OwiG

OwiG
Basisdaten
Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Kurztitel: Ordnungswidrigkeitengesetz
Abkürzung: OWiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Ordnungswidrigkeitenrecht
FNA: 454-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1968
Letzte Neufassung vom: 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 1987
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1786, 1787)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. August 2007
(Art. 3 G vom 7. August 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern.
Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es wird deswegen auch als "kleines Strafrecht" bezeichnet. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen.

Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören die Verkehrsordnungswidrigkeiten, z. B. die sogenannten „Knöllchen“. Im Eingriffsrecht kann aufgrund der Transformationsvorschrift auf eine Vielzahl von Maßnahmen der StPO zurückgegriffen werden.

Vielmehr können die dazu befugten Behörden eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid oder die Nichtzahlung des Bußgeldes stellt den Bußgeldbescheid vor eine richterliche Überprüfung.

Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden auch keine Gründe für die Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.

Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) Geldbußen festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderer Bundesländer.

Gliederung des Gesetzes

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Geltungsbereich § 1 - § 7
    • Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung § 8 - § 16
    • Dritter Abschnitt: Geldbuße § 17 - § 21
    • Fünfter Abschnitt: Einziehung § 22 - § 29
    • Sechster Abschnitt: Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 29a - § 34
  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
    • Erster Abschnitt: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 35 - § 45
    • Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften § 46 - § 52
    • Dritter Abschnitt: Vorverfahren
      • I. Allgemeine Vorschriften § 53 - § 55
      • II. Verwarnungsverfahren § 56 - § 58
      • III. Verfahren der Verwaltungsbehörde § 59 - 62
      • IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft § 63 - § 64
    • Vierter Abschnitt: Bußgeldbescheid § 65 - § 66
    • Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
      • I. Einspruch § 67 - § 70
      • II. Hauptverfahren § 71 - § 78
      • III. Rechtsmittel § 79 - § 80a
    • Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Strafverfahren § 81 - § 83
    • Siebenter Abschnitt: Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens § 84 - § 86
    • Achter Abschnitt: Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen § 87 - § 88
    • Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen § 89 - § 104
    • Zehnter Abschnitt: Kosten
      • I. Verfahren der Verwaltungsbehörde § 105 - 108
      • II. Verfahren der Staatsanwaltschaft § 108a
      • III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs § 109
      • IV. Auslagen des Betroffenen § 109a
    • Elfter Abschnitt: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen § 110
  • Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
    • Erster Abschnitt: Verstöße gegen staatliche Anordnungen § 111 - § 115
    • Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung § 116 - § 123
    • Dritter Abschnitt: Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen § 124 - § 129
    • Vierter Abschnitt: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130
    • Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 131
  • Vierter Teil: Schlussvorschriften § 132 - § 135

Literatur

  • Joachim Bohnert: OWiG. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht. C.H. Beck, 2. Aufl., München 2007
  • Wolfgang Ferner: Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, Luchterhand
  • Ferner (Hrsg.): Handbuch Straßenverkehrsrecht, Nomos Verlag
  • Erich Göhler (Begr.): Ordnungswidrigkeitengesetz. In: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 18, C.H.Beck, 14. Aufl., München 2006, ISBN 3-406-48591-X
  • Michael Lemke, Andreas Mosbacher: Ordnungswidrigkeitengesetz. Kommentar. C.F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2005
  • Wolfgang Mitsch: Recht der Ordnungswidrigkeiten, Springer Verlag, 2. Auflage 2005
  • Kurt Rebmann, Werner Roth, Siegfried Herrmann (Begr.): Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Kommentar. 2 Bde., W. Kohlhammer, 3. Aufl., Stuttgart 1968–2007, Stand: April 2007
  • Günter Rosenkötter: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten. Boorberg Verlag, 6. Aufl., Stuttgart u.a. 2002
  • Lothar Senge (Hrsg.): OWiG. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. C.H. Beck, 3. Aufl., München 2006

Weblinks

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