PSVaG

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Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Falle einer Insolvenz ist eine sozialpolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung.

Geschützte Durchführungswege

Aufgrund von § 7 BetrAVG werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen geschützt, die aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), bestimmten Direktversicherungzusagen (nämlich widerrufliches Bezugsrecht oder unwiderrufliches Bezugsrecht, wenn die Verträge vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen oder verpfändet sind), Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondszusagen erteilt wurden.

Geschützt sind damit solche Systeme, deren finanzielle Lebensfähigkeit vollständig oder ganz entscheidend von der Solvenz des Arbeitgebers abhängen, entweder weil die Systeme keine oder faktisch keine Kapitaldeckung aufweisen (Direktzusagen und Unterstützungskassen), ihr Vermögen nicht vor den Gläubigern des Arbeitgebers geschützt ist (die erfassten Direktversicherungen) oder weil ihr Vermögen aufgrund der Art der Anlage (vornehmliche Aktien) potentiell starken Wertschwankungen unterliegt, sodass sie im Krisenfalle auf Nachschüsse des Arbeitgebers angewiesen sind (Pensionsfonds). Nicht erfasst sind dagegen Pensionskassen und die meisten Direktversicherungen, weil bei ihnen die Versicherungsaufsicht mit strengen Anlagevorschriften (etwa eine enge Begrenzung der Anlage in Aktien) für die Solvenz der Systeme sorgen soll.

Finanzierung

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die o. a. Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird jährlich neu festgelegt und deckt das im selben Jahr entstandene Schadenvolumen, wobei den Betreibern von Pensionsfonds wegen des geringeren Risikos ein Rabatt gewährt wird.

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Oktober 2006 das "Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes" beschlossenen. Dadurch wurde das Finanzierungsverfahren vom Rentenwertumlageverfahren auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Nunmehr werden nicht nur, wie schon bisher, die laufenden Renten (Barwert), sondern auch schon die Anwartschaften im Schadensjahr (d. h. das Jahr, in dem der Arbeitgeber insolvent wird) ausfinanziert.

Die Finanzierung unverfallbarer Anwartschaften der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen erfolgt über einen Einmalbeitrag an alle 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber.

Der Beitragssatz für das Jahr 2008 wurde auf 1,8 Promille (2007: 3 Promille) festgelegt.

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