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Den Vorschriften des Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Basisdaten Titel: Personenbeförderungsgesetz Abkürzung: PBefG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 9240-1 Ursprüngliche Fassung vom: 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) Inkrafttreten am: 1. Januar 1964 Neubekanntmachung vom: 8. August 1990 Letzte Änderung durch: Art. 27 G vom
7. September 2007
(BGBl. I S. 2246, 2260 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:14. September 2007
(Art. 30 Abs. 1 G vom
7. September 2007)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
- mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebsmittelkosten der Fahrt nicht übersteigt;
- mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Das Personenbeförderungsgesetz verbietet Unternehmen das Bedienen von Haltestellen auf Strecken im Inland, „wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen.“ (§ 13 Absatz 2)
Dieses Gesetz muss aufgrund der ab 3. Dezember 2009 in Kraft tretenden neuen EU-Verordnung 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße bis Ende 2008 angepasst werden.
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