung
Von der Organleihe abzugrenzen ist der Fall, dass ein Hoheitsträger lediglich im Auftrag eines anderen dessen Aufgaben wahrnimmt und sich dazu seiner eigenen Organe bedient. Das kommt etwa bei den Pflichtaufgaben nach Weisung der Gemeinde vor. Weil die Organleihe ein schwerwiegender Eingriff in die Organisationshoheit eines Verwaltungsträgers ist, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage; im Zweifel ist von bloßer Auftragsverwaltung auszugehen.
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